Auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags wäre eine solche Gebühr nur dann berechtigt, wenn durch die vorzeitige Beendigung entsprechende Kosten entstehen. Durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags müsste der Provider also schlechter dahstehen, als würde der Kunde den Vertrag als Schubladenvertrag fristgemäß auslaufen lassen.
Und wenn nun gemutmaßt wird, dass sei dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen einer Vertragabeendigung alle (künftig) ausstehenden Grundgebühren auf einen Schlag im Voraus zahlt ...
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