Bitte hilfe! handybude.de und widerruf

  • artem.roppel


    Die Angaben zu den Daten reichen leider nicht.


    Wichtig wäre noch:
    1. an welchem Tag ist der Vertrag nun wirklich freigeschaltet worden vom Provider? Das müsste in deinen Unterlagen stehen. Die Angabe "in Freischaltung" bedeutet ja nur, dass der Händler den Vertrag an den Provider geleitet hat. Ob die Freischaltung dann am 6. oder z.B. am 10. durchgeführt wurde, steht dort nicht - das ist aber der relevante Termin für einen Widerruf des Vertrages.


    2. an welchem Tag hast du die Kamera bekommen? Das ist der Tag an dem die Post (DHL, DPD, Hermes o.ä.) die die Ware überreicht hat oder du sie abgeholt hast bei der Post. Dieser Tag ist der eigentlich relevante für den Widerruf.


    3. hast du mehrere Sendungen erhalten? Also kam z.B. die Kamera am 10.11. bei dir an und die Vertragsunterlagen erst am 28.11. in einem zweiten Paket?

  • Hallo,


    nein laut der Kopie meines Vertragen ist der Aktivierungstermin am : 30.11.2009


    und am 28.11.2009 alles in einem Packet erhalten





    Handybude.de


    Bitte alles per Mail Klären, da ich nun mein Fehler über die Öffentliche Kriegsaustragung eingesehen hab und nicht weite alle in den Krieg einbeziehen möchte. Ist nichts gegen die Anderen hier nur vielleicht kommen wir so schneller an ein Ergebnis kommen. Doch ich bitte Sie auch auf meine Mails Antworte zu geben.

  • Also meiner laienhaften Meinung nach sollte es dann für einen Widerruf sogar jetzt noch nicht zu spät sein.
    Handybude müsste problemlos alles stornieren können, ohne dabei selbst auf Kosten sitzen zu bleiben. (Ausnahme: die Versandkosten sind realer Verlust von Handybude).
    Falls du die Kamera/das Handy nicht verwendet hast (Verpackung nicht geöffnet), sollte auch das kein Problem sein. Falls du die Verpackungen geöffnet hast und die Geräte ausprobiert hast, kann es sein, dass du für die Wertminderung aufkommen müsstest. Die Details dazu kenne ich nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von peter-schmialek
    Ob die Freischaltung dann am 6. oder z.B. am 10. durchgeführt wurde, steht dort nicht - das ist aber der relevante Termin für einen Widerruf des Vertrages.


    Gibt es dafür Quellen? Habe mich häufig gefragt wie man den Fristbeginn definieren will.


    Gruß,
    Bexman

  • Zitat

    Original geschrieben von artem.roppel
    ... Öffentliche Kriegsaustragung ... Krieg ....

    :confused: :eek: :flop:

    . . . . \!!!!!!/ . . . .
    . . . . (@ @) . . . .
    ---o00-(_)-00o---

  • @Bexmann
    Quellen habe ich keine. Aber soweit mir bekannt, beginnt im Fernabsatz die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Ware. (daher ist es für Händler auch vorteilhaft, trackbare Pakete zu senden)
    Das würde ich bzgl. Mobilfunkverträgen also auch annehmen: relevant wäre der Tag an dem man die SIM-Karten und alle relevanten Materialien erhält. (wenn die PIN z.B. einen Tag später eintrifft, beginnt die Frist erst dann).
    Das Problem dabei ist, dass gerade hier im Forum wir als Kunden eine schnelle Aktivierung (z.B. vor Ablauf des Monats oder an einem "ohne Grundgebühr"-Termin wollen. Den Vertrag legen wir sowieso in die Schublade. Die Händler tun uns den Gefallen. Wenn wir dann darauf pochen, dass der Widerruf bis 2 Wochen nach Lieferung (evtl. 4-6 Wochen nach Freischaltung) erfolgen kann, müssten die Händler das wohl bleiben lassen.
    (spannend auch die Frage bzgl. Auszahlungen und Tankgutscheinen: kann man bei unangetasteter SIM-Karte noch bis 14 Tage nach Auszahlung/Tankgutscheinlieferung widerrufen?)
    Den Text kann man übrigens hier abrufen:
    BGB (z.B. §312)


    Dort kann man auch sehen, dass man den Widerruf an den Händler senden muss. Der Provider/Netzbetreiber kann da garnix machen. Allerdings muss der Händler den Widerruf nur weitergeben. Wenn The Phonenouse schon Gebühren abgebucht hat, muss The Phonehouse das erstatten - wenn sie das nicht tun, muss man sich mit ihnen streiten. Der Händler ist "raus aus der Sache".

  • Das Ganze muss man, will man es ernst betreiben, ohnehin viel differenzierter betrachten.


    Wir haben es hier regelmäßig mit drei verschiedenen Vertragsverhältnissen zu tun.


    1. Vermittlungsvertrag TE - HB
    2. Mobilfunkdienstvertrag TE - TPH
    3. Kaufvertrag über Zugaben TE - HB


    Für den Fristlauf kommt es im Übrigen nicht nur auf der Erhalt der Ware (bei Lieferung von Waren als Vertragsinhalt), sondern auch auf die Erfüllung von Informationspflichten, auf die Richtigkeit und den Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung, bei Dienstleistungsverträgen auf den Tag des Vertragsschlusses an.


    Da der Vertrag über die Mobilfunkdienstleistungen zwischen TE und TPH zustandekommt, und HB die Willenserklärung des TE auf Abschluss eines solchen Vertrags quasi nur als Bote an TPH weitergeleitet hat, kann / sollte der Widerruf dieses Vertrags auch ggü. TPH erfolgen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Hallo @all,


    zum ersten Mal erlebe ich im TT mal eine Entwicklung die nicht nur in Richtung des "bösen Händlers" geht, der den Kunden nicht sofort storniert, die benutzte Ware zurücknimmt und dem Kunden noch einen Strauß Blumen für eine widerrufene Antragsprüfung, den Warenversand und als Dank für den Gebrauch der Artikel zusendet, sondern hier stattdessen auch mal an den Händler gedacht wird.


    Ich möchte nochmals betonen, dass es hier um 31 Kundenanfragen per Mail ging, wo zum Teil Samstags geschrieben wird und Montag aufgeregt weil wir am Wochenende nicht antworteten. Ein Großteil der Kontakte fanden am 09.12. parallel zu den Foreneinträgen statt, sodass es für uns unmöglich ist, beides sofort und live zu beantworten, gerade im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft und auf die "nur vom Kunden gewünschte Stornierung", die nunmal ganz hinten angestellt wird, da es unser Ziel ist zuerst die Kunden zu bedienen die nicht unbedingt gerade etwas widerrufen wollen.


    Wie dem auch sei, einige User haben es bereits bezüglich der Mobilfunkverträge korrekt erkannt. Hinzu kommt, dass Herr Roppel auch bei uns als Werbepartner tätig war, wenngleich er auch hier gedacht hat durch die Löschung der Daten dies unter den Tisch fallen zu lassen.


    Um der Streiterei über Zuständigkeiten, Zulässigkeiten oder Terminlichkeiten hier ein Ende zu bereiten, möchten wir mitteilen, dass die Mobilfunkdienstleistung mittlerweile zusätzlich zum Kaufvertrag über die Ware mit uns widerrufen und storniert wurde. Wir haben mittlerweile die Bestätigung vorliegen, sodass Herr Roppel in den kommenden Tage eine Bestätigung von uns über die Stornierung beider Verträge erhält und der Vorgang damit hoffentlich abgeschlossen ist.


    MfG


    Handybude.de

    Handybude.de ist eine Marke der XL Mobile GmbH | Geschäftsführer: Inh. Dipl.-Ing. (BA) Hanjo Herrmann | Hermann-Grafe-Str. 43 | 01662 Meißen | service(at)handybude.de | fon/fax 03521-406598/406599 | UStId-Nr.: DE193722485 | Amtsgericht Dresden: HRB 6168


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    * Angebot nur gültig in Verbindung mit einem 24-Monats-Mobilfunktarif, durch den weitere Kosten, wie in der Tarifübersicht des jeweiligen Angebotes ausgewiesen, entstehen.

  • Das ist doch schön, dass das Problem hier - unabhängig von Schuld oder Nichtschuld der Beteiligten - geklärt werden konnte.


    Mir geht es selten darum, auf einen Händler "einzudreschen". Häufig hört man allerdings zunächst nur die eine Seite der Geschichte und nach diesen Erläuterungen stellt sich das Problem oft sehr einseitig dar.


    Andererseits gibt es sowohl auf Kunden- als auch auf Händlerseite einfach zu viele schwarze Schafe. Einen Mobilfunkladen bei eBay eröffnet heutzutage jeder Hanswurst, ohne wirtschaftlich und vor allem rechtlich besonders viel Ahnung zu haben. Auf der anderen Seite gibt es auch viele schwarze Schafe unter den Nutzern, die auf Biegen und Brechen den eigenen Willen durchsetzen wollen und das Recht nach Belieben auslegen. Da wird dann auch mal ein Notebook bestellt, eine LAN Party damit absolviert und anschließend widerrufen.


    Zu guter letzt ist die rechtliche Situation durch die Kombination verschiedener Verträge auch nicht einfach. Selbst für Juristen ist die Beurteilung des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen nicht eindeutig, zumal es bisher nur wenig Rechtsprechung dazu gibt und diese sich in der Regel auf die alte Rechtslage (vor Änderung des § 312 d BGB) bezieht.


    Dazu kommt dann häufig noch Unkenntnis (beider Seiten). Habe gestern wieder von einem - eigentlich recht großen - Händler (den ich hier nicht nennen werde) nach meiner Anfrage wie die Reparatur eines (nicht alten) Headsets ablaufe, die Antwort bekommen die Versandkosten seien vom Kunden zu tragen, da der Warenwert EUR 40,- nicht übersteige. Da wird munter mal die Widerrufsregelung angewandt, obwohl der allein anwendbare § 439 Abs. 2 BGB ausdrücklich etwas anderes bestimmt.


    Hoffen wir mal, dass die Rechtsprechung die Bedeutung des Widerrufs bei Mobilfunkverträgen bald eindeutig klärt.


    Schöne Grüße,
    Bexman

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