Wandlung abgelehnt- ist DIES rechtens?

  • ach btw :
    ich muss mich verbessern, das Kaufdatum ist 12.12.2013 !
    Trägt dies nun zur Verbesserung meiner "Lage" gegen T-Mobile bei?


    Merlin
    Hast recht ...hätte hätte Fahrradkette...mein Fehler nicht alle Fakten gesagt da ich dachte irrelevant.
    Nein aber sowas mache ich nicht mit dem "schwarzen Peter" ich versuche mein Glück über Samsung DIREKT-evtl zeigt man sich dort kulant(er) (als bei unseren Freunden von der Ex-POST-(Monopolisten-Hilfsbeamten)?!?

  • So nächstes Problem:
    Die entsprechende Homepage von Samsung akzeptiert (nun?) die Imei des von T-Mobile geswopten Gerätes nicht:-(


    Muss ich nun T-Mobile wieder auffordern dass die mir das URSNGLiche Handy zurückgeben damit ich mein Glück über Samsung DIREKT versuchen kann?


    Des Weiteren:
    WENN T-Mobile (lt- Euren Aussagen) das Recht hat mir die Wandlung zu verweigerng, hätten DIE wiederumg gar nicht das Samsung zur Reparatueren annhemen dürfen-da mir nun (offensichtlich) noch mehr Probleme beschert werden.
    Kann ich T-Mobile nicht DAMIT irgendwie "drankriegen", da die ja un"erlaubter" (auf GArantie bezigen)Weise mehrere Reparaturversuche probierten...
    WIll sagen WARUM darf, bei den von euch erklärten rechtlichen Problemen , T.Mobile das Teil reparieren aber darf sich NUN weigern zu wandeln?
    Also für mich ist das eine sehr graue Zone (als Laie)...T-Mobile legt sich das Recht aus wie die gerade wollen: "OK Reparieren ja aber Wandeln nein..."

  • Zitat

    Original geschrieben von mario.wasser
    ach btw :
    ich muss mich verbessern, das Kaufdatum ist 12.12.2013 !
    Trägt dies nun zur Verbesserung meiner "Lage" gegen T-Mobile bei?


    Ja, weil du in der direkten Gewährleistungspflicht bist. Die Telekom müsste also beweisen, dass der Fehler bzw. Mangel nicht bereits bei Lieferung vor lag. Nach den sechs Monaten tritt Beweislastumkehr ein.


    Wegen dem Rücktritt - jetzt kommt es darauf an, was jeweils als Fehler festgestellt wurde. Wurde jeweils der gleiche Fehler diagnostiziert, dann käme Rücktritt in Betracht, war es immer ein anderer Fehler, dann eigentlich nicht.


    Samsung wird, wie HTC, bei einem T-elekom-Gerät auf den Netzbetreiber verweisen. Die Herstellergarantie ist ja eine freiwillige Leistung. Das Ursprungsgerät nützt dir also gar nichts.

  • Mario: bevor man große Töne spuckt, sollte man sich eventuell mal mit dem Thema vertraut machen - wenigstens ansatzweise.


    Wenn ich schon lese "DAMIT ich die irgendwie drankriege" und "legt sich das Recht aus wie die gerade wollen" ...


    Ich bin hier raus, an einer vernünftigen Lösung und Hilfe scheint ja kein Interesse zu bestehen!

  • Merlin.
    Danke...aber wir haben noch das Problem, dass der Kassenbeleg ja auf jemanden andern "läuft" diese andere Person hat ja damit jenes subv. Gerät erhalten...


    @iAcer
    MOMENT bitte...also ich gab doch bereits auf Seite 1 dieses THreads kleinlaut zu verstehen dass ich mich zu weit aus dem Fenster lehnte und habe nich richtig recherchiert des weiteren entschuldigte ich mich dafür.
    was meine Wortwahl "drankriegen" etc betrifft so sollte dies eher einen Hinweis darauf geben "David gegen Goliath"...anders gesagt wen würde es nicht freuen, wenn man die T-Mobile nun doch (rechtlich begründet) dazu bekommt mal dem "kleinen Goliath" einen "Sieg"(?) zu gönnen-zumal ich das Gerät ja nicht kaputt geacht habe, sondern es immer der gleiche Fehler war.
    p.s. nochmals: ich möchte hier niemanden auf die Füsse treten-aber für mich als Dienstleister steht das Wohl des Kunden noch immer im Vordergrund...
    Ich zeige mich auch großzügig selbst wenn mein Kunde im Recht ist -sofern ich mir "keinen Zacken aus der Krone breche" und kann den Kunden zufriedenstellen..
    und ich denke mal dass sich T-Mob eben NICHT jenen "Zacken" rausbricht , wenn mir hier, kulanterweise "der Wandlung stattgegeben wird..oder sehe ich dies SO falsch?
    p.p.s @iAcer: WIE wäre denn eine vernünftige Lösung? (z.B.?)

  • Warum sie es nicht zurücknehmen : Weil du es von privat gekauft hast, und Ansprechpartner für einen Rücktritt vom Kaufvertrag immer der Verkäufer ist ...


    Ist es innerhalb der hersteller Garantie, schicken sie es zu einem Reparaturcenter, das nur schaut ob Herstellergarantie vorhanden ist und dann reparieren die es.

  • Auch falsch. Es ist ein ewig diskutiertes Thema, ob der Zweitbesitzer gegenüber dem Erstverkäufer (Telekom) noch Gewährleistung geltend machen kann. Gegen den aktuellen VK auf keinen Fall, wenn er privat verkauft hat und die Sachmangelhaftung ausgeschlossen hat.


    Zudem hat mario wie viele User hier (den Fehler machen halt viele!) bei der Telekom nicht bestimmt, wie nun repariert werden soll, Herstellergarantie, Sachmangelhaftung, Kulanz? Die Telekom wird sich das für sich beste rausgesucht haben, und das ist legal. Da lag der zweite Fehler.


    Der dritte Fehler ist der, dass Samsung aktuell nur dem Erstkäufer Garantie gewährt.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • AH ok Timba.
    Danke dir...dies weist mir Möglichkeiten auf.
    Ich gehe erneut zum T-Punkt und lasse das Gerär erneut 3 Mal reparieren -am besten auf Sachmängelhaftung?
    Oder was rätst du mir?Kulanz?
    Um eine Wandlung zu erreichen?

  • Ich denke man müsste erst Mal herausfinden, warum die "Wandlung" abgelehnt wurde, ob das formale Gründe, z.B. fehlender Bezug zu Vertrag oder sachliche Gründe, wie z.B. anderer Fehler, waren.
    Dann kann man schauen, wie es weitergehen könnte.

  • Ah, ich kaufe also privat einen Mercedes Jahreswagen, der geht kaputt und ich rufe in Stuttgart an und verlange einen neuen ?


    Nee.


    Garantie als freiwillige Leistung kann der Hersteller auf den Erstkäufer beschränken.
    Allerdings fällt mir kein Reparaturcenter ein, das hier Fragen stellt.
    Die wollen allerhöchstens einen Kaufbeleg, und dann reparieren die.

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