VVL durch konkludentes Verhalten?

  • Mein Mobilfunkvetrag endet bald und ich habe mir eine Aufgabe eingestellt, die SIM-Karte aus dem Handy zu nehmen. Dabei ist mir folgender Gedanke gekommen:


    Wenn ein Netzbetreiber die Karte nicht sperrt und der Kunde die Karte nach Ablauf des bestätigten Kundigungstermins weiter nutzt, hat der NB Anspruch auf Vergütung? Würde sich sogar der Vertrag um ein Jahr verlängern aufgrund konkludentem Verhalten (Rücknahme der Kündigung)?

  • Du hast doch auf deiner Kündigungsbestätigung ein Datum stehen, an dem dein Vertrag definitiv endet. Bei mir wurden bisher alle Karten taggenau abgestellt und ein weiteres Nutzen war nicht möglich.


    Wenn du die Karte nicht mehr nutzt nach dem Kündigungstermin, kann dir der Netzbetreiber definitiv keine Grundgebühr in Rechnung stellen.

  • Hast Du meinen Beitrag gelesen? Es geht um eine rechtliche Bewertung.


    Zitat

    Original geschrieben von Bongomann
    Wenn ein Netzbetreiber die Karte nicht sperrt

    Zitat

    Original geschrieben von FloHech
    Bei mir wurden bisher alle Karten taggenau abgestellt

    Zitat

    Original geschrieben von Bongomann
    und der Kunde die Karte nach Ablauf des bestätigten Kundigungstermins weiter nutzt

    Zitat

    Original geschrieben von FloHech
    Wenn du die Karte nicht mehr nutzt nach dem Kündigungstermin

  • Re: VVL durch konkludentes Verhalten?


    Zitat

    Original geschrieben von Bongomann
    Wenn ein Netzbetreiber die Karte nicht sperrt und der Kunde die Karte nach Ablauf des bestätigten Kundigungstermins weiter nutzt, hat der NB Anspruch auf Vergütung?

    Ja, allerdings nicht aus dem Vertrag sondern aus Leistungskondiktion, nämlich § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (sog. "condictio indebiti").


    Zitat

    Würde sich sogar der Vertrag um ein Jahr verlängern aufgrund konkludentem Verhalten (Rücknahme der Kündigung)?

    Grundsätzlich nein. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang ihre Rechtswirkung entfaltet (Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zeitpunkt X). Eine Kündigung kann nicht mehr einseitig aufgehoben werden. Nur durch eine erneute Einigung beider Parteien kann das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden, was jedoch rechtlich betrachtet ein neues Vertragsverhältnis (wenn auch zu alten Bedingungen) begründet.
    Aus Deiner bloßen Weiternutzung sowie der vom Anbieter weiterhin erbrachten Leistung alleine kann man keine Einigung auf ein neues Vertragsverhältnis annehmen, da es hier schon an den essentialia negotii mangelt.

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