Wohnungskauf und Hausgeld

  • Hallo liebe Freunde,


    ich hoffe man kann mir hier weiterhelfen, ich steige nämlich nicht richtig durch und freue mich über jeden Beitrag und Tipp.


    Folgender Sachverhalt:


    Wir haben am 20.08.2015 (Datum Wohnungsübergang laut Kaufvertrag) eine Wohnung in einem Haus einem Ehepaar abgekauft. Im Grundbuch ist mittlerweile auch die Eintragung erfolgt.


    Heute kam die Abrechnung des Hausgeldes für den Zeitraumes 01.07.2014 - 30.06.2015. Adressiert war dies an den Vorbesitzer. Leider sind noch Rückstände offen und nach Rücksprache mit der Verwaltungsfirma der Wohneigentümergemeinschaft ist es wohl so, dass wir nun für diese Rückstände aufkommen müssen. Da es sich um einen größeren Betrag handelt, ist nun die Frage, ob wir tatsächlich dafür aufkommen müssen bzw. das Geld von den Vorbesitzern zurückverlangen können. Falls wir dies im Kaufvertrag hätten regeln müssen, dann zahlen wir nun wohl Lehrgeld.


    Ich habe schon ein bisschen gegoogelt, aber irgendwie finde ich keine klare Aussage bzw. ich finde unterschiedliche Aussagen.


    Vielleicht hatte schon jemand mit der Problematik zu tun und kann uns weiterhelfen. Schon mal vorab vielen Dank!

  • Der Abrechnungszeitraum hat vor dem Tag des Kaufvertrages geendet. Damit haftet ihr NICHT für das ausstehende Hausgeld des vorherigen Eigentümers, AUSSER Ihr habt etwas anderes schriftlich vereinbart.


    Das Thema "Übergangszeitpunkt Nutzen und Lasten" ist da auch nicht relevant, weil der Abrechnungszeitraum VOR dem Notartermin geendet hat.


    Ich würde aber mal den Kaufvertrag, die Teilungserklärung und die Hausgeldforderung nehmen und zum RA wegen Erstberatung gehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    Wie ist denn die Begründung der Hausverwaltung?


    Die Antwort war, dass dies so gesetzlich geregelt wäre. Wo, konnte man mir nicht genau sagen.


    Danke, für die bisherigen Beiträge!

  • Ich bin kein Jurist, nur Praktiker aber mit etwas Erfahrung auf diesem Gebiet.
    Meine Rechtsauffasung und gelebte Praxis bisher dazu:
    Der Erwerber haftet nicht für Rückstände des Vorbesitzers.
    Es sei den es ist im Kaufvertrag anders geregelt. Letzteres ist aber auch nur eine Vermutung.

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Ich würde aber mal den Kaufvertrag, die Teilungserklärung und die Hausgeldforderung nehmen und zum RA wegen Erstberatung gehen.


    warum denn gleich zum Anwalt? Die Foderung wurde ja nichtmal an den neuen Eigentümer gestellt. Ich würde den Wisch zurücksenden, mit dem Hinweis, dass zum Tag X ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und der Vorbesitzer hier nicht mehr anzutreffen ist. Ggf. neue Adresse des Verkäufer mitteilen, falls bekannt.


    Dann erstmal sehen was passiert. Die Hausverwaltung will es sich nur einfach machen.

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    warum denn gleich zum Anwalt? Die Foderung wurde ja nichtmal an den neuen Eigentümer gestellt. Ich würde den Wisch zurücksenden, mit dem Hinweis, dass zum Tag X ein Eigentumswechsel stattgefunden hat und der Vorbesitzer hier nicht mehr anzutreffen ist.


    Hast Recht, könnte man auch erst mal so wie von Dir beschrieben machen.

  • Das hier habe ich gerade gefunden:


    Zitat

    Bis zum Tag der im Grundbuch vollzogenen Eigentumsumschreibung haftet der Verkäufer für alle bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Hausgeldforderungen.


    Eine Hausgeldforderung der Gemeinschaft wird nach § 28 Abs. 2 WEG regelmäßig mit Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes und Abruf der daraus resultierenden Zahlungen durch den Verwalter fällig.


    Ab dem Tag der Grundbuchänderung und dem vollzogenen Eintrag des neuen Eigentümers steht der neue Eigentümer für ab diesem Zeitpunkt fällig werdende Hausgeldforderungen in der Pflicht.


    Wird die Nachzahlung erst jetzt bei der Erstellung der Jahresabrechnung fällig? Dann würde das uns betreffen...

  • Ehrlich gesagt kommt mir die Frage wie habt Ihr von dem Inhalt des Briefes Kenntnis erlangt?
    Ein Brief der nicht an mich adressiert in meinem Briefkasten liegt geht entweder als unbekannt zurück oder ich sende ihn dem Empfänger nach !


    Aber rein rechtlich sollte der Alteigentümer für die offenen Forderungen haften , anderenfalls muß dies im Notarvertrag anders geregelt sein .
    Meiner Erinnerung nach gibt es im Vertrag auch den Passus " Frei von sämtlichen Lasten" oder so in der Art.

  • Der Notar hat üblicherweise passende Klauseln im Kaufvertrag, die müsstet ihr herausarbeiten und vom Fachmann beurteilen lassen. Daraus kann sich z.B. ergeben, dass ihr an die Hausgemeinschaft zahlen müsst, euch das Geld aber vom Verkäufer zurückholen könnt.


    Eine Anlaufstelle könnte der Notar sein, den ihr wahrscheinlich komplett bezahlt habt und üblicherweise viel Geld für vergleichsweise wenig Aufwand bekommen hat. Da sollte eine entsprechende "Erstberatung" bzw. "Kaufvertragserläuterung" noch "drin" sein (unbedingt aber vorher abklären!)


    Eine andere Möglichkeit sehe ich darin, der Forderung der Hausverwaltung in einem freundlichen Brief zu widersprechen. Dann ist es Sache der Hausverwaltung zu prüfen, ob die Ansprüche bestehen. Das kann man anschließend auch sachlich telefonisch durchsprechen. Immer dran denken, die Verwaltung arbeitet (auch) für Dich. Von Dir bekommt sie ihr Geld...


    Grüß, Jörg

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