Neues Fernabsatzgesetz?

  • hi


    dankeschön, das ein oder andere werde ich daraus übernehmen.


    bisher nutze ich genau diesen text


    Zitat

    Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt.


    so eng sehe ich das nämlich auch wieder nicht und kann damit leben wenn irgendein neumalkluger meint er müsst mir auf irgendeinem wege drohen weil er sich wichtig tun will oder einen fehlkauf getätigt hat und nun meint er köme da wieder raus


    auch eine schlechte bewertung würde mich nur bedingt stören, da ich für mich persönlich weiß das ich ne ehrliche haut bin und niemals einen über ebay wissentlich abziehen würde.


    meine kulanz als privatmann würde ich auch als besser bezeichnen als von so manchem händler. ich lebe nicht von den sachen die ich bei ebay verkaufe und beschreibe sogar eher meine artikel schlechter als sie wirklich sind weil ich mit meinem gewissen nciht ausmachen kann das sich jemand auch nur ansatzweise geprellt fühlt.


    ähm werd abgeholt


    morgen mehr falls es einen intressiert löl


    danke für den text


    guten rutsch

    mfg Fresh

  • Um einen lagwierigen und nervigen e-mail Kontakt mit einem evtl. besonders klugen :D Menschen zu vermeiden, steht unter meinen Auktionen immer , daß ich jede Gewährleistung,Garantie oder Sachmängelhaftung ausschließe und ich Privatverkäufer und kein Händler bin und somit auch nix zurücknehme, auch nicht innerhalb der 14 Tage die für Händler gelten.
    Ansonsten weise ich noch freundlich darauf hin, daß ich Bieter, die sich das sammeln nagativer Berwertungen zum Hobby gemacht haben, aus meinen Auktionen rauswerfen werde.


    Sollte dann mal jemand meinen, mich für irgendwas verantwortlich machen zu müsssen, werde ich einfach ihm und auch rein prophylaktisch dem ebay Kundenservice die Artikelbeschreibung per copy and paste zukommen lassen und die Diskussion beenden....
    :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von Aronia
    So ganz klar ist mir das immer noch nicht: Ist man Gewährleistungspflichtig, wenn man bei einem Privatverkauf keinen Gewährleistungsausschluß dabeistehen hat?


    Ja, bei der Sachmängelhaftung wird erstmal keine Differenzierung zwischen Unternehmer und Verbraucher vorgenommen, sie trifft jeden Verkäufer.


    Und dies grundsätzlich 24 Monate lang, unabhängig davon ob Gebraucht oder Neuware.


    Die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher wird u.a. dann relevant, wenn die Sachmängelhaftungsfrist verkürzt oder die Haftung komplett ausgeschlossen werden soll.
    Ein Verbraucher kann nach Belieben verkürzen oder ausschließen. Ein Unternehmer in bestimmten Konstellationen, bei denen ein Verbraucher der Käufer ist dagegen nicht oder nur eingeschränkt.


    Zitat

    Wenn ja, wie lange?


    24 Monate ab Gefahrübergang.


    Zitat


    Und reicht da nicht ein kleiner Satz ala "Ich schließe die private Gewährleistung für diesen Artikel aus."?


    Wenn du Verbrauche bist, ja. Das "private" kannst du dir sparen, und verwende besser Sachmängelhaftung als Gewährleistung.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo,


    ich schreibe immer "Verkauf unter Ausschluß der Sachmängelhaftung".
    Da steht doch schon alles wichtige drin :D


    Gruß
    Seby

  • Zitat

    Original geschrieben von seby
    Hallo,


    ich schreibe immer "Verkauf unter Ausschluß der Sachmängelhaftung".
    Da steht doch schon alles wichtige drin :D


    Da steht zum Beispiel nicht drin, dass der Käufer vorleistungspflichtig sein soll.


    Der Käufer könnte dann seine Leistung solange verweigern, bis du geliefert und übereignet hast. Du könntest im Gegenzug die Lieferung und Übereignung der Kaufsache solange verweigern, bis der Käufer vollständig bezahlt hat.



    Demnach könntest du von ihm nicht verlangen, dass er in Vorleistung geht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hast Recht, das steht da nicht drin. Aber ergibt sich das nicht aus so einer Art Gewohnheitsrecht? Bei Ebay läuft das doch immer per Vorkasse...


    Gruß
    Seby

  • Zitat

    Original geschrieben von seby
    Hast Recht, das steht da nicht drin. Aber ergibt sich das nicht aus so einer Art Gewohnheitsrecht? Bei Ebay läuft das doch immer per Vorkasse...


    Gruß
    Seby


    Nein, dann gilt einfach das Gesetz, welches den Verlauf wie oben beschrieben regelt.


    Bei ebay ist nirgendwo erwähnt, dass der Käufer generell vorleistungspflichtig sein soll, auch nicht in den AGB. Diese könnte man unter Umständen noch als Interpretationshilfe im Verhältnis Verkäufer - Käufer heranziehen.


    Auch "Überweisung Plus" und der ganze andere Kram lassen dies nicht erkenne. Überweisung Plus kann man auch nach Lieferung des Artikels noch nutzen...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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