Achso, ich dachte, das wäre klar. Natürlich Ersteres. Das läuft dort so, dass über den Countern 3 große LCDs hängen, auf denen die Namen der Besteller durchlaufen, deren Bestellungen zur Abholung bereit sind. Man geht dann, wenn man seinen Namen dort sieht, einfach an den Counter (bzw. stellt sich an), sagt seinen Namen, die geben dir deine Bestellung, und Du bezahlst.
Beiträge von BigBlue007
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Es handelt sich um den sicher recht bekannten Versender alternate.de. Ich habe dort ganz normal über den Webshop bestellt und dann bei "Versand" "Abholung" ausgewählt. Dies wird dort angeboten, weil die neben dem Versandgeschäft auch ein Ladengeschäft betreiben.
Maarthok: Das klingt ja schon mal ganz gut - danke!
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Mal wieder eine Frage an die TT-Rechtsexperten.

Folgende Konstellation: Man bestellt etwas in einem Webshop, welcher neben dem Versand auch die persönliche Abholung in einem Ladengeschäft anbietet. Man entscheidet sich für diese Option. Anschließend erhält man eine Auftragsbesätigung per EMail, in welcher diese Option "Pers. Abholung" auch aufgeführt ist und die weiter unten nochmal die Widerrufsbelehrung beinhaltet, die auch schon auf der Webseite zu finden ist. Diese beinhaltet keine Ausschlussklausel für den Fall, dass man die Ware persönlich abholt.
Innerhalb der 2 Wochen erklärt man nun den Widerruf. Der Händler lehnt dies mit Verweis darauf ab, dass bei Ladenkäufen aus Kulanz ein 5-tägiges Rückgaberecht bestünde. Das ist in der Tat so; in deren Ladengeschäft hängen entsprechende Aushänge. Es ist anzumerken, dass man in diesem Laden auch als "Laufkundschaft" einkaufen kann; es ist im Prinzip wie ein Mediamarkt, also mit Regalen, wo Ware herumsteht, die man ganz normal und ohne vorherige Bestellung kaufen kann. Im einem Falle wie meinem lehne man aber das 2-wöchige Widerrufsrecht ab. Dies wird wie folgt begründet:
ZitatAlles anzeigenBei Ladenkäufen räumen wir aus Kulanz den Kunden eine 5tägige
Rückgabemöglichkeit auf bestimmte Artikelgruppen ein. Diese zeitliche Frist
ist in Ihrem Falle überschritten. Eine Rücknahme ist daher nicht möglich.In unser Widerrufsbelehrung wird nicht auf die geänderten Bedingungen bei
Abholungen im Ladengeschäft eingegangen, da es sich hierbei um geltendes Recht
handelt. Auf geltendes Recht muss in diesem Falle nicht extra hingewiesen
werden, da es offensichtlich sein sollte, dass es sich bei Abholung in einem
Ladengeschäft nicht mehr um einen Abschluß im Rahmen des Versandhandels
handelt. Die für Ladenverkäufe geltenden AGBs hängen im Ladengeschäft aus und
sind damit gültig.Zur Erklärung: Das Fernabsatzgeschäft wurde geschaffen, um Privatkunden die
Möglichkeit zu geben, einen Artikel aus dem Versandhandel so zu prüfen, wie
dies in einem Ladengeschäft möglich wäre. Bei einer Bestellung per Internet
und Abholung im Laden haben Sie genau diese Möglichkeit, nämlich die Ware in
einem Ladensgeschäft zu prüfen. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei
Fernabsatzgeschäften ist damit nicht anwendbar.
Ich war demgegenüber bisher immer der Ansicht, dass es für ein Fernabsatzgeschäft darauf ankommt, wie dieses angebahnt wurde, sprich in diesem Fall also, dass die Bestellung über einen Onlineshop erfolgte. Die Art und Weise, wie die Ware dann zu mir kommt und ob ich sie z.B. selbst abhole, ändert daran nichts. Der Verweis auf die im Ladengeschäft aushängenden AGBs geht m.E. ins Leere, weil ich die AGBs des Onlineshops ja vorher bereits zur Kenntnis genommen habe und daher keinen Grund hatte, mir diese im Ladengeschäft noch einmal durchzulesen. Desweiteren ist es ja nicht so, dass ich dort im Laden dann einfach zum Regal gehe und die Ware, wie im Mediamarkt, in einen Korb packe. Vielmehr gibt es einen speziellen Counter, wo Vorbesteller ihre bestellte Ware abholen und direkt dort (und nicht an der "normalen" Kasse, wo die Laufkundschaft bezahlt) bezahlen.Aus meiner Sicht sollte hier also das normale Widerrufsrecht zur Anwendung kommen. Kann das jemand positiv oder negativ bestätigen und idealerweise auch mit ein paar Fakten untermauern?
TIA!
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Das Lächerliche am Vorgehen des TE ist zum einen seine sprachlich etwas holprige Art und Weise, zum zweiten aber vor allem sein absolut nicht vorhandenes juristisches Grundverständnis. Wenn ich mit Gericht drohe, dann sollte ich meinen Gegenüber auch merken lassen, dass ich halbwegs weiß, wovon ich rede und wie ich das im Falle des Falles dann angehen würde. Und unter diesem Aspekt wird der MA bei Nokia, der das liest, in der Tat nur einmal kurz laut lachen und das Ganze zu den Akten legen...

Kleiner Tipp an den TE: Du hast mit Nokia keinerlei vertragliche Verbindung. Die einzige Verbindung zu Nokia besteht in deren Garantieerklärung, die sie Dir gegenüber als Endkunde geben, und in dieser ist von einer Rücknahme und Rückzahlung des Kaufbetrags sicherlich keine Rede - kann ja auch nicht, da Nokia kein Geld von Dir bekommen hat. Wenn Du Ansprüche geltend machen möchtest, dann geht das AUSSCHLIESSLICH bei Deinem Verkäufer, also dem, mit dem Du einen Kaufvertrag abgeschlossen hast. Er ist es, der Dein Geld bekommen hat, und nur er kann Dir ergo Dein Geld zurückzahlen. Nokia kann und wird nichts anderes machen, als Dein Gerät nochmal und nochmal und notfalls nochmal zu tauschen oder zu reparieren, mehr aber auch nicht.
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Komische Sache - interessiert mich aber nicht. Ich nutze den EPG meines Sat-Receivers oder schaue im Videotext nach - am PC habe ich eigentlich noch nie einen EPG-Dienst gebraucht. Und wenn dann doch mal, dann schaue ich i.d.R. bei TV-Spielfilm oder so vorbei.
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DJ Wisdom: Das ist die japanische Version, die, wie die Demo, nur japanische Menüs hat, richtig? Nein, soo heiß bin ich auch wieder nicht drauf. Englisch muss es schon sein.

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Und vor allem: Wo? Spielegrotte hats noch nicht...
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Re: Hinweis "Offtopic" etc. nur per PN
ZitatOriginal geschrieben von tag
Steht schon irgendwo, dass man in technischen Foren bitte niemals einen User öffentlich hinweisen soll, dass er offtopic ist, den Ton falsch gewählt hat oder sich anders "falsch" benommen hat, sondern das ausschließlich per PN regeln sollte?
Nö, das steht IMHO nirgends. Weil es - wieder IMHO - auch nicht so ist. Wenn ich es - aus welchen Gründen auch immer - für angemessen halte, dann mache ich einen User auch in einem Fachforum auf die von Dir genannten Punkte öffentlich aufmerksam. Ob das dem Einzelnen gefällt oder nicht, ist mir dabei zunächst mal vorwiegend egal.
ZitatIch sehe es immer wieder, dass die Diskussion "was gehört hierhin" oder "dein Ton ist nicht angemessen" die Hälfte der Beiträge in den Threads im Nokia-Bereich ausmacht (anschauliche Übertreibung). Also sind nicht die Leute das Problem, die mal eine Offtopic-Frage stellen, sondern die 30 User, die 20mal in dem Thread darauf hinweisen und es dort ausdiskutieren müssen.
Die sind - zumindest in solchen Extrembeispielen - AUCH das Problem. Aber nicht NUR.
ZitatAlles anzeigenFalls nicht, hier ein Formulierungsvorschlag:
Ein öffentlicher Hinweis, dass ein User sich danebenbenimmt oder etwas falsch macht, wenn man auch eine PN schreiben könnte, ist immer falsch! Wenn du dir die Frage "Gehört der Beitrag, den ich gerade schreiben will, in diesen Thread?" mit "nein" beantworten kannst, solltest du es nicht schreiben, auch und gerade wenn es die Antwort auf etwas ist, das dort deiner Meinung nach nicht reingehört.
Es ist richtig, dass möglicherweise 15 Leute auf den falschen Beitrag antworten und man 15 PNs schreiben muss, die weitgehend Kopien sind. Dann sei es so. Wenn man sich bei den Leuten beschweren will, ohne den Thread vollzumüllen, muss man diesen Aufwand treiben. Aber eine Kopie ist auch schnell versendet.
Die richtige Person, um die Frage zurückzuziehen, ist der Frager selbst. Wenn jemand anders die Frage verweisen will, soll er per PN dem Frager mitteilen wo es steht/gefragt werden kann. Der Frager ist der einzige, der öffentlich dann einen Beitrag schreibt "ich ziehe die Frage zurück, in folgendem Thread wurde/wird sie gestellt/weiterdiskutiert".
Schön, dass Du Deinen Vorschlag so prima zusammengefasst hast. Allerdings bitte nicht weinen, wenn Dein Vorschlag genau das bleiben wird - ein Vorschlag.
Den Weg ins offizielle Regelwerk wird dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - und völlig zu Recht - nicht finden. 
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Noch zu haben! :top: