Suche günstige Online Apotheke mit Privatrezepten

  • Das verstehe ich grad' nicht.


    Wenn ich z.B. 50,00 Euro zahlen müsste, bekomme ich ne Rechnung über 47,50, oder ?


    Was kann ich persönlich denn dabei sparen ?

  • Nein, wenn du z.B. zwei rezeptpflichtige Medikamente per Privatrezept bestellst, bekommst du 5 Euro Bonus bei Docmorris. Bestellst du rezeptfreie Medikamente mit, dann ziehen die den Bonus davon ab. Ist das nicht der Fall erfolgt Gutschrift auf ein Sammelkonto. Sobald 20 Euro sich angesammelt haben wird das dann per Überweisung ausbezahlt. Du verdienst also mit jedem rezeptpflichtigen Medikament noch Geld. Vom eigentlichen Preis des Medikaments auf Privatrezept wird der Bonus nicht abgezogen. Bei Kassenpatienten wird der Bonus immer gleich von der Zuzahlung abgezogen. Hier beträgt der Bonus immer die Hälfte der Zuzahlung, also zwischen 2,50 und 5 Euro pro Medikament. Ist das Medikament zuzahlungsfrei, gilt der gleiche Bonus wie beim Privatrezept. Die eigentlichen Kosten des Medikaments rechnet Docmorris bei Kassenrezepten direkt mit der Krankenkasse ab.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Zitat

    Original geschrieben von bernbayer
    Da wäre ich sehr vorsichtig mit solchen Versandapotheken. Online-Rezepte sowas ist in Deutschland nicht zulässig. Solche Versandapotheken rechnen auch nicht mit deutschen Krankenkassen ab, weil sie dafür auch keine Zulassung haben.


    Im Tread ging es um Privatrezepte, nicht um Krankenkassen...


    Die von mir vorgeschlagene Apotheke könnte sich z.B. für privat mit hoher Selbstbeteiligung versicherte Personen lohnen, welche keine Lust und Zeit haben, z.B. wegen eines Dauer- Medikamentes alle 3 Monate zum Facharzt zu gehen (der jedesmal eine Untersuchung etc. berechnet). Diese Leute gehen dann nur noch einmal alle 2 Jahre zum Arzt, und bestellen den 2- Jahres- Bedarf des Medikamentes online.

  • Zitat

    Original geschrieben von Kaan
    50 % meiner Medikamente zahlt die DeBeKa, 50% der Staat (Beihilfe, ich bin Beamter)
    ...


    Ich dachte, Sheriffs haben freie Heilfürsorge. ;)


    Aber gut ... wenn hier keiner petzt:
    Bei Apotal.de gibts in meinen Augen lukrative Goodies. Zumeist Riechwasser, Aftershave etc. von Hugo Boss und gleichwertigen Herstellern. Oft als Set. Aber auch schon mal einen Bademantel oder ... :rolleyes:


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Im Tread ging es um Privatrezepte, nicht um Krankenkassen...


    Die von mir vorgeschlagene Apotheke könnte sich z.B. für privat mit hoher Selbstbeteiligung versicherte Personen lohnen, welche keine Lust und Zeit haben, z.B. wegen eines Dauer- Medikamentes alle 3 Monate zum Facharzt zu gehen (der jedesmal eine Untersuchung etc. berechnet). Diese Leute gehen dann nur noch einmal alle 2 Jahre zum Arzt, und bestellen den 2- Jahres- Bedarf des Medikamentes online.


    Die führen doch die meisten verschreibungspflichtigen Medikamente garnicht. Im wesentlichen haben die nicht viel mehr als Potenzmittel und Verhütungspillen. Ich habe jedenfalls keiner meiner verschreibungspflichtigen Medikamente da gefunden. :flop:

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Ich glaube, Ihr versteht das Problem teilweise nicht.


    Monetäre Voteile, die sich bereits im Rechnungsbetrag wiederspiegeln, nutzen einem Beamten in aller Regel recht wenig. ;)


    Allerdings sind sie durchaus geeignet, die Staatskasse zu entlasten.


    Arbeitet die Online-Apotheke mit einer Art Zwischenlösung (Gutschriftsbeträge für rezeptfreie Medikamente), wird das Ganze haushaltsrechtlich zu einem wahren Deaster. Wie sollte ein solcher Vorteil, den der Beamte weitergeben muss, haushaltsrechtlich verbucht werden?


    Letztlich ein Vermögensvorteil, der nur im Falle seiner Inanspruchnahme zum tragen kommt ... das dürfte die zuständige Beihilfestelle vor erhebliche Probleme stellen, so dass man diese Konstellation im Interesse des Dienstherrn vermeiden sollte, solange die die Ausführungsbestimmungen der für das Land einschlägigen LHO nicht entsprechende Vorschriften enthalten.


    Frankie



    Edit:
    Wenn ich Kaan richtig verstanden habe, sind solche Ausführungsbestimmungen zur für ihn einschlägigen Haushaltsordnung nicht existent - sonst hätte er das Problem nicht.


    Das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder stammt z.T. noch aus preußischer Zeit. In Zeiten eines Europäischen Rettungsschirms bedarf es dringend der Überarbeitung - auch im Sínne des Steuerzahlers, der gar nicht realisieren kann, dass manches Wahlversrechen schon von Gesetzes wegen überhaupt nicht umsetzbar ist. Wie etwa eine zweckgebundene Maut, weil das Haushaltsrecht solche Zweckbindungen auf Einnahmeseite in aller Regel gar nicht zulässt.

  • Verstehe ich schon. "Docmorris" zieht den Rezeptbonus auch nicht von der Rechnung für rezeptpflichtige Medikamente bei Privatrezepten ab, sondern nur bei rezeptfreien Medikamenten oder der Bonus wird gesammelt bis 20 Euro erreicht sind und dann auf das Bankkonto überwiesen.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Das darf ich aber nicht annehmen ;) .




    Ich habe keine freie Heilfürsorge. Polizei ist Ländersache- und bei mir im Ländle gibt es die eben nicht :(

  • Nun ... nehmen wir einen fiktiven Fall:


    Nichtsahnend bestellst Du bei einer Versandapotheke und erhältst ein Päckchen, in dem sich neben der bestellten Arznei auch ein Parfumerie-Set von Hugo-Elements befindet. Was machst Du nun?


    Die Rechtslage ist höchst komplex. Zunächst könnte man auf die Idee verfallen, den Vermögensvorteil in Sachwerten dem nächsten Beihilfeantrag beizufügen mit der Bitte um Verrechnung. :p


    Das wird zunächst Heiterkeit, dann aber Nachdenklichkeit auslösen. Zum einen, weil eine haushaltsmäßige Einnahme von Sachwerten im Beihilfetitel nicht unterzubringen sein wird, weil der lediglich monetär ausgelegt ist.


    Zum anderen ist der Vermögensvorteil rechtswidrig, weil Apotheken auf verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Rabatte gewähren dürfen und ein Duftset von einem namhaften Hersteller ganz sicher einer ist. Auch Gutscheine o.ä. dürfen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht überlassen werden, weil auch das schon als Rabattgewährung gilt. Lediglich ausländische Versandapotheken können sich dem in gewisser Weise entziehen.


    Neben dem rein fiskalischen Problem steht also noch die rechtliche Frage, ob eine Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts einem zugehörigen Beamten widerrechtlich gewährte Preisnachlässe überhaupt als Einnahme annehmen darf.


    Das ist erst der Beginn der Überlegungen, denen sich der Dienstherr ausgesetzt sieht, wenn Du Deine Idee umsetzt. Die Kosten des damit erst anlaufenden Verwaltungshandelns haben bereits zu diesem Zeitpunkt den Wert des Goodies überschritten.


    Fazit:
    Gut gemeint ist im Verwaltungsrecht leider häufig kontraproduktiv - getreu dem Motto "Was nicht sein darf, auch nicht sein kann." Starre Regelungen haben schon häufig prinzipiell gute Ideen frischer Kräfte im Keim erstickt. Das war so ... das ist so ... und das wird wohl auch ... ;)


    Gut's Nächtle ins Ländle


    Frankie



    Edit:
    Das Zurückschicken des rechtswidrig gewährten Goodies auf Deine eigenen Kosten wird aber auch niemand von Dir verlangen können ... jetzt ist der Schwarze Peter also wieder bei Dir. :p



    Aber was schreibe ich ... Du selbst müsstest doch ein Fachhochschulstudium mit verwaltungsrechtlicher Ausrichtung genossen haben ... es also (fast) besser wissen, als wir alle hier ...



    Letztliches Fazit:
    "Günstige" Online-Apotheken handeln rechtswidrig, wenn sie beihilfefähige (=verschreibungspflichtige) Medikamente "günstig" anbieten (also unter Gewährung von Rabatten jedweder Art). Willst Du persönlich also keine Vorteile entgegennehmen (was für gewisse Berufsgruppen in der Tat zu einem existenzbedrohenden Problem werden könnte), solltest Du die von Dir gesuchten Apotheken eher meiden - oder Du bewahrst alle Goodies immer schön auf. Einen anderen Tipp wird Dir hier niemand guten Gewissens geben können.


    Was man nicht vergessen darf: Auch Dein Dienstherr hat die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente gewollt, so dass jegliches entgegengesetzte Handeln nicht in seinem Ineresse sein kann.

  • Solange im Päckchen befindliche Nebensächlichkeiten nicht auf der Abrechnung fixiert sind muss man diese unverlangt zugesandten Güter doch nur für eine Abholung bereithalten. Mir ist zwar nicht bekannt, ob eine Frist für diese Bereithaltung existiert, andererseits ist aber auch fraglich, ob es jemals zu einer Abholung dieser unerwartbaren Inhalte gekommen ist.

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