Thema ist ein Verwertungsausschluss nach §168 Abs.3 S.1 VVG. So etwas, wie er z.B. vereinbart wird, um die Altersvorgsorge "Hartz-IV-sicher" (umgangssprachlich) zu machen.
Ein kurzes Zitat:
"§ 168 VVG - Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) ...
(2) ...
(3) Die Absätze 1 und 2 [Anm.: Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers] sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. ..."
Das ist der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, von der 96% der deutschen Bevölkerung in der Lage sein müssten, sie zu lesen.
Jetzt liegt hier ein Scheiben der ASSTEL vor mir, in dem ein Herr Marc (ist das jetzt der Deckname für Kevin?) L. - seines Zeichens "Leiter Servicemanagement" - schreibt:
"Ein Verwertungsausschluss ist immer im Rahmen und im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II zu vereinbaren.
bla bla bla ...,
bla bla bla ...,
bla bla bla ....
Beachten Sie bitte, dass bei einer Kapitallebensversicherung somit auch kein Verwertungsausschluss stattfinden kann."
Ich bin jetzt ein wenig sprach- und ratlos. Aus § 168 Abs. 3 VVG kann ich absolut nicht ersehen, dass ein Verwertungsausschluss ausschließlich diesem Zweck dienen kann. Rein logisch sind auch andere Konstellationen denkbar.
Weil die ALG II Problematik bisher an mir vorübergegangen ist und ich mich daher persönlich noch nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste, hatte ich einen Bekannten auf den Wortlaut des VVG verwiesen und war davon ausgegangen, dass sein Ansinnen völlig unproblematisch sei. Das, was Marc alias Kevin in den § 168 VVG "hineinphantasiert", steht devinitiv nicht drin.
Hat der gute Marc nur schlecht geträumt oder verweist das VVG doch irgendwo in diesem Zusammenhang auf weitere Vorschriften und ich kann es einfach nur nicht finden. Die Aussage des Schreibens stellt jedenfalls all das auf den Kopf, was ich bisher zu diesem Thema zu wissen geglaubt hatte.
Dass sämtliche Kapitallebensversicherungen von einem Verwertungsausschluss kategorisch ausgeschlossen sein sollen, kann ich mir nun wirlich nicht vorstellen.
Und noch einmal: Der konkrete Grund des Verwertungsausschlusses ist mir nicht bekannt - ich weiß nur, dass er in keinerlei Zusammenhang mit Sozialleistungen und/oder Pfändungsschutz steht. Ich habe das Gefühl, da traut sich einer einfach nur selbst nicht über den Weg. ![]()
Frankie