DTAG: Nachverrechnung berechtigt?

  • Hallo Leute,


    ich habe mal eine grundsätzliche Frage zum Thema Rechungstellung und Nachverrechnung:


    Ich habe im Okt. 2002 über unihome einen T-ISDNxxl Anschluß mit DSL beantragt und auf der November-Rechnung auch die entsprechende Gutschrift bekommen.


    Auf der Dezember-Rechung taucht die Gutschrift ein zweites Mal auf (hatte ich aber nicht bemerkt): Ende Dezember stelle ich den DSLxxl-Anschluß auf einen normalen DSL-Anschluß um.


    Im Januar und Februar wird mir ein normaler ISDN-Anschluß berechnet, allerdings ohne den DSL-Aufschlag; DSL bleibt aber trotzdem nutzbar.


    Aus irgendwelchen Gründen (Ich hatte keinen Auftrag erteilt) wurde mein Anschluß dann wieder zum xxl umgestellt und auf meiner Märzrechnung taucht ein Posten "Betriebsfähige Bereitstellung ISDNxxl incl. DSL" für 86,16 auf.


    Als ich diesen Betrag reklamiere, erhalte ich zwei Tage später Post von der DTAG:


    Man werde diese 86 Euro gutschreiben, allerdings korrigierte dieser Mitarbeiter auch gleich noch in einem Aufwasch alle Fehler, die die DTAG vorher gemacht hatte, sprich:


    - Die doppelt erteilte Gutschrift des Kooperationspartners (unihome) soll mit der nächsten Rechnung eingezogen werden


    - DSL soll im Januar und im Februar nachverrechnet werden





    Dazu meine Frage: Wie weit zurückreichend kann eine Gutschrift denn eingezogen werden? Das Rechungsdatum 23. Dezember 2002 liegt immerhin schon vier Monate zurück?


    Ich will mir nix erschleichen, aber der DTAG auch nicht unbedingt mehr Kohle zuschustern als unbedingt nötig!



    Vielen Dank,


    Herzlichst, Tobsen

    Quidquid id est, timeo moderatores et dona ferentes.


    .-- . .-. -- --- .-. ... . -.- .- -. -. --..-- .. ... - . -.-. .... - .. -- ...- --- .-. - . .. .-..

  • Ich hatte auch einmal heftige Abrechnungsprobleme mit der Telekom; genau wie bei Dir tauchten Rechnungsposten und Nachberechnungen Monate zu spät auf der Rechnung auf.


    Ich habe mich genau informiert, was die Telekom darf bzw. muss und was ich darf bzw. muss, allerdings ist das knapp 4 Jahre her.


    Afair hat die Telekom 2 Jahre Zeit, erbrachte Leistungen nachzuberechnen.

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • Es gibt eine gesetzliche Verjährungsfrist von afaik 2 Jahren - natürlich nicht auf die DTAG beschränkt.


    Bd,C

    "Das Problem an Zitaten aus dem Internet ist, daß sie nur schwer überprüfbar sind."


    Konrad Adenauer

  • Zitat

    Original geschrieben von Butterfly
    Es gibt eine gesetzliche Verjährungsfrist von afaik 2 Jahren - natürlich nicht auf die DTAG beschränkt.


    Bd,C


    Möööp :D


    Nach der Schuldrechtsreform sollte die Frist eigentlich 3 Jahre betrageb (§195BGB), außer die Telekom verzichtet freiwillig auf ein jahr ;)

  • Is ja guuuutt :)


    Warst Du das nicht, wo wir genau bis zu diesem Punkt in anderen Threads gekommen sind? :rolleyes: :)


    Bd,C

    "Das Problem an Zitaten aus dem Internet ist, daß sie nur schwer überprüfbar sind."


    Konrad Adenauer

  • Zitat

    Original geschrieben von Butterfly
    Is ja guuuutt :)


    Warst Du das nicht, wo wir genau bis zu diesem Punkt in anderen Threads gekommen sind? :rolleyes: :)


    Bd,C


    hier zumindestens nicht - ob du auch in meinem Lieblingsrechtforum recht.de (Mietrecht meistens) unterwegs bist, weiß ich nicht ;)

  • Das Forum kannte ich bis jetzt nicht, scheint aber interessant zu sein.
    Danke für den (indirekten) Tip :)


    Bd,C

    "Das Problem an Zitaten aus dem Internet ist, daß sie nur schwer überprüfbar sind."


    Konrad Adenauer

  • es gilt die verjährung nach bgb, d.h. forderungen dürfen 2 jahre nach dem zustandekommen der forderung nachberechnet werden. ein beispiel: forderungen aus 2003 (dabei ist egal ob 01.01.2003 oder 31.12.2003) dürfen bis 31.12.2005 nachberechnet werden... dies trifft auch auf verbindungen zu, denn die calldaten-speicherung darf 180 tage NACH rechnungsversand betragen

  • Zitat

    Original geschrieben von NOBBSE
    es gilt die verjährung nach bgb, d.h. forderungen dürfen 2 jahre nach dem zustandekommen der forderung nachberechnet werden. ein beispiel: forderungen aus 2003 (dabei ist egal ob 01.01.2003 oder 31.12.2003) dürfen bis 31.12.2005 nachberechnet werden... dies trifft auch auf verbindungen zu, denn die calldaten-speicherung darf 180 tage NACH rechnungsversand betragen


    Dann bitte mal den entsprechenden aktuellen BGB Paragraphen nennen.

  • § 8 TKV
    Verjährung
    Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.


    §201 BGB neu
    Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


    § 195 BGB
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

    UPS... also doch 3 Jahre... heisst das 3 Jahre nach Entstehen der Forgerung...?! Also Gespräch vom 01.01.2003 verjährt am 31.12.2004?!


    NOBBSE

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