Grundsätzlich verkehrst Du jedenfalls erstmal mit sehr merkwürdigem Gelichter...
![]()
Du kannst den Menschen direkt auf Herausgabe des offenen Betrags verklagen, oder Du beantragst beim Amtsgericht einen Mahnbescheid. Legt er gegen diesen keinen Widerspruch ein, erhälst Du einen vollstreckbaren Titel, mit dem Du einen Gerichtsvollzieher beauftragen kannst, der dem Menschen dann entweder 80,- (plus die "Auslagen") in bar oder in Wertsachen aus seiner Hütte abknöpft. Legt er Widerspruch ein, mußt Du ihn dann verklagen.
Inwiefern das Schriftstück im vorliegenden Zustand noch als Beweismaterial in Frage kommt, läßt sich aus der Ferne natürlich nicht beurteilen. Das Fehlen eines Datum sollte eigentlich kein Problem sein, da solche Ansprüche derart lange Verjährungsfristen haben, daß offenkundig ist, daß der Verkauf eines T68 noch nicht so lange her sein kann, als daß es schon verjährt sein könnte. Vorausgesetzt, das T68 wird erwähnt.
Wichtig ist halt, daß seine Unterschrift auch noch drauf ist.
Wenn Du einen Mahnbescheid beantragst, prüft das Gericht übrigens nicht, wie tauglich dieser Beweis ist. Tatsächlich prüfen die nicht mal, ob Du überhaupt irgendwelche Ansprüche hast. Jeder kann jederzeit gegen jede beliebige Person einen Mahnbescheid beantragen, ohne irgend etwas beweisen zu müssen.
Wird also dann erst spannend, wenns tatsächlich vor Gericht geht.