Arbeitsrecht: Kündigung innerhalb Probezeit

  • ich benötige mal eure kompetente Einschätzung, danke im voraus !


    X beginnt befristeten Arbeitsvertrag mit 40 Std. Woche am 1.7.
    Laut Vertrag kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. X erhält am 12.09.2014 per Einschreiben die Kündigung zum 25.9. Datiert ist die Kündigung mit dem 9.9


    OT in der Kündigung: Unter Anrechnung der Urlaubstage sind sie sofort von der Arbeit freigestellt


    Das Einschreiben war schon am 11.09 da, konnte aber nicht entgegengenommen werden da X in dem Betrieb um den es geht, ab 7 Uhr arbeitete.


    Folgende Fragen stellen sich mir:


    Zählt bei der Kündig der Tag der versuchten Zustellung, der Tag an dem das Schreiben aufgesetzt wurde, oder der Tag an dem das Schreiben tatsächlich erhalten wurde ?


    Bezüglich Urlaubsanspruch, daß waren doch 2,5 Tage pro Monat wenn ich richtig informiert bin. Stehen X dann nicht insgesamt für 2 1/4 Monate 6 Tage Urlaubsanspruch zu ?

  • Was ist jetzt genau das Problem?


    Wenn der Arbeitgeber jetzt 10 Urlaubstage gewaehrt obwohl nur 6 zustehen wuerden, ist das doch positiv. ;)


    Und darueber zu streiten ob die Kuendigung jetzt zum 26.9. wirksam sein kann oder erst zum 29.9 wirksam werden duerfte lohnt sich in dem Fall doch kaum, zumal der Arbeitnehmer durch die 4 geschenkten Urlaubstage eh schon relativ gut wegkommt.

  • Re: Arbeitsrecht: Kündigung innerhalb Probezeit


    Zitat

    Original geschrieben von SAR
    Zählt bei der Kündig der Tag der versuchten Zustellung, der Tag an dem das Schreiben aufgesetzt wurde, oder der Tag an dem das Schreiben tatsächlich erhalten wurde ?


    Es zählt der Tag, zu dem der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erhält. (Deswegen werden Kündigungen, die kurz vor knapp ausgesprochen werden müssen, dem Arbeitnehmer [im Stile eines Überfallkommandos und in Gegenwart mindestens eines Zeugen] auch schon mal persönlich zu Hause überreicht.)


    Zitat

    Bezüglich Urlaubsanspruch, daß waren doch 2,5 Tage pro Monat wenn ich richtig informiert bin. Stehen X dann nicht insgesamt für 2 1/4 Monate 6 Tage Urlaubsanspruch zu ?


    Das kommt darauf an, was hierzu im Arbeitsvertrag steht. Es können auch weniger als umgerechnet zweieinhalb Tage pro Monat sein.

  • Wann genau die Kündigung zählt wird vermutlich schwer zu sagen sein. Wenn es vor das Arbeitsgericht gehen würde und man belegen könnte, dass man die Kündigung erst an Tag X zu Augen bekommen hat (was bei einem Einschreiben ja prinzipiell möglich sein müsste), wird vermutlich dieser Tag zählen.


    Wieviel Tage Urlaubsanspruch bestehen, ist grundsätzlich ja erstmal über den Arbeitsvertrag geregelt. Gesetzlich geregelt sind mindestens 24 Tage im Jahr, was 2 Tage im Monat wären.


    Basiert aber alles auch nur auf Laienwissen ;)

  • danke schon mal für die Antworten, ich hab mal den Vertragsteil Urlaub hochgeladen



  • Re: Arbeitsrecht: Kündigung innerhalb Probezeit


    Zitat

    Original geschrieben von SAR
    X erhält am 12.09.2014 per Einschreiben die Kündigung zum 25.9. Datiert ist die Kündigung mit dem 9.9


    Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - hier also der 12.09.2014. Wenn X die Kündigung akzeptiert wird sie mutmaßlich zum 26.09. gültig. Hier hat der AG also nicht wirksam zum 25.09. gekündigt, ggf. aber zum 26.09.


    Der Arbeitgeber muss, wenn der Arbeitnehmer unkooperativ ist, den tatsächlichen Zugang der Kündigung beweisen. Ein AN könnte ja behaupten, er habe zwar ein Einschreiben des AG bekommen, darin habe sich aber nur ein leeres Blatt Papier befunden. Die Beweislast liegt dann beim AG.


    Wer eine Kündigung erwartet muss das Einschreiben nicht annehmen. Ein Einschreiben mit Rückschein ist deswegen nur bedingt brauchbar. "Gefährlicher" ist für den AN ein Einwurfeinschreiben, denn da muss der Postbote keine Unterschrift erfragen, die man verweigern kann. Der Brief gilt als zugestellt wenn der Postbote ihn in den Briefkasten geworfen hat. Strittig könnte hierbei bestenfalls noch der Inhalt des Briefes sein, nicht aber sein Zugang.


    Zitat

    Original geschrieben von SAR
    Bezüglich Urlaubsanspruch, daß waren doch 2,5 Tage pro Monat wenn ich richtig informiert bin.


    Das muss man im Arbeitsvertrag nachlesen. Dort steht wieviele Urlaubstage einem pro Jahr zustehen und dann kann man den anteiligen Urlaubsanspruch für die Zeit, in der man gearbeitet hat, berechnen.


    EDIT:


    Ich sehe gerade den hochgeladenen Teil aus dem Vertrag. 30 Urlaubstage im Jahr bedeuten 2,5 Tage pro Monat. Für den Zeitraum "Anfang Juli bis Ende September" würden sich also 7,5 Tage Urlaubsanspruch ergeben, aber Punkt 7.4 sagt ja, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Tagen zugrunde gelegt wird, nicht der vertragliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Somit hat X 6 Tage Urlaubsanspruch.
    Da der AN aber sofort freigestellt wird macht es praktisch keinen Unterschied ob man durch Urlaub oder die Freistellung ausschlafen kann...


    Wichtig ist, dass X sich nach Zugang der Kündigung umgehend beim Arbeitsamt meldet. Verspätete Meldung kann mit der Kürzung von Zahlungen bestraft werden. Wenn die Kündigung heute zugegangen ist, sollte man gleich am Montag zum Amt gehen oder zumindest deren Hotline anrufen und hören, was einem gesagt wird um die Frist zu wahren.


    Ob es lohnt mit dem AG darüber zu streiten ob die Kündigung nun zum 25. oder zum 26.09. gültig wird, kann man wohl eindeutig mit "nein" beantworten.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Re: Re: Arbeitsrecht: Kündigung innerhalb Probezeit


    Zitat

    Original geschrieben von Printus
    Hier hat der AG also nicht wirksam zum 25.09. gekündigt

    Na dann muss der AN das ja nur noch innerhalb der Frist dem AG mitteilen.


    Zitat

    ...nicht wirksam zum 25.09. gekündigt, ggf. aber zum 26.09.

    Dazu gibt die Sachverhaltsbeschreibung des X allerdings nichts her. Hier wird nur erwähnt, dass der AG das Vertragsende auf 25.09. festlegt.


    Somit unwirksam und alles wird gut. Bis zur nächsten wirksamen Kündigung halt. ;)

  • Meistens wird die Formulierung "Kündigung zum XX.XX.XXXX, hilfsweise dem nächstmöglichen Termin" benutzt. Falls das auch in der Kündigung an X steht, könnte das Arbeitsverhältnis durchaus wirksam zum 26.09.2014 gekündigt sein.

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Meistens ja, aber wie gesagt: Der Sachverhalt gibt das nicht her. Und die erste Regel, die einem im Jura-Studium beigebracht wird, ist ja bekanntlich, dass zum geschilderten Sachverhalt nichts hinzuzudichten ist. ;)


    Insofern hat X die Möglichkeit, noch einige Tage Gehalt abzukassieren.

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