Erbengemeinschaft: Kosten für Heizkörperentsorgung

  • Das möchte der Vermächtnisnehmer nicht und wir können ihn ja nicht dazu zwingen. Finde aber auch, dass das viel Geld ist für die Entsorgung der Heizkörper, wenn man andererorts sogar noch Geld dafür bekommt. Tja, müssen uns da wohl noch was überlegen als Erbengemeinschaft...

  • Kommt es evtl auf das Modell an, ob die Nachstpeicherheizung ein Plus oder Minus Geschäft ist? Stichwort Asbest?
    Ein Entrümpler mit Hang zur Gewinnmaximierung würde aber wohl im Voranschlag mal immer vom Schlimmsten ausgehen,schließlich kann man da dem Ahnungslosen Kunden am besten Angst machen und das Draufzahlgeschäft begründen ;-)

  • Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Das möchte der Vermächtnisnehmer nicht und wir können ihn ja nicht dazu zwingen.


    Bisschen verkorkst ist die ganze Geschichte ja. Der Vermächtnisnehmer "möchte" also gerne, dass Ihr für alles im Haus verantwortlich seid, er "möchte" abe rnicht, dass Ihr Euch um die Entsorgung kümmert?


    m.E. muss er sich da aber schon entscheiden: Wenn Ihr bereit seid, die Sachen zu entsorgen, ist es doch auch Eure Sache, wie das passiert. Einer Verpflichtung, den Entrümpeler zu bezahlen, den der VN bestellt, sehe ich so einfach nun auch wieder nicht. Wenn nach Ansicht des VN Ihr für die vollständige Entrümpelung verantwortlich seid, soll er doch auch sehen, wie Ihr das veranstaltet.

  • Hallo,


    ein Heizkörper ist nicht gleich ein Nachtspeicherheizung: http://de.wikipedia.org/wiki/Nachtspeicherheizung


    Man darf hierbei das mögliche Asbest nicht vergessen und dann wird die fachgerechte Entsorgung teuer:
    "Vor allem ältere Nachtspeicheröfen können schwach gebundenes Asbest, Speichersteine mit hohen Chromatgehalten und PCB-haltige elektrische Bauteile enthalten. Eine Entsorgung auf dem Sperrmüll ist nicht möglich und muss nach TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – Asbest / Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) erfolgen." Quelle Wikipedia

    Falle, schnapp, mechanisch, für Kleintier, grau, beweglich

  • Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Das möchte der Vermächtnisnehmer nicht und wir können ihn ja nicht dazu zwingen.


    Lass mich das nochmal rekapitulieren ... der Vermächtnisnehmer will, dass ihr die Entrümpelung bezahlt aber er will bestimmen, wie das gemacht wird?


    Wovon träumt der Nachts?


    Im Ernst, wer zahlt, schafft an, d.h. wer die Entrümpelung bezahlt, bestimmt, wie sie gemacht wird, mal ganz davon abegesehen, dass ich hier nicht den geringsten Grund sehen, kann, warum ihr das bezahlen sollt. Der Vermächtnisnehmer hat das Haus mit allen Rechten und *Pflichten* bekommen. Ab jetzt ist alles sein Bier, salopp gesagt.

  • M.E. sind Nachtspeicheröfen Elektrogeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Als solche müsste eigentlich eine Entsorgung als Elektrogroßgeräte über den Kreis kostenlos möglich sein.


    Gruß


    Pitter

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Bisschen verkorkst ist die ganze Geschichte ja. Der Vermächtnisnehmer "möchte" also gerne, dass Ihr für alles im Haus verantwortlich seid, er "möchte" abe rnicht, dass Ihr Euch um die Entsorgung kümmert?


    m.E. muss er sich da aber schon entscheiden: Wenn Ihr bereit seid, die Sachen zu entsorgen, ist es doch auch Eure Sache, wie das passiert. Einer Verpflichtung, den Entrümpeler zu bezahlen, den der VN bestellt, sehe ich so einfach nun auch wieder nicht. Wenn nach Ansicht des VN Ihr für die vollständige Entrümpelung verantwortlich seid, soll er doch auch sehen, wie Ihr das veranstaltet.


    Jetzt hast Du da aber zuviel reininterpretiert. Bisher kam nur der Kostenvoranschlag des Vermächtsnisnehmers zur Entsorgung von Gerümpel/Müll und den Nachtspeicheröfen. Eine Entrümpelung durch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft scheidet aufgrund der großen Entfernung zum besagten Haus leider aus (und der Vermächtnisnehmer möchte es selbst nicht tun), bzw. ich wohne in der Nähe, habe aber weder Auto noch Führerschein und ohne wird das ein bisschen schwierig. Dass Entrümpelungskosten gezahlt werden müssen ist unstrittig, die Frage ist nur nach den Heizkörpern. Ich werde mal versuchen rauszufinden was das genau für Geräte sind, Nachtspeicher ist klar aber nicht welchen Inhalts.


    PS: Der VN ist auch Teil der Erbengemeinschaft und nicht nur VN

  • Ja auf den ersten Blick klingt es unverschämt, wenn man drüber Nachdenkt ist es durchaus berechtigt, dass sich die Erben beteiligen müssen.


    Das Problem ist halt immer das liebe Geld, und daran entzündet sich dann schnell der Streit.
    Nochmal zur Heizung: Eine Heizung ist für mich Bestandteil des Hauses. Wenn die Heizkörper also fest mit der Wand verbunden sind und die elektrischen Leitungen extra dafür verlegt sind, dann ist das IMHO Teil des Hauses. Sind es bewegliche Gegenstände (bewegliche Radiatoren, die man einfach in die Steckdose steckt), gehören sie nicht zum Haus.


    Was der Nachbesitzer später machen will ist IMHO irrelevant, er kann auch nicht die Entfernung der schicken 60er Jahre Fließen im Badezimmer verlangen, die sind auch Bestandteil des Hauses.
    Hat der Sturm gerade ein Loch in das Dach gerissen, kann er hingegen IMHO sofort einen Handwerker rufen und die Gemeinschaft zahlt, sofern der Eingriff dringend nötig war um den Werterhalt für die gesamte Gemeinschaft zu sichern.

  • Zitat

    Original geschrieben von webbiller
    Ja auf den ersten Blick klingt es unverschämt, wenn man drüber Nachdenkt ist es durchaus berechtigt, dass sich die Erben beteiligen müssen.


    Warum denn? Ich habe ehrlich gesagt trotz Nachdenkens keinen wirklichen Grund entdecken können. ;)


    Zitat

    Was der Nachbesitzer später machen will ist IMHO irrelevant, er kann auch nicht die Entfernung der schicken 60er Jahre Fließen im Badezimmer verlangen, die sind auch Bestandteil des Hauses.
    Hat der Sturm gerade ein Loch in das Dach gerissen, kann er hingegen IMHO sofort einen Handwerker rufen und die Gemeinschaft zahlt, sofern der Eingriff dringend nötig war um den Werterhalt für die gesamte Gemeinschaft zu sichern.


    Ich habe erhebliche Zweifel, dass hierfür die Erben aufkommen müssten:


    Zitat

    § 2185 BGB Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
    Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.



    Zitat

    Das Problem ist halt immer das liebe Geld, und daran entzündet sich dann schnell der Streit.
    Nochmal zur Heizung: Eine Heizung ist für mich Bestandteil des Hauses. Wenn die Heizkörper also fest mit der Wand verbunden sind und die elektrischen Leitungen extra dafür verlegt sind, dann ist das IMHO Teil des Hauses. Sind es bewegliche Gegenstände (bewegliche Radiatoren, die man einfach in die Steckdose steckt), gehören sie nicht zum Haus.


    Vermächntisse sind jetzt nicht meine spezielle Baustelle, aber die §§ zum Vermächntis einmal zu überfliegen, kann auch nicht schaden:


    Zitat

    § 2164 BGB Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
    (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
    (2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.


    Wenn man zu dem Ergebnis komt, dass die Heizkörper kein wesentlicher Bestandteil sind, so sollten sie aber jedenfalls Zubehör im Sinne der §§ 97, 2164 BGB darstellen. Auch damit wäre die Heizkörper also das Problem des Vermächtnisnehmers.


    jdf scheint sich ja sicher zu sein, dass die Entrümpelung wirklich Sache der Erbengemeinschaft ist. Ob bzw. dass tatsächlich ein Anspruch besteht, ein Vermächtnis "besenrein" zu übergeben, weiss ich nicht. Hängt sicherlich auch von den Umständen ab, aber völlig überzeugt bin ich davon auch noch nicht. ;)

  • Ich kenne mich da auch nicht so genau aus aber meinem Rechtsempfinden nach habe ich mir ein einfaches Szenario so ausgemalt: Angenommen es gibt 3 Erben für 600.000 Cash und ein Haus für ca. 300.000 Angenommen jeder Erbe ist gleichberechtigt, bekommt jeder 300.000 Nur wenn eben das Haus zugemüllt ist, ist es keine 300.000 Wert. Dann wäre derjenige der das Haus nimmt, benachteiligt.
    Ich denke, dass ist ja Sinn der Erbengemeinschaft, es bleibt erstmal solange alles in einem Topf und wird gemeinschaftlich verwaltet, bis klar ist wie das Erbe gerecht auf alle Teilnehmer nach ihrem Anspruch aufgeteilt werden kann. Insofern ist es egal ob die Erbengemeinschaft sofort beispielsweise 6000€ Entsorgungskosten zahlt, und dann der gesamte Kuchen geteilt wird (jeder 298.000), oder ob derjenige der das Haus im Wert von (300.000-6.000=294.000) bekommt, dann noch 4000 Cash bekommt, damit sein Anteil den anderen gegenüber gleichwertig ist.

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