Werbeanrufe mit Trillerpfeife abgewehrt - Geldstrafe

  • Zitat

    Original geschrieben von horstihorsthorst
    Es erfolgt lediglich kein Eintrag im Führungszeugnis. Vorbestraft ist man trotzdem.


    Nun ja ... dem Wortlaut von §53 Abs.1 BZRG folgend gilt der Verurteilte gegenüber der Öffentlichkeit als "unbestraft". Die Verurteilung darf ihm nicht vorgehalten werden ... u.a. darf er - etwa in Pressemeldungen - daher in der Regel nicht als vorbestraft bezeichnet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt etwa innerhalb von Verfahren bei Behörden und Gerichten (§53 Abs.2 BZRG).


    Es kommt also auf den Standpunkt des Beobachters an. ;)


    Frankie



    Edit:
    Hier sind wir wieder bei dem Thema, dass die "echte" Wahrheit gelegentlich durch eine gesetzliche Fiktion abgelöst wird ... die "wahre" Wahrheit sozusagen. Persönlich bin ich auch nicht glücklich darüber, dass derselbe Sachverhalt gleichzeitig wahr und unwahr sein kann ... aber um die Notwendigkeit "fiktiver Wahrheiten" wirst Du sebst wissen ...

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Es kommt also auf den Standpunkt des Beobachters an. ;)


    Und die Zeitung sucht sich wohl den Standpunkt aus, welcher die spektakulärste Meldung liefert. Sie hat aber auf jedenfall mit ihrer Aussage nicht unrecht.

  • Dann muss die Zeitung aber damit rechnen, dass Unsereins ein wenig verwirrt dreinschaut ... und die Meldung nur mit Vorbehalten zur Kenntnis nimmt.


    So richtig mag ich immer noch nicht glauben, dass der Bediener einer Trillerpfeife zweifelsfrei zu identifizieren ist ... aber gut, ich käme auch niemals auf eine solch aburde Idee - die allerdings gelegentlich sogar von der Polizei zur Abwehr von Stalkern empfohlen wird.


    Wenn selbst im Rahmen unerlaubter Handlungen das "Trillerpfeifenmodell" für den Verwender mit einer strafrechtlichen Verurteilung enden kann, sollte der dahingehende Rat von offizieller Seite zumindest überdacht werden.


    Auch, wenn man jetzt wieder über mich herfallen mag: In der Sache selbst halte ich die Entscheidung für richtig, wenn der Täter zweifelsfrei zu identifizieren ist.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Wenn selbst im Rahmen unerlaubter Handlungen das "Trillerpfeifenmodell" für den Verwender mit einer strafrechtlichen Verurteilung enden kann, sollte der dahingehende Rat von offizieller Seite zumindest überdacht werden.


    Hier wäre das geeignetere Mittel gewesen einfach aufzulegen. Der Vergleich mit dem Stalker passt hier wohl nicht.


    Vielleicht hatte die gute Frau ja auch ein Geständnis abgelegt.

  • Zitat

    Original geschrieben von horstihorsthorst
    ...
    Vielleicht hatte die gute Frau ja auch ein Geständnis abgelegt.


    Nun ja ... diese Möglichkeit hatte ich bisher nicht bedacht ...


    Aber rein theoretisch ist das wohl denkbar. :p


    Frankie

  • Der Heise-Artikel beschreibt das Dilemma wirklich gut. Der aktuelle Fall berichtet von einem menschlichen Unbill, aus dem juristisch leider keinerlei Erkenntnisgewinn resultiert.


    Günstiger wäre es gewesen, die Angelegenheit hätte vor Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl die Runde gemacht. Zumindest das finanzielle Problem der Betroffenen bezogen auf die Kosten der Verteidigung hätte bei genügendem öffentlichen Interesse aus der Welt geschafft werden können.


    Den Notwehrexzess hat das Gericht m.E. zu Recht angenommen. Wie horsti... schreibt, hätte die Angerufene den "Angriff" leicht beenden können, indem sie einfach auflegt. Alle anderen Fragen bleiben leider ungeklärt.


    Frankie

  • es gibt da so ein wunderbares script aus dem www, das sozusagen aus einem gegen-interview mit lauter nervigen fragen an den anrufer besteht, mit dem man den anrufer garantiert in den wahnsnn bzw. zum freiwilligen wieder-auflegen und nie-mehr-anrufen bewegen kann ... :D

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


    Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).

  • Na, da war die ursprüngliche dpa-Meldung ja "leicht" verkürzt.


    Gut beraten war die Angeschuldigte hier aber nicht. Erledigt ist die Sache nämlich jetzt vermutlich nicht, sondern es wird die Zivilklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld folgen. Da hätte sie besser im Strafverfahren auf Kosten des Staates gutachterlich klären lassen, ob der behauptete Hörschaden tatsächlich von der Trillerpfeife kommen kann, oder ob vielleicht einfach nur das Headset zu laut eingestellt war.

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