ZitatOriginal geschrieben von horstihorsthorst
Es erfolgt lediglich kein Eintrag im Führungszeugnis. Vorbestraft ist man trotzdem.
Nun ja ... dem Wortlaut von §53 Abs.1 BZRG folgend gilt der Verurteilte gegenüber der Öffentlichkeit als "unbestraft". Die Verurteilung darf ihm nicht vorgehalten werden ... u.a. darf er - etwa in Pressemeldungen - daher in der Regel nicht als vorbestraft bezeichnet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt etwa innerhalb von Verfahren bei Behörden und Gerichten (§53 Abs.2 BZRG).
Es kommt also auf den Standpunkt des Beobachters an. ![]()
Frankie
Edit:
Hier sind wir wieder bei dem Thema, dass die "echte" Wahrheit gelegentlich durch eine gesetzliche Fiktion abgelöst wird ... die "wahre" Wahrheit sozusagen. Persönlich bin ich auch nicht glücklich darüber, dass derselbe Sachverhalt gleichzeitig wahr und unwahr sein kann ... aber um die Notwendigkeit "fiktiver Wahrheiten" wirst Du sebst wissen ...