Ich will einer Mitbewohnerin russischer Staatsbürgerschaft in unserem Haus ein wenig unter die Arme greifen: Sie möchte entweder auf dem Dach unseres Mehrparteienhauses oder zur Not auch am Balkon eine SAT-Antenne installieren, mit der der Empfang russischer Sender möglich ist. Unsere Standard-SAT-Anlage ist ein relativ altes, analoges Ding, welches AFAIK nur Astra 1A bis D empfängt. So ganz uneigennützig mache ich das übrigens nicht: Die anzuschaffende Anlage wäre natürlich digital und würde neben den russischen Sendern auch die derzeit schon empfangbaren Sender (und natürlich viele mehr) in digitaler Qualität ermöglichen, so daß ich mich da wahrscheinlich kabelmäßig mit dranhängen würde... ![]()
Bei unserem Haus handelt es sich um eine Gemeinschaftseigentumsanlage mit 6 Wohnparteien, bei einigen handelt es sich um Wohnungseigentümer (u.a. auch bei der Russin), bei anderen um Mieter. Das Dach gehört folgerichtig zum Gemeinschaftseigentum von Wohnungsbesitzern bzw. Vermietern.
Unser Hausverwalter hat die Anfrage nun zunächst einmal verworfen. Warum genau eine Installation auf dem Dach nicht erlaubt wäre, hat er nicht begründet. Eine Installation auf dem Balkon wäre gemäß Hausordnung grundsätzlich verboten.
Nun ist es doch AFAIK so, daß ausländische Staatsbürger das Recht auf den Empfang von Fernsehprogrammen in ihrer Landessprache haben. Falls die vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage dies nicht ermöglicht, dürfen sie eine eigene Anlage installieren.
Die Frage ist nun: Was ist die Rechtsgrundlage hierfür? Welche §§ gelten? Gibt es Urteile zu diesem Thema? Wovon hinge es unter o.g. Umständen ab, ob die Schüssel auf dem Dach oder auf dem Balkon installiert werden darf?