Gewährleistung auch für Zweitkäufer?

  • Hi,


    ich wollte gerade bei Ebay ein äußerst schickes Handy kaufen - privat von dem, der es zuerst beim Händler gekauft hat (wie es ja oft ist). Die Rechnung dazu ist erst ein paar Wochen alt, also noch fast 24 Monate Gewährleistung. Zur Sicherheit habe ich mir mal die AGB des Händlers angeschaut, und siehe da, es stand folgender Satz drin:


    Zitat

    Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
    ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und / oder
    vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.


    Das heißt, der Händler gibt Gewährleistung nur dem Erstkäufer, nicht aber dem, der das Handy später vom Erstkäufer erwirbt. Ist das üblich und rechtlich o.k.? Ich bin kein Jurist, aber mich interessiert das sehr, es wäre ja auch bei anderen Käufen von privat wichtig.


    Der zitierte Händler ist übrigens ein TT-Mitglied (mit dem ich sehr gute Erfahrungen beim Kaufen von Handys und Zubehör habe). Ich verlange nicht, dass er Stellung nimmt, habe aber natürlich auch nichts dagegen ;) Wie gesagt, meine Meinung dazu ist bisher neutral, da ich mich mit AGBs kaum auskenne.


    Gruß, Chris :)

  • Soweit ich weiß sind AGBs, die gesetzwidrig sind, eh von Anfang an nichtig. Aber wenn du Probleme mit dem Gerät hast und der Händler stellt sich quer, musst du dein Recht einklagen. Und das kann dauern :(

  • Die freiwilligen Garantieleistungen kann der Händler schon auf den Erstkäufer beschränken wenn er will, aber doch nicht die gesetzlichen Plichtleistungen.

  • Re: Gewährleistung auch für Zweitkäufer?


    Zitat

    Original geschrieben von Chris-DD


    Das heißt, der Händler gibt Gewährleistung nur dem Erstkäufer, nicht aber dem, der das Handy später vom Erstkäufer erwirbt. Ist das üblich und rechtlich o.k.?


    Das Abtretungsverbot ist rechtmäßig und wird immer mehr in AGB verwendet...


    lawrence

  • Was sind die Gründe dafür? Es kann doch nicht sein dass der Händler sich dann drücken kann (wenn die Quittung auf einen bestimmten Namen ausgestellt ist)


    Das wäre nämlich auch für EBAY sehr wichtig zu wissen

  • Der Grund, warum das rechtmäßig ist, ist sehr einfach: Es besteht zwischen dem Zweitkäufer und dem Verkäufer schlicht und ergreifend kein Vertrag, aus dem sich irgendwelche Rechte herleiten ließen.


    Diese Beschränkung findet sich eigentlich schon immer in vielen AGBs, und sie war auch stets rechtmäßig.


    Wenn der Kaufbeleg ein Kassenzettel o.ä. Marke MediaMarkt ist, wo kein Name drauf steht, hat man natürlich keine Probleme. Bei Rechnungen mit Namen drauf kann es einem als Zweitkäufer dann natürlich schon passieren, dass der Händler die Gewährleistung ablehnt. Das einzige, was man dagegen machen kann, ist sich vom Verkäufer bei ebay zusichern zu lassen, dass falls es irgendwann dieses Problem gäbe, er stellvertretend die Gewährleistungsansprüche geltend macht.


    Ich hatte so einen Fall noch nie, würde meinem ebay-Käufer aber selbstverständlich diesbzgl. helfen.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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