Interessant in diesem Zusammenhang vielleicht noch eine Sache, die ich gestern in einem anderen Thread von ashd gelernt habe:
Anders als bei Verkäufen durch Händler liegt, wenn der Verkauf durch eine Privatperson erfolgte und der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend machen will, die Beweislast von vornherein beim Käufer. Beim Kauf von einem Händler gilt ja bekanntlich in den ersten 6 Monaten, daß davon ausgegangen wird, daß ein Fehler schon von Anfang an da war und der Händler höchstens versuchen könnte, das Gegenteil zu beweisen (was i.d.R. nicht funktioniert). Erst nach 6 Monaten muß dann der Kunde beweisen, daß ein Fehler von Anfang an da war.
Und bei Kauf von Privat ist das halt von Anfang an so. Für uns heißt das, daß jeder Verkäufer im Biete bei entsprechenden Reklamationen zunächst einfach erstmal sagen kann, daß der Fehler bei Lieferung nicht da war. Der Käufer muß dann von sich aus das Gegenteil beweisen.
Nochmal zur Erinnerung: Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich ja immer NUR auf Fehler, die von Anfang an vorhanden waren (egal, wer das nun wie herum beweisen muß), NICHT auf Mängel, die erst nach dem Kauf auftreten. Diese Feinheit, verbunden mit der genannten Tatsache, daß bei Kauf von Privat die Beweislast von Anfang an beim Käufer liegt, dürfte das Ganze ein wenig relativieren.