Zu geringen Betrag per EC abgebucht

  • De facto kann ich mir kaum vorstellen, dass der Kunde einer "Korrekturbuchung" widersprechen würde.


    Und wenn doch, könnte man immer noch einen der anderen Wege beschreiten.


    Aus Kundensicht ist eine Korrekturbuchung doch mit Abstand die angenehmste Lösung ... hat er dann nicht auch noch - entbehrlichen - Mehraufwand wegen des Patzers des Verkäufers. Und bezahlen muss der Kunde die Differenz ohnehin ... auch das dürfte (fast) jedem einleuchten.


    Würde ich als Kunde blöde Briefe bekommen mit der Bitte, dies oder das zu unternehmen, würde ich sofort zum Fon greifen und den erstbesten Ladenmitarbeiter "zusammenfalten" mit dem Hinweis, dass ich persönlich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nachbelastung überhaupt nix unternehmen werde. Wer's verbockt hat soll's auch richten.


    Aber das ist halt Geschmackssache ... ;)


    Frankie



    Edit:
    Ähh ... rein vorsorglich der - hoffentlich entbehrliche - Hinweis, dass ein vom Kunden ggf. unterschriebener Beleg natürlich genau so bleiben muss, wie er war ...


    Edit2:
    Ich finde jetzt nichts, ob das hier schon angesprochen wurde: Die Belastung des Kundenkontos um einen Betrag in dieser Höhe ist auch praktisch ohne weiteres möglich. Für die von mir "vermutete" Einwilligung des Kunden wird bei solchen Beträgen ein Nachweis in aller Regel nicht gefordert.


    Obwohl ich ganz sicher nicht zu den "Berufsoptimisten" gehöre (eher im Gegenteil), darf man hier sicherlich erst einmal ganz entspannt bleiben ... jedenfalls sofern das Konto des Kunden die nötige Deckung aufweist, was ich aber zunächst mal voraussetzen würde.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Würde ich als Kunde blöde Briefe bekommen mit der Bitte, dies oder das zu unternehmen, würde ich sofort zum Fon greifen und den erstbesten Ladenmitarbeiter "zusammenfalten" mit dem Hinweis, dass ich persönlich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nachbelastung überhaupt nix unternehmen werde. Wer's verbockt hat soll's auch richten.


    Aber das ist halt Geschmackssache ... ;)


    Ich hätte durchaus Verständnis dafür, dass ich den Betrag selber per Banküberweisung anweisen soll, wenn mir ein Verkäufer das wie oben beschrieben darlegt... Möglicherweise bin ich als Kunde gar nicht damit einverstanden, dass vom seinerzeitigen Bezugskonto eingezogen wird, weil das Konto keine Deckung mehr aufweist o.ä.?
    Wenn man in dem Schreiben um einen Rückruf zwecks Abstimmung des weiteren Prozedere um einen Telefonanruf bittet, kann der "91ct-Kunde" ja immer noch einem erneuten Bankeinzug zustimmen.

  • Wie ich bereits geschrieben hatte ... ist das Geschmackssache.


    Ob ich mich persönlich zu einer Überweisung aufraffen könnte, wäre bei mir (und nur für mich kann ich sprechen) zudem noch davon abhängig, ob ich den Verkäufer kenne ... oder ich mich sonst nett behandelt fühlte ... ;)


    Ansonsten: Zum Telefon greifen und richtig reinpusten ... :p


    Frankie



    Edit:
    Und zudem ... wenn ich mit der Karte für 91,- € einkaufen gehe, habe ich dafür zu sorgen, dass das Konto die entsprechende Deckung aufweist. Auch dann, wenn vorläufig auf Grund eines Irrtums erst einmal nur 0,91 € abgebucht wurden. Ich habe doch keinen Anspruch darauf, dass dieser Irrtum niemandem auffällt.


    Anders könnte man das vielleicht sehen, wenn inzwischen längere Zeit verstrichen ist ... aber davon gehe ich mal nicht aus. Spätestens im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuererklärung dürfte ein solcher Irrtum auffallen. Und wenn's bis dahin keiner gemerkt hat, würde es mich in der Tat wundern, wenn er überhaupt noch festgestellt wird ...

  • Warum geht hier eigentlich jeder davon aus, daß es eine Lastschriftszahlung war und keine mit Geheimzahl? Hab ich da nen :paul: ?
    Wenn es keine Lastschrift war, sieht es imho nämlich schon anders aus. Abgesehen davon, daß bei einigen ec-Geräten eine Lastschriftszahlung nicht möglich ist, dürfte das Einverständnis des Kunden möglicherweise doch nicht vorliegen.
    Soweit die Theorie. Praktisch würde ich auch eine Nachbuchung versuchen, wenn der Kunde meckert, habt ihr wenigstens seine Adresse und könnt anderweitig versuchen, an das Geld zu kommen. Das sollte allerdings (Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt) unstrittig sein, denn das beschriebene Missgeschick ist ja durchaus nachvollziehbar und sicher nicht allzu selten.

  • So um das ganze mal rechtlich sauber zu halten.


    Eine Lastschrift darf pro Beleg nur einmalig gezogen werden!


    Kurz: geh zur Bank und lass den Kunden anschreiben, du kannst auch direkt zur Bank des Kunden gehen. Kostenpunkt bei meiner Bank 15€


    Auf vielen Kassenzetteln steht mitlerweile auch mit drauf, dass der Käuder seine Bank vom Bankgeheimnis befreit sollte es zu ungereimtheiten kommen. Wobei diese Einwilligung auch zwiespaltig ist.


    Nachtrag:


    Deine Anspruchsgrundlage ist §433 Abs. 2 BGB wenn ein wirksamer Kaufvertrag zu stande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zu stande gekommen, wenn sich K und V zwei aufeinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben.


    Das du dem Kunden nur 91 Cent belastet hast ändert nichts an der Tatsache das der K dir noch 90,09 € schuldet.


    Außerdem greift in diesem Fall noch §449 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt.

    " Es ist besser, für das was man ist, gehasst; als das was man nicht ist, geliebt zu werden."

  • Meine Lösung halte ich aus rechtlicher Sicht für absolut einwandfrei ... nur um das mal klarzustellen!


    Und die (formale) Vervollständigung der Buchhaltung erfolgt durch einen Eigenbeleg.


    Frankie

  • Teileinlösungen dürfen bei Lastschriften aber nicht vorgenommen werden

    " Es ist besser, für das was man ist, gehasst; als das was man nicht ist, geliebt zu werden."

  • Zitat

    Original geschrieben von hurgh
    Auf vielen Kassenzetteln steht mitlerweile auch mit drauf, dass der Käuder seine Bank vom Bankgeheimnis befreit sollte es zu ungereimtheiten kommen. Wobei diese Einwilligung auch zwiespaltig ist.


    Eben das gilt aber auch nur für die unterschriebene oder per pin bestätigte Zahlung (in diesem Fall sogar die höhe) und keine weiteren.


    Und wie gesagt, woher weiss der Kassierer, das es genau dieser Kunde war. bei welchem er sich vertippt hat.

  • @ clio


    wurde mit Pin oder Unterschrift bezahlt?



    @ murmelchen


    ich versteh deine Argumentation nicht ganz. Aber nur zur Info bei einer PIN-Zahlung wird es nie zum Anspruch der Adressfreigabe kommen. Weil das eine autorisierte Zahlung ist und die Bank gegenüber dem Händler haften würde, wenn es eine Karte mit Ersatzautorisierung ausgestattet war.

    " Es ist besser, für das was man ist, gehasst; als das was man nicht ist, geliebt zu werden."

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