ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von hurgh
Deine Anspruchsgrundlage ist §433 Abs. 2 BGB wenn ein wirksamer Kaufvertrag zu stande gekommen ist. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zu stande gekommen, wenn sich K und V zwei aufeinander gerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben.
Das du dem Kunden nur 91 Cent belastet hast ändert nichts an der Tatsache das der K dir noch 90,09 € schuldet.
Außerdem greift in diesem Fall noch §449 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt.
Erstes Semester Jura?
Es steht noch nichtmal fest, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Der Verweis auf §433 II hilft also nicht weiter. Die Erklärung zu den "zwei übereinstimmenden Willenserklärungen" macht sich zwar in der Zwischenprüfungsklausur gut, im echten Leben wirkt das hingegen etwas albern.
Ein Eigentumsvorbehalt muss zudem vereinbart sein, das ist bei Geschäften des täglichen Lebens fast nie der Fall.