Schwarzarbeit - Tatbestand erfüllt oder nicht?

  • Auch (selbständige) Künstler müssen ihre Einkünfte selbst versteuern. Ebenso haben Veranstalter auch für Auftritte ausländische Künstler Quellensteuer abzuführen.


    Ich weiß von etlichen Veranstaltern, die aus diesem Grund am "Kanthaken" der Finanzbehörden hängen ... :)



    Den Thread halte ich jedenfalls für mehr als berechtigt. Wer in Deutschland Arbeitsleistung gegen Entgelt einkauft, benötigt in sehr vielen Fällen juristischen Rat und buchhalterischen Beistand, so dass ich nur empfehlen kann, das Meiste gleich selbst zu erledigen. Denn die Zeit, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers einspart geht häufig locker für Papierkram wieder drauf ... wenn man als Ungeübter nicht gar im Minus landet und am Ende noch irgendein Verfahren am Hals hat. :p


    Armes Deuitschland ...

  • Ich denke bei so einer einmaligen Sache sollte es ausreichen wenn der Helfer sein Honorar auf der Einkommensteuererklaerung angibt.


    Mini-Job und Gewerbeschein kommen ja beide nicht in Frage.


    Mini-Job geht wohl nicht, weil es ja kein regelmässiger Job ist, sondern eine einmalige Sache.


    Gewerbeschein geht eigentlich auch nicht, weil wenn das jemand bei Gelegenheit zwei oder dreimal im Jahr macht, dann fehlt die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.

  • Allein dieser Beitrag zeigt mir mal wieder, dass in Deutschland etwas nicht stimmt.


    Die von Anja benannten Fälle nur gelegentlicher Hilfeleistungen gegen Geld, die sich nicht (regelmäßig) wiederholen, führen in Deutschland zu Überlegungen, die zeitaufwendiger sind, als die Hilfeleistung selbst. Zwar existiert eine steuerrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von m.W. 800,- € p.a., ich wage aber zu bezweifeln, dass sich der Verwaltungsaufwand seitens des Leistenden auf die Erstellung einer Rechnung und die Angabe des Rechnungsbetrags in der ESt-Erklärung beschränkt.


    Was wäre etwa zu veranlassen, wenn ein Steuerpflichtiger für vier verschiedene Auftraggeber einfache Hilfeleistungen bei Umzügen oder sonstigen Gelegenheiten verrichtet und dabei Gesamteinnahmen von 350,- € erzielt? Wie müsste er vorgehen, wollte er alle gesetzlichen Bestimmungen beachten?


    Oder ist es wirklich mit der Angabe des Honorars in der ESt-Erklärung getan? Das wäre doch wohl zu einfach ... never ever ... nicht in Deutschland. :)



  • Entweder man ist schon Gewerbetreibender oder eben nicht.


    Kennst du die 50 Tage Regel und sonstige Pauschalversteuerung?


    (Der Zoll z.B. müsste auch nicht mehr Baustellen und Co. aufsuchen,da jeder behaupten würde,er hilft hier nur heute aus und versteuert dies dann einfach mal so auf seiner Steuererklärung - gleiches Recht für alle!).

  • Halb OT:


    Ich habe mal geschaut, was man beachten muss, wenn man einen Arbeitslosen (Bekannter) bei einer Renovierung einsetzen und bezahlen will. Also ich werde daraus nicht schlau und dabei habe ich mir nur die "Arbeitnehmer"-Seite angeschaut.


    Ich glaube, da ist die Versuchung groß, das schwarz zu machen. Nicht, weil man unbedingt Geld sparen will, sondern weil man gar nicht weiß, wen und was man wo melden muss.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bongomann
    Halb OT:


    Ich habe mal geschaut, was man beachten muss, wenn man einen Arbeitslosen (Bekannter) bei einer Renovierung einsetzen und bezahlen will. ...


    Dann schau Dir bloß nicht die Arbeitgeber-Seite an ... in diesem Fall würdest Du Dich regelrecht kaputt freuen, die Renovierung allein durchführen zu dürfen. :p


    Oder Du stellst noch einen zweiten für den Papierkram ein ... dann geht es natürlich ...

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