So viel zum Vertrag:
Erste Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist das Vorliegen eines Angebotes. Ein Angebot ist eine Erklärung, mit der dem anderen Vertragspartner der Abschluss eines Vertrages angetragen wird, § 145 BGB. Das Angebot kann sowohl vom IT-Anbieter als auch vom Kunden abgegeben werden.
Auch bei der Annahme eines Angebotes handelt es sich um eine sog. "Willenserklärung". § 151 BGB legt fest, dass Verträge durch die Annahme des Antrags zustande kommen. Angebot und Annahme müssen nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt ein Verhalten, das objektiv erkennen lässt, dass man einen Vertrag schließen will und dass der andere Teil mit seinem Verhalten darauf eingeht (sog. konkludentes oder schlüssiges Verhalten). Angebot und Annahme können auch mündlich erklärt werden, solange das Gesetz für den Vertragsschluss keine besondere Form verlangt. Online-Bestellungen sind nur problematisch, wenn gesetzliche Schriftformerfordernisse die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person verlangen.
Sollte Vodafone auf die Idee kommen, das zu stornieren, werde ich hartnäckig bleiben und auf den Versand bestehen!!!