Finanzierung mit Bürgschaft - Bürge weg! Was passiert?

  • Ich hoffe der Thread passt zu einer Frage:


    es geht um eine aktuelle Situation die mich nicht direkt betrifft, aber trotzdem beschäftigt:
    Meine Freundin hat 2016 mit einer anderen Freundin zusammen ein 2 Familien-Haus gekauft, jede hat ihre eigene Wohnung, Teilungserklärung vorhanden, alles gut.
    Dadurch das beide Damen alleinerziehend, hat die finanzierende Bank damals beschlossen, das die Frauen untereinander bürgen müssen.


    Jetzt möchte die Freundin wieder ausziehen und mit ihrem neuen Partner zusammenleben (eigene Wohnung zu klein).
    Und natürlich möchte sie aus der Schuldhaft entlassen werden.
    Was passiert dann im schlimmsten Fall mit den Darlehen? Wenn niemand mehr da ist der bürgt?


    Kündigt die Bank das Darlehen im äußersten Fall?

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  • Ob die Bürgin in dem Haus nun wohnt oder nicht wird der Bank egal sein. Sie ist ja nicht "weg" (außer sie zieht in den Dschungel und sagt niemanden Bescheid).
    Wird nicht bezahlt werden alle Bürgen von der Bank in Anspruch genommen werden. Notfalls wird die Immobilie, die sicherlich sicherungsübereignet ist, zu Geld gemacht...
    Die Bank wird keinen Bürgen ohne andere Sicherheiten aus der Bürgschaft rauslassen.

  • Es gibt einen Vertrag zwischen den beiden Frauen, und der Bank.
    Genau genommen haben beide Frauen jeweils Ihren Kreditvertrag mit der Bank, und es gibt einen zusätzlichen Bürgschaftsvertrag.


    Falls eine der beiden Frauen den Vertrag bricht (also ihre Kreditrate nicht zahlt), versucht die Bank, sich das Geld von der anderen Frau (Bürge) zu holen.


    Wer in den beiden DH-Hälften wohnt, ist der Bank sowas von piepegal.
    Der Bürge ist also nicht "weg", wenn er auszieht.


    Das schlimmste für alle Beteiligten wäre, wenn die ausziehende Freundin einfach so ihre Raten nicht mehr zahlt.


    Es kann Sinn machen, dass beide Frauen mit der Bank reden.

  • ich meine mich gaaanz dunkel zu erinnern, daß es 'mal ein urteil gab zu einem rechtsmissbräuchlichen / unverhältismäßigen bürgschaftsverlangen einer bank. In dem verhandelten fall ging es afair darum, daß die bonität des schuldners, den die bank zur stellung eines bürgen genötigt hatte, für sich allein genommen bereits als völlig ausreichend zu betrachten war, es also keinen wirklich stichhaltigen sachgrund gab, über die ohnehin gegebene bonität hinaus auch noch die stellung eines bürgen zu verlangen (banken neigen zur überabsicherung ihrer forderungen...).


    Falls also die bonität beider mädels eigentlich keinen bürgen erforderte, wäre auch das evtl. ein ansatzpunkt. Bzw. falls die bonität Deiner freundin auch ohne bürgen eigentlich gut genug war, dann könnte das für die ausgezogene bürgin ein ansatzpunkt sein, die entlassung aus dem bürgschaftsverhältnis zu verlangen.

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