Evtl. an die Bank des Käufers herantreten mit der Bitte, dass diese den Kunden über den Sachverhalt informiert oder ein Schreiben des Händler mit Aufforderung zur Begleichung der Restforderung an den Käufer weiterleitet.
Zu geringen Betrag per EC abgebucht
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Der Kunde ist in der Beweispflicht, dass er bezahlt hat, nicht der Verkäufer.Zudem gibt es eine Schadensminderungspflicht. Wenn der Verkäufer also ein zweites mal abbucht, um nach einem offensichtlichen Fehler die berechtigte Forderung abzubuchen, kann der Kunde nicht einfach zurückbuchen und damit noch größere Kosten verursachen.
Nicht genehmigte Lastschriften darf ich zurückbuchen lassen, denn diese ist ja nicht genehmigt.
Und das hat auch nichts mit Schadensminderung zu tun, denn zu diesem Zeitpunkt weiss ich ja theoretisch nicht wer da für was abgebucht hat.
Und welchen zusammenhang gibt es zwischen EC-Beleg und Kassenbeleg.Der Käufer muss beweisen da ich Waren über den entsprechenden Betrag erworben habe, aber nicht nicht bezahlt habe.
Es gilt immer noch die Unschuldsvermutung, und diese kann in Deutschland glücklicherweise nur ein Gericht abschliessend klären.Noch schlimmer, der Kassierer hat sich erneut vertan und lässt mich fälschlicherweise die Rechnung des Kunden nach oder vor mir bezahlen.
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Was hat die strafprozessrechtliche Unschuldsvermutung mit einer zivilrechtlichen Forderung zu tun?
Über den Vorgang wird eine Rechnung existieren, in welcher die Forderung gegen den Kunden aufgenommen worden ist.
Der Verkäufer kann daher die Enstehung und Durchsetzbarkeit der Forderung anhand der Rechnung nachweisen. Für das Erlöschen der Forderung durch deren Erfüllung ist der Kunde beweispflichtig.
Auch wenn es einen Anscheinsbeweis für die Erfüllung zugunsten des Kunden geben wird ( Ware erhalten, spricht je nach Handelsbrauch für Zahlung, Vermerk auf Rechnung wie "Zahlung via EC erhalten") lässt sich der Fehler durch Vorlage von Rechnung und EC-Beleg problemlos nachvollziehen und nachweisen.
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Das ist doch Haarspalterei.
Fakt ist, es wurde ein Kaufvertrag (o.ä.) zu 91€ eingegangen. Diesen Vertrag hat der Kunde bisher nicht erfüllt.
Wenn der Restbetrag nun abgebucht wird und der Kunde diesen zurückgehen lässt, verletzt er seine Pflicht zur Zahlung und ist für jeden Schaden ersatzpflichtig. Das man nicht merkt, dass nur 0,91€ statt 91€ abgebucht werden und dann auch noch aus Naivität ("er kann es ja theoretisch nicht wissen...") den Restbetrag zurückgehen lässt, ist fernab jeder Lebenserfahrung und mit gewissem Vorsatz schon nah dran an strafbarem Verhalten.
Die Unschuldsvermutung gibt es zudem nur im Strafrecht.edit: Mein Posting bezieht sich natürlich auf Murmelchen. Dauerposter kam dazwischen.

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Original geschrieben von murmelchen
Nicht genehmigte Lastschriften darf ich zurückbuchen lassen, denn diese ist ja nicht genehmigt.
Und das hat auch nichts mit Schadensminderung zu tun, denn zu diesem Zeitpunkt weiss ich ja theoretisch nicht wer da für was abgebucht hat.
Und welchen zusammenhang gibt es zwischen EC-Beleg und Kassenbeleg.Der Käufer muss beweisen da ich Waren über den entsprechenden Betrag erworben habe, aber nicht nicht bezahlt habe.
Es gilt immer noch die Unschuldsvermutung, und diese kann in Deutschland glücklicherweise nur ein Gericht abschliessend klären.Das mag alles stimmen. Aber wenn ich als Kunde WEISS, dass der Verkäufer Recht hat, dann wäre es nur fair, wenn ich den ganzen Zinnober unterlasse. Andersrum erwarte ich ja auch, dass ich ohne großes Federlesens eine Rückerstattung bekäme...
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ja
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Na dann haben wir doch eine Vorgehensweise.
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Ich denke, man kann entweder noch einmal "nachbuchen" (also einfach die Differenz von 90,09EUR vom Konto einziehen), oder (um etwaigem Ärger durch Rückbuchungen usw. aus dem Weg zu gehen) das über ein Schreiben an die Bank regeln.
ZitatOriginal geschrieben von DarkManX
einen Freund ist genau das gleiche passiert. Allerdings war er der MA und musste den Fehlbetrag aus deiner eigenen Tasche begleichen.Ein Arbeitnehmer muss solche Differenzen nur dann selber zahlen, wenn entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Im normalen "Kassenalltag" kann es durchaus mal vorkommen, dass entweder falsch gewechselt wird, oder ein falscher Betrag ins ec-Gerät eingegeben, oder ein Teil zu berechnen vergessen wird, daher sind hier weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit erkennbar, ergo muss der Mitarbeiter nicht dafür geradestehen. -
Danke für die zahlreichen Antworten.
Der MA kriegt weder Ärger, noch muss er den entstanden Schaden selbst begleichen!
Wir werden den Weg über die Bank mal probieren...
Grüße
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