Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern?

  • Ich weis zwar eigentlich was der Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern sind, aber mir ist trotzdem nicht klar wo genau die Grenzen dazwischen sind.


    Könnten zum Beispiel mehrere Ärzte eine Arztpraxis als Gewerbeunternehmen (GbR, oHG, GmbH, AG) statt einer Freiberuflervereinigung (PartnG) betreiben. Oder wären sie dann trotzdem immer noch weiterhin Freiberufler?


    Könnten sich zum Beispiel Unternehmensberater oder Programmierer sich selbst zu Freiberuflern erklären und PartnG gründen statt einem normalen Unternehmen?

  • Die Legaldefinition ergibt sich aus § 18 EstG:


    "...Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe..."


    Dieser Katalog ist allerdings offensichtlich nicht abschließend, da ja schon im Gesetzestext von "ähnlichen Berufen" die Rede ist. Ob ein bestimmter, nicht in § 18 EStG genannter Beruf zu den freien Berufen gehört, ergibt sich insoweit aus der Rechtsprechung des BFH (und nicht aus eigenem Wollen).


    Welche Rechtformen für Angehörige freier Berufe zulässig sind, ergibt sich aus dem Berufsrecht (Berufsordnungen, Kammern). So ist auf jeden Fall niedergelassenen Ärzten die gemeinschaftliche Berufsausübung in Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) nicht gestattet. Die Berufsordnung muss im übrigen auch die Rechtsform der PartnG zulassen, sonst geht auch das nicht.


    Alexander

    Sicher ist, dass nichts sicher ist - selbst das nicht! (Ringelnatz)

  • Zitat

    ...beratenden Volks- und Betriebswirte...


    Wie sieht es eigentlich mit beratenden IT-Fachleuten aus ? Sind das in dem Sinne Freiberufler ?

  • Ich würde mal sagen: kommt drauf an:


    Ja:


    EDV-Berater übt nur im Bereich der Systemtechnik - nicht bei Entwicklung - ingenieurähnliche Tätigkeit aus (BFH vom 7.12.1989, BStBl 1990 II S. 337 und vom 7.11.1991 - BStBl 1993 II S. 324)


    Nein:


    EDV-Berater im Bereich der Anwendersoftwareentwicklung übt keine ingenieurähnliche Tätigkeit aus (BFH vom 7.12.1989 - BStBl 1990 II S. 337 und BFH vom 7.11.1991 - BStBl 1993 II S. 324); Gewerbetreibender ist auch ein EDV-Berater, der die Benutzer vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreut ((BFH vom 24.8.1995 - BStBl II S. 888)


    Alexander

    Sicher ist, dass nichts sicher ist - selbst das nicht! (Ringelnatz)

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