Rückgabe gem. Fernabsatzgesetz

  • Ich halte mich hier an das was polli sagte zusammen mit eigenem Vorwissen:


    es muss - nicht rein sklavisch nach Buchstaben der AGB sondern nach dem Geist des Fernabsatzrechts -


    ... mindestens eine Prüfung der Ware / Dienstleistung wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre, stattfinden können.


    Und erlaubt ist nicht nur alles was ausdrücklich erlaubt ist, sondern alles was nicht nach AGB ausdrücklich verboten ist.


    wenn man es auf Allmobil fokussiert: hier liegen ja die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone bei.


    EDIT: was ist, wenn ich zum Testen die Fahrplanauskunft der Bahn anrufe? (0800 Nummer) :p


    EDIT2: zum Ausüben des Widerrufs muss einem nichts weiß gemacht werden wenn man es schwarz auf weiss hat ;) Mail reicht nur dann, wenn der Empfänger der Willenserklärung sie ausdrücklich bestätigt bzw. genügen lässt sodass man beweismässig nicht in die Bredouille kommt.


  • Ich habe wiederrufen per Mail sowie durch Rücksendung der Karte/Karten!



    Zitat

    [i]wie hast du sie kontaktiert?
    1 Per Mail,
    2 per Fax
    3 per Einschreiben?


    Per Mail!




    Zitat

    [i]wie gab dir die Firma zu verstehen?


    1 Mündlich, ohne jede Nachweismöglichkeit?
    2 fernmündlich, am Telefon, ohne jede Nachweismöglichkeit?
    3 per Mail, schwierig unter Beweisgesichtspunkten?
    4 per Fax?
    5 per Brief?


    Per Mail!





    Per Mail!


    Soll ich sicherheitshalber nochmal per Einschreiben mit Rückschein widerrufen?



    Viele Grüße


  • Nein, eine Mail reicht nicht nur dann, eine Mail reicht nach dem BGB immer! Ob der andere das nicht genügen lässt, ist dann nicht mein Problem. Mein Problem kann aber bei einem Widerruf per Mail eine eventuelle Beweisschwierigkeit werden, aber das steht ja wieder auf einem anderen Blatt.


    Auch das bei Benutzen der Simkarte das Widerrufsrecht in der Regel erlischt, lässt sich dem BGB bzw. der entsprechenden Kommentierung entnehmen. Aber wiegesagt, die AGB des Anbieters geben Aufschluss darüber, inwieweit eine Nutzung zur Prüfung möglich ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von stumacher
    Mein Problem kann aber bei einem Widerruf per Mail eine eventuelle Beweisschwierigkeit werden, aber das steht ja wieder auf einem anderen Blatt.


    Für mich als Praktiker steht das aber auf demselben Blatt! :p


    Zitat

    Aber wiegesagt, die AGB des Anbieters geben Aufschluss darüber, inwieweit eine Nutzung zur Prüfung möglich ist.


    Habe nicht vor mich gängeln zu lassen ....


    Zitat


    Auch das bei Benutzen der Simkarte das Widerrufsrecht in der Regel erlischt, lässt sich dem BGB bzw. der entsprechenden Kommentierung entnehmen.


    Wo soll das stehen? :confused:
    Das Widerrufsrecht erlischt eher, wenn man die Sache wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt.... das ist ein wichtiger Unterschied. So pauschal wie du das darstellst , verkürzt du wichtige Konsumentenrechte.


  • Ich war der Meinung, dass sich das aus § 312d BGb ergibt, aber ok, kurz gegooglet, das sehen die Richter dann wohl doch anders - zum Glück des Verbrauchers.


    Noch ein letztes Mal zur Mail. Ich hatte noch nie den Fall, dass auf einen Widerruf per Mail nicht reagiert worden ist, so dass man auch nicht in Beweisschwierigkeiten kommen würde. Ich hatte aber mal den Fall, dass auf einen Widerruf per Mail mir mitgeteilt wurde, dass dieser per Mail nicht akzeptiert werden kann und das ist dann eben Unsinn. Auch in einem solchen Fall hätte man dann aber eher keine Beweisschwierigkeiten, da die Mail ja eindeutig zugegangen ist.

  • Zugegebenermaßen hatte ich nicht gegoogelt sondern eher aus einem rechtlichen Bauchgefühl heraus den Satz mit dem "wie ein Eigentümer" gesagt. Dass du das mit der Mail betonst, hebt wohl darauf ab dass diese von "Textform" umfasst ist, richtig?


    Für mich ist das eine hilfreiche Information , weil ich damit bei meiner aktuell zurückzuschickenden Karte mal wieder ein Einschreiben sparen kann. Je nach Reaktion des Anbieters entfällt dann u.U. sogar das zurücksenden der Karte.... was beiden Beteiligten Porto sparen würde. (wenn sie nur deaktivieren und die SIM dadurch in lokal zu entsorgenden Schrott verwandelt wird.)


    Danke

  • Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    Wo soll das stehen? :confused:
    Das Widerrufsrecht erlischt eher, wenn man die Sache wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt.... das ist ein wichtiger Unterschied. So pauschal wie du das darstellst , verkürzt du wichtige Konsumentenrechte.

    Er hat ein altes Gesetz und/oder alte Kommentare. ;)


    § 312 d Abs. 3 BGB lautete bis zum 03.08.2009:

    Zitat

    Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen: [...] 2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

    Dies passte vom Wortlaut her auf die - auch nur einmalige - Benutzung der SIM-Karte, denn damit nimmt der Kunde die Dienstleistung Mobilfunkleistung wahr. Allerdings gab es zunehmend Stimmen in der Rechtsprechung und juristischen Literatur, die die Vorschrift nur auf so genannte "unteilbare" Dienstleistungen anwenden wollte, d.h. wenn die Dienstleistung auf Veranlassung des Kunden vollständig erfüllt wurde.


    Dies hat der Gesetzgeber jetzt nachvollzogen und die Vorschriften lautet seither:

    Zitat

    Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

    Damit dürfte auch klar sein, dass die reine einmalige Inanspruchnahme einer Mobilfunkdienstleistung das Widerrufsrecht nicht erlöschen lässt.


    Eine andere Frage ist, ob man für das Rausbrechen der SIM eine Entschädigung wegen Verschlechterung der Sache zahlen muss.

  • Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    Dass du das mit der Mail betonst, hebt wohl darauf ab dass diese von "Textform" umfasst ist, richtig?

    Ja, bei Textform ist grob gesagt alles erfasst, was "geschrieben" ist. Nur wenn "Schriftform" gefordert wird, braucht es eine eigenhändige Unterschrift.


    Edit: Sorry, sollte ein Edit werden.

  • Zitat

    Original geschrieben von stumacher
    Warum das nicht? Schließe ich bei online einen Vertrag über eine Simkarte ab und bin über mein Widerrufsrecht belehrt worden, fängt die Frist mit Erhalt der Karte an zu laufen. Zur Ausübung des Widerrufs reicht immer eine Mail, auch wenn einem manchmal anderes weißgemacht werden soll.


    hast du dir alle meine Texte nochmal durchgelesen oder soll ichs nochmals erklären? Es kommt auf das von mir genutzte Wörtchen "allein" an. In deinem Beispiel ist es eben nicht allein.

    Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    EDIT: Danke Polli für die ausführliche Antwort, hat sich mit meinem Posting überschnitten! :top: mir kams ganz praktisch aufs Rausbrechen aus dem Kartenträger an!


    dann hierzu ein Wörtchen mehr:
    Speziell im Zusammenhang mit der Berichterstattung von stern tv zu getmobile vor 2(?) Jahren war das Thema: Der Händler darf dafür Wertersatz verlangen. Ein Grund die Rückgabe zu verweigern ist es nicht (ebenso wenig wie wenn z.B. ein geliefertes Handy beschädigt wurde = ebenfalls Wertersatz).

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Heisst das, man steht als Prepaid-Kunde dann gelackmeiert da, weil einem der Materialwert nach Preisliste für eine Ersatzkarte in Rechnung gestellt werden kann?


    oder der reguläre Neupreis einer SIM-Karte? Der wär bei Allmobil ja happig: 19,95 Euro. :(
    Kann der Materialwert überhaupt in Rechnung gestellt werden wenn der "Kaufpreis" an sich ja schon 0,00 Euro war? (Freikarte) Ich denke ans zurückschicken in der Widerrufsfrist ja auch deswegen, weil die Daten dann schnell gelöscht werden. Kündige ich dagegen regulär, bleibt der Datensatz der Kundenregistrierung noch bis Ende des Folgejahres drin, also Ende Dezember 2012...


    dann wäre es ja billiger, zu warten bis die 14 Tage um sind und dann die Karte fristgerecht zu kündigen :confused:


    ich will ja nicht mosern, aber eine SIM-Karte wo man nicht rausbricht, taugt ja nicht zum Testen auf bestimmungsmässigen Gebrauch sondern nur wenn man sie auf Eignung als Bierdeckel oder Vasenuntersetzer testen will (u nur wenn sie als solches bei ebay verkauft wurde.) Selbst im Ladengeschäft kann man eine solche SIM ja nur testen wenn man sie rausbricht.


    Oder muss man echt im Keller den uralten Siemens-Knochen herkramen, der noch mit Full-Size-SIM-Karte bestückt werden kann? das wäre dann ein Ausweg ..... :D

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