ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von FireWire
und genau dieses können wir hier nicht feststellen.. es wird halt eben dieses nur behauptet...
fire
@ w.stecher
ich will dir nix unterstellen, aber rein rechtlich begeben wir uns in den strafbetat "beihilfe zur straftat"
Das ist völlig falsch !
Zitat: Damit verletzen Sie die Vertraulichkeit des Wortes, was in
Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft
wird (§ 201 StGB).
Dieser Verstoß tritt allerdings nur im Falle einer "Nicht-Aufklärung" durch den "Aufzeichnenden" ein.
Wenn ich zum Beispiel einem Kunden ein TK-System installiere und ihm die Funktion der Gesprächsaufzeichnung einrichte ist er selbst für die Aufklärung seiner Gesprächspartner zuständig. Es ist lediglich ein netter Zug von mir, Ihn auf den §201 StGB. hinzuweisen. Eine Informationspflicht gibt es nicht einmal !
§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.