ZitatOriginal geschrieben von kingpin166
Die Dame im Saturn hat, wie schon erwähnt, Recht, wenn sie sagt , dass es keine Garantieverlängerung für Austauschgeräte gibt.
Eine Garantieverlängerung nicht, eine Gewährleistungsverlängerung dagegen schon.
Wenn ein Händler statt einer Nachbesserung der vorhandenen Sache eine Nachlieferung einer neuen, mängelfreien Sache leistet, dann beginnt die Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsfrist in aller Regel mit der Übergabe dieses Austauschgeräts von Neuem. Dies gilt vor allem auch dann, wenn an dem nachgelieferten Gerät später wieder genau derselbe Mangel auftritt.
Saturn hat hier ausschließlich auf die Herstellergarantie abgestellt, die sich natürlich in der Tat durch einen Austausch nicht verlängert. Die Frage ist nun, ob der ursprüngliche Austausch auf der Grundlage der Händlergewährleistung oder der Herstellergarantie erfolgt ist. Da damals bereits 6 Monate seit dem Kauf um waren, befand sich der Käufer in der Beweislast, dass der Fehler schon von Anfang an vorhanden war. Da er dies wohl kaum konnte, hätte der Händler eine Gewährleistungserbringung ablehnen und stattdessen vertretungsweise für den Hersteller das Ganze über die Herstellergarantie abwickeln können. Was hier nach dem Verständnis von Saturn wohl auch passiert ist. Ob das damals auch schriftlich so festgehalten wurde bzw., falls das nicht passiert ist, ob dies dann dem Käufer jetzt die Möglichkeit eröffnet zu sagen, dass der Austausch damals im Rahmen der Händlergewährleistung und nicht der Herstellergarantie erfolgte, weiß ich allerdings nicht.
Klar ist: WENN der erste Austausch damals auf der Grundlage der Händlergewährleistung erfolgte (was ja durchaus auch im 7. Monat möglich ist - die Beweislastumkehr bedeutet ja nicht, dass ein Händler nicht trotzdem und ohne, dass der Käufer irgendwas beweisen muss, quasi "freiwillig" seiner Gewährleistungspflicht nachkommt), dann wären die dann folgenden Austausche, da ja jeweils nach weniger als 6 Monaten, ebenfalls Gewährleistungsfälle, und dann bestünde jetzt ein Wandlungsrecht.