entschuldigender Notstand- suche jemand, der das erklären kann

  • Mal eine provokante Frage für BTT.


    Ist die Androhung körperlicher Misshandlung durch einen Amtsträger durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt wenn:


    Ein Kind entführt ist,
    ein Verdächtiger gefasst wurde gegen den eindeutige Indizien vorliegen, die alleine schon für eine Verurteilung ausreichen,
    das Kind vermutlich noch lebt,
    die gefahr besteht, das durch weitere Verzögerungen das entführte Kind verdurstet/erstickt/sonstwie stirbt.


    Wer hier keine parallelen zum Frankfurter Fall feststellt ist blind :)


    Mich interessiert diese Fragestellung nicht wg. einer Rechtfertigung, sondern aus dem rein strafrechtlichen Aspekt heraus.

  • UWM, hast du dir das genau überlegt ? Wache stehen bei Wind und Wetter ist nicht gerade prickelnd. Natürlich kann es interessant sein, aber für jemanden der ausm Einzelhandel kommt ??


    Verbunden damit ist Schichtdienst, Wochenenddienst und viiieeel Langeweile.


    MfG

  • @T-Bold


    Die Androhung körperlicher Gewalt ist meines wissens nur dann gedeckt wenn in unmittelbar Gefahr für Leib und Leben besteht. Die Gefahr für ein gesuchtes Kind ist wohl nicht unmittelbar.


    MfG

  • @t-bold
    ich habe den thread bei hk dazu gelesen und muß in dem fall sagen das es für mich sogar in ordnung wär wenn er demjenigen den arm auch gebrochen hätte


    wie gesagt
    bewiesen war schon alles und es ging nur noch darum das er verrät wo das kind ist



    allgemein halte ich davon aber nicht viel weil es unter umständen auch falschaussagen unschuldiger geben könnte weil sie mehr angst vor den polizisten haben als vorm knast

    .:Gate 13:.
    Vor die Wahl gestellt zwischen Unordnung und Unrecht, entscheidet sich der Deutsche für das Unrecht.
    Johann Wolfgang von Goethe

  • IM § 34 StGB steht folgendes : Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib,Leben,Ehre Freiheit oder Eigentum eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren das geschützte Interesse das beinträchtigte wesentlich überwiegt.


    Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, um die Gefahr abzuwenden.


    So, und jetzt auf Deutsch : Hier stehen zwei Rechtsgüter gegeneinander,
    und zwar einmal das Recht des Entführers auf körperliche Unversehrtheit und das Verbot der Folter.


    Auf der anderen Seite steht das Leben des Kindes, im trockenen Juristendeutsch "das höchste Rechtsgut".


    Also, insofern eigentlich eindeutig, zumindest für mich.


    Ich gege sogar soweit, daß ich sagen würde, es handelt sich noch nicht einmal um eine bei Befragungen/Vernehmungen verbotene Vernehmungsmethode.
    Schließlich, so hat sich jedenfalls die Polizei geäußert, hat man ja nicht versucht, den Täter mit der Drohung zum Geständnis zu zwingen, sondern hat wirklich nur den Aufenthaltsort des Kindes in Erfahrung bringen wollen.


    By the way ( unabhängig vom juristischen Standpunkt):Was hättet ihr gemacht ?
    Stellt euch mal vor, das Kind wird tot gefunden.
    Todeszeitpunkt lt. Grichtsmedizin zu einem Zeitpunkt, an dem das Verhör gerade stattfindet.


    Also ICH könnte als Polizist nicht damit leben, zu wissen, daß das Kind zu retten gewesen wäre, wenn ich nur den Aufenthaltsort früher erfahren hätte...

  • § 34 ist aber der rechtfertigende Notstand.


    Hier geht es um § 35, entschuldigenden Notstand. Man handelt zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft.


    Wie ich in der Situation des Polizisten gehandelt hätte möchte ich garnicht wissen. Ich bin froh, nicht vor einer solchen Entscheidung gestanden zu haben. Ich bin mir nicht sicher, ob ich mich hätte zurückhalten können. Aber das ist ja eigentlich nicht das Thema.

  • Ist ja auch ein rechtfertigender Notstand.


    Den entschuldigende Notstand sehe ich nicht.


    Der würde ja nur vorliegen, wenn Leben gegn Leben steht, und das war ja nicht der Fall- abgesehen davon, daß der entschuldigende Notstand für das eigene Leben, die eigene Freiheit oder ür nahestehende Personen gilt.


    Von der Definition her sehe ich hier eine Rechtsgüterabwägung, also ein rechtfertigender Notstand.


    Ich bin nur auch heilfroh, nicht bei der Polizei sein wenn ich sowas sehe.


    Wie gesagt, mit der - moralischen - Schuld weiterleben zu müssen, wenn ich als Polizist eine Rettungschance sehe und nicht alles versucht habe... das packt keiner, schätze ich.

  • § 35 sehe ich nicht, weil es hier ja lediglich um das eigene Leben ( Leib, Freiheit) , das von einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person geht. Das ist aber im Fall des Polizeibeamten nicht der Fall. Das wäre doch zu weit gegangen. Denn sonst könnte man in jedem Fall mit einem Kind, als Opfer, die typische Zwangslage annehmen (fremdes Kind als nahestehende Person).
    Mein Kommentar sieht eine nahestehende Person bei einer Garantenstellung für eine Person, also bei Hausgemeinschaft, eheähnlichem Zusammenleben oder Liebesverhältnis. In diesem Fall kann man aber nicht von einer nahestehenden Person sprechen.


    Die Notstandshandlung muß außerdem die ultima ratio zur Beseitigung der Gefahr darstellen. Aber was ist mit weiteren Verhören, Durchsuchungen im Umfeld des Beschuldigten usw. Die Handlung muß den einzigen und letzten Ausweg darstellen. Auch das ist m.E. nicht der Fall.


    Ganz abgesehen von den Gefahren, die eine solche Ausweitung bzw. die Zulassung von Folter in sich bergen würden. Denn das würde einige wichtige Gesichtspunkte dieses Staates in Frage stellen. Das ist aber ein anderes Thema...


    Gruß
    DaFunk

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