Frage : Blaulicht am PKW ohne Martinshorn, muß man Platz machen ?

  • Habe auch noch etwas interessantes zu diesem Thema:


    Wenn eine grössere Anzahl von Einsatzfahrzeugen (z. B. beim THW) eine grössere Entfernung zurücklegen müssen, aber keine besondere Eile geboten ist, wird im sog. "geschlossenem Verband" gefahren.
    Hierzu müssen die Fahrzeuge entsprechend beflaggt sein und fahren in den meisten Fälle mit Blaulicht, aber ohne Horn und Wegerechte.


    Was viele Verkehrteilnehmer nicht wissen:
    Rechtlich gesehen gilt der Verband als ein Fahrzeug.


    D. h.:
    Wenn der Verband eine Kreuzung mit Ampel überqueren muss und das Führungsfahrzeug noch bei Gelb durchkommt, müssen alle anderen Fahrzeuge (selbst wenn es 15 sein sollten) dem 1. Fahrzeug folgen, auch wenn es schon längst Rot ist.
    Wenn der Verband von einer Nebenstrasse auf eine Hauptstrasse einbiegen muss, müssen auch hier alle Fahrzeuge dem Führungsfahrzeug folgen, auch wenn mittlerweile schon wieder Gegenverkehr aufgekommen ist.


    Natürlich darf dabei kein anderer Verkehrsteilnehmer übermässig gefährdet werden.



    Gruss Dominik

  • Jo, das hat aber nichts mit Sonder- oder Wegerechten zu tun, dies sind die "normalen" Verbandsvorrechte, die vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt sein dürften, aber beachtet werden müssen.
    Blaulicht soll in solch einem Fall nur die geschlossene Einheit kenntlich machen, einen Verband können aber auch normale Bürger bilden.


    Grüße Rabb :)

    Das Bessere ist der Feind des Guten.


  • Moin,


    das gilt nicht nur bei Einsatzfahrzeugen sondern für "Kolonnenfahrten" allgemein.
    Entscheidend hierbei ist die Kenntlichmachung durch z. B. Beflaggung.
    Allerdings gilt auch eine Hochzeitkolonne, die man z. B. an den Luftballons an den Autoantennen erkennen kann (z. B. auf der Fahrt von der Kirche zur Gaststätte) als Kolonne und somit verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. :eek:


    Willi

  • Moin,


    einmal jährlich erhalten wir bei der Feuerwehr eine Unterweisung bez. Einsatzfahrten.
    Dort wurde die Sache mit der Hochzeitskolonne mehrfach genannt.
    Schriftlich hab ich nix ;)


    Allerdings halte ich als Fahrer in einer Kolonne lieber einmal zu oft an als einmal zu wenig.
    Auch damals beim Bund konnte ich mich mit dem Kolonne Fahren nicht so recht anfreunden und bin immer brav stehen geblieben, obwohl ich im Fall des Falles mit meinem 10Tonner und 144 Granaten à 46kg nebst Treibladungen auf der Ladefläche eigentlich die besseren Argumente gehabt hätte ;)


    Die meisten Verkehrsteilnehmer kennen sich mit Kolonnen ja auch überhaupt nicht aus. Daher würde ich es nie darauf anlegen.


    Willi

  • Naja, bei einer BW-Kolonne( RK,THWStaatsbesuch etc.) ist das schon eine Überlegung wert ;)


    Aber bei einer Hochzeitskolonne :rolleyes:


    Sorry Willi, aber ich kann mir das bei besten Willen nicht vorstellen !!!


    Ninja6

  • Moin,


    ist aber so.
    Rabbs Posting beinhaltet ja die gleiche Aussage.
    Schick doch einfach noch mal eine Mail an die Polizei ;)


    Willi

  • Zitat

    Original geschrieben von WilliW
    Moin,


    das gilt nicht nur bei Einsatzfahrzeugen sondern für "Kolonnenfahrten" allgemein.
    Entscheidend hierbei ist die Kenntlichmachung durch z. B. Beflaggung.
    Allerdings gilt auch eine Hochzeitkolonne, die man z. B. an den Luftballons an den Autoantennen erkennen kann (z. B. auf der Fahrt von der Kirche zur Gaststätte) als Kolonne und somit verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. :eek:


    Willi


    Sorry Willi,
    das ist so nicht ganz richtig.
    Denn Konvois müssen angemeldet werden, siehe auch StVO §29 Absatz 2:

    Zitat


    (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.


    Sicherlich ist es in der Praxis so, dass die netten Herren von der Rennleitung bei Hochzeitskonvois mehr als nur ein Auge zudrücken. Allerdings möchte ich nicht derjenige sein, der dabei durch eine Blitzampel rauscht oder gar noch einen Unfall baut und letztendlich möglicherweise von der Versicherung in Regress genommen wird.


    Carsten


  • Moin,


    danke für den Hinweis :)
    Damit wäre jedoch geklärt, dass auch Privatpersonen im Konvoi fahren dürfen.


    Wie Du aber schon sagst, würde aber auch mich trotz amtlicher Genehmigung nicht mit allen Mitteln daran festbeissen.
    Wie derartige Fälle vor Gericht geklärt werden, wäre vielleicht mal ganz interessant ;)


    Willi

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