ZitatOriginal geschrieben von pallmall
Ob unrenoviert oder renoviert angemietet wurde ist für sich genommen völlig egal. Es geht darum, welche Vereinbarung für den Auszug getroffen wurde. Du musst also gucken, was im Mietvertrag hinsichtlich einer Kündigung und dergleichen drinsteht.
Also, der Mietvertrag beinhaltet bzw. der Schönheitsreparaturen wie erwartet die folgende, nichtige Klausel:
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.
Dies stellt genau die Form von starrer Fristvorgabe dar, die der BGH kassiert hat, es ist somit klar, dass keine Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Das war wie gesagt auch gar nicht die Frage.
Bzgl. des Auszugs heißt es:
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach §15 (das war das Obige) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
Dies wäre zumindest bzgl. der 3-Jahresfrist der Fall, da der Mietvertrag seit Mai 2004 läuft. Da die Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen jedoch nichtig ist und sich bzgl. des Auszugs genau darauf berufen wird, sind m.E. auch zum Auszug keine Schönheitsreparaturen fällig.
Es heißt weiter:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in sauberem, besenreinen Zustand zu übergeben und etwaige Löcher in den Wänden sind fachgerecht auszubessern. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt wurden, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.
Wie ist dieser Abschnitt zu bewerten?
Weiter:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.
Hier liegt IMHO klar auf der Hand, dass Bohrlöcher (die natürlich vorhanden sind) nicht ausgebessert werden müssen, da das Bohren von Löchern und Aufhängen von Gegenständen an Nägeln und Schrauben natürlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehört.
Weiter hinten heißt es dann noch unter "Beendigung des Mietverhältnisses":
Die Räumungspflicht des Mieters erstreckt sich auf alle Gegenstände im Mietbereich, soweit sie von ihm eingebracht worden sind.
Da die besagte Küche bereits beim Einzug vorhanden war, ist diese gemäß dieser Klausel vom Mieter nicht zu beseitigen. Wobei sich hier noch einmal die Frage stellt, wer bzgl. der Frage, ob die Küche beim Einzug schon da war oder nicht, in der Beweispflicht ist.
ZitatBei der Küche ist es auch egal, ob bei Einzug in der Wohnung oder nicht. Es geht darum, in wessen Besitz sie sich befindet. Wenn die nie Teil der vermieteten Wohnung war, dann ist davon auszugehen, dass der Vermieter sie dort nicht eingebracht hat, sonder wahrscheinlich einer der vormaligen Mieter... Du kannst ja auch nicht deinen nicht mehr benötigten Hausstand in der Wohnung belassen, nur weil dieser nirgends im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll vermerkt wurde.
Nein, das nicht. Nur müsste ich dann als Vermieter von meinem Mieter natürlich verlangen, dass er sein Zeug rausräumt. Was ja wohl ganz klar NICHT sein kann, ist, dass der Vormieter seine Möbel in der Wohnung lässt (was im vorliegenden Falle übrigens durchaus mündlich zwischen Vor- und aktuellem Mieter so abgestimmt war; der Vermieter hatte mit dieser Absprache allerdings nichts zu tun), der Vermieter sich nicht um die Entsorgung kümmert und dann stattdessen der aktuelle Mieter die Möbel des Vormieters beseitigen muss. Es ist doch in diesem Fall völlig klar, dass die Küche, auch wenn im Mietvertrag nicht erwähnt, Teil der Mietsache ist, oder nicht?
Nur um nochmal klarzustellen, worum es hier geht: Es geht hier überhaupt nicht darum, in bester Mietnomadenmanier dem Vermieter eine Bruchbude zu überlassen. Diese Wohnung wurde wie bereits erwähnt einfach immer von Mieter zu Mieter (in diesem Fall Student zu Student) weitergegeben. Die Küche hat am Anfang mal irgendein Mieter (gar nicht mal der Vormieter, sondern ein noch früherer) eingebaut, und die ist halt immer dringeblieben. Der Vermieter hat sich bisher bei keinem Mieterwechsel darum gekümmert, dass der Vormieter (die alle denselben Mietvertrag hatten) irgendwelche Renovierungen beim Auszug vornahm. Bisher fand sich halt immer direkt ein Nachmieter, und der hat sich halt mit dem Vormieter irgendwie geeinigt; meist so, dass der Nachmieter froh war, eine Küche zu haben, und dafür die notwendigsten Renovierungsarbeiten beim Einzug selbst durchgeführt hat. Dem Vermieter war all dies bisher völlig schnuppe, er hat sich also auch bei den Vormietern nie darum gekümmert, dass diese die Wohnung beim Auszug in einem dem Mietvertrag entsprechenden Zustand hinterließen (inwieweit der Mietvertrag in diesen Punkten nichtig ist, sei mal dahingestellt).
Mir gehts halt nun nur darum, dass das, was der Vermieter in den letzten Jahren hat schleifen lassen, nun nicht ausgerechnet am derzeitigen Mieter hängenbleibt. Wenn ich eine Wohnung beim Einzug ohne Anerkennung einer Rechtspflicht selbst renoviert habe, weil der Vormieter und der Vermieter es nicht getan hat, dann renoviere ich beim Auszug sicherlich nicht nochmal, und zwar nicht nur deswegen nicht, weil die entspr. Klauseln im Mietvertrag nichtig sind, sondern auch aus Prinzip. ![]()