Verpflichtet Öffnen der Verpackung zum Kauf?

  • In machen Geschäften gibt es Aushänge mit dem Inhalt "Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf."


    Ist so ein Aushang überhaupt rechtskräftig? Normalerweise kommt ein Kauf juristisch gesehen durch einen Kaufvertrag, d.h. zwei sich deckende Willenserklärungen bezüglich des Kaufs/Verkaufs einer Ware zustande.


    Kann durch einen Aushang bestimmt werden, dass jemand, der eine Verpackung zur Besichtigung einer Ware öffnet, hiermit eine Willenserklärung zum Kauf abgibt? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.


    Wer eine Verpackung beim Öffnen beschädigt, ist natürlich zum Schadenersatz verpflichtet. Bei geringwertigen Waren (z.B. Stadtpläne, Taschenbücher) mag es noch angehen, dass bei Beschädigung der Verpackung der komplette Warenwert ersetzt werden muss, ich kann mir aber kaum vorstellen, dass ich z.B. einen Laptop für 1000 € erwerben muss, wenn ich versehentlich die Verpackung im Wert von vielleicht 10 oder 20 € beschädigt habe.


    Wie sieht es z.B. aus, wenn ich bei einer CD die Umhüllungsfolie aufreiße, der Verkaufserlös ist für den Händler deswegen ja nicht geringer, denn die Mehrzahl von CDs wird ohnehin ohne Umhüllung verkauft.

  • wirklich wissen tu ich es nicht, aber ich kann die Aushänge verstehen. Wenn man sich so anguckt, wie manche Leute sich im Geschäft Ware angucken... man will ja oftmals auch die OVP haben, wenn man beispielsweise ein Handy weiterverkauft... und ne beschädigte OVP... ob s rechtlich haltbar ist, keine Ahnung, aber wie gesagt, verstehen kann ichs.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Hier ein Urteil vom Jahre 2000.


    Das Aufreißen der Ware verpflichtet nicht zum Kauf


    Hier noch ein Artikel drüber.


    Klick


    Mir ist mal passiert, das ich eine DVD gekauft habe, die eingeschweißt war und trotzdem keine DVD drin war. Hätte ich mich dann mit der leeren Hülle begnügen müssen. Wohl nicht.


    Anders hätte es ausgesehen, wenn ich das erst zuhause gemerkt hätte, da kann ich dann nur noch hoffen, das der Händler mit glaubt und sich kulant zeigt.

  • Rein rechtlich kannst Du lediglich zum Schadenersatz verpflichtet werden, nicht aber zum Kauf. Wobei eine aufgerissene oder beschädigte Verpackung übrigens nach Ansicht der Gerichte keinesfalls den Warenwert mindert, also keine Sachbeschädigung darstellt (Ich wünschte, meine Kunden wüßten das auch und würden das Zeug dann noch kaufen).


    Den Passus, wie Du ihn zitiert hast, halte ich für durchaus sinnvoll bei "offen verpackten" Lebensmitteln wie z.B. Brötchen im Netz oder in Folie, denn die angtatschten Brötchen sind im lebensmittelrechtlichen Sinne "verunreinigt", wenn Du sie berührst.


    Auch hier leistest Du jedoch lediglich Schadenersatz, mit der Folge, daß Du den ersetzten Artikel (hier: die Brötchen) behalten darfst, was faktisch einem Kauf entspricht.


    Hoffe, ich habe es nicht zu kompliziert erklärt.


    cu


    NoTeen

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