Beiträge von BigBlue007

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    Original geschrieben von pallmall
    Ob unrenoviert oder renoviert angemietet wurde ist für sich genommen völlig egal. Es geht darum, welche Vereinbarung für den Auszug getroffen wurde. Du musst also gucken, was im Mietvertrag hinsichtlich einer Kündigung und dergleichen drinsteht.


    Also, der Mietvertrag beinhaltet bzw. der Schönheitsreparaturen wie erwartet die folgende, nichtige Klausel:


    Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren und Fenster sowie Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.


    Dies stellt genau die Form von starrer Fristvorgabe dar, die der BGH kassiert hat, es ist somit klar, dass keine Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Das war wie gesagt auch gar nicht die Frage.


    Bzgl. des Auszugs heißt es:


    Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach §15 (das war das Obige) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.


    Dies wäre zumindest bzgl. der 3-Jahresfrist der Fall, da der Mietvertrag seit Mai 2004 läuft. Da die Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen jedoch nichtig ist und sich bzgl. des Auszugs genau darauf berufen wird, sind m.E. auch zum Auszug keine Schönheitsreparaturen fällig.


    Es heißt weiter:


    Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in sauberem, besenreinen Zustand zu übergeben und etwaige Löcher in den Wänden sind fachgerecht auszubessern. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt wurden, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.


    Wie ist dieser Abschnitt zu bewerten?


    Weiter:


    Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.


    Hier liegt IMHO klar auf der Hand, dass Bohrlöcher (die natürlich vorhanden sind) nicht ausgebessert werden müssen, da das Bohren von Löchern und Aufhängen von Gegenständen an Nägeln und Schrauben natürlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehört.


    Weiter hinten heißt es dann noch unter "Beendigung des Mietverhältnisses":


    Die Räumungspflicht des Mieters erstreckt sich auf alle Gegenstände im Mietbereich, soweit sie von ihm eingebracht worden sind.


    Da die besagte Küche bereits beim Einzug vorhanden war, ist diese gemäß dieser Klausel vom Mieter nicht zu beseitigen. Wobei sich hier noch einmal die Frage stellt, wer bzgl. der Frage, ob die Küche beim Einzug schon da war oder nicht, in der Beweispflicht ist.


    Zitat

    Bei der Küche ist es auch egal, ob bei Einzug in der Wohnung oder nicht. Es geht darum, in wessen Besitz sie sich befindet. Wenn die nie Teil der vermieteten Wohnung war, dann ist davon auszugehen, dass der Vermieter sie dort nicht eingebracht hat, sonder wahrscheinlich einer der vormaligen Mieter... Du kannst ja auch nicht deinen nicht mehr benötigten Hausstand in der Wohnung belassen, nur weil dieser nirgends im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll vermerkt wurde.


    Nein, das nicht. Nur müsste ich dann als Vermieter von meinem Mieter natürlich verlangen, dass er sein Zeug rausräumt. Was ja wohl ganz klar NICHT sein kann, ist, dass der Vormieter seine Möbel in der Wohnung lässt (was im vorliegenden Falle übrigens durchaus mündlich zwischen Vor- und aktuellem Mieter so abgestimmt war; der Vermieter hatte mit dieser Absprache allerdings nichts zu tun), der Vermieter sich nicht um die Entsorgung kümmert und dann stattdessen der aktuelle Mieter die Möbel des Vormieters beseitigen muss. Es ist doch in diesem Fall völlig klar, dass die Küche, auch wenn im Mietvertrag nicht erwähnt, Teil der Mietsache ist, oder nicht?


    Nur um nochmal klarzustellen, worum es hier geht: Es geht hier überhaupt nicht darum, in bester Mietnomadenmanier dem Vermieter eine Bruchbude zu überlassen. Diese Wohnung wurde wie bereits erwähnt einfach immer von Mieter zu Mieter (in diesem Fall Student zu Student) weitergegeben. Die Küche hat am Anfang mal irgendein Mieter (gar nicht mal der Vormieter, sondern ein noch früherer) eingebaut, und die ist halt immer dringeblieben. Der Vermieter hat sich bisher bei keinem Mieterwechsel darum gekümmert, dass der Vormieter (die alle denselben Mietvertrag hatten) irgendwelche Renovierungen beim Auszug vornahm. Bisher fand sich halt immer direkt ein Nachmieter, und der hat sich halt mit dem Vormieter irgendwie geeinigt; meist so, dass der Nachmieter froh war, eine Küche zu haben, und dafür die notwendigsten Renovierungsarbeiten beim Einzug selbst durchgeführt hat. Dem Vermieter war all dies bisher völlig schnuppe, er hat sich also auch bei den Vormietern nie darum gekümmert, dass diese die Wohnung beim Auszug in einem dem Mietvertrag entsprechenden Zustand hinterließen (inwieweit der Mietvertrag in diesen Punkten nichtig ist, sei mal dahingestellt).


    Mir gehts halt nun nur darum, dass das, was der Vermieter in den letzten Jahren hat schleifen lassen, nun nicht ausgerechnet am derzeitigen Mieter hängenbleibt. Wenn ich eine Wohnung beim Einzug ohne Anerkennung einer Rechtspflicht selbst renoviert habe, weil der Vormieter und der Vermieter es nicht getan hat, dann renoviere ich beim Auszug sicherlich nicht nochmal, und zwar nicht nur deswegen nicht, weil die entspr. Klauseln im Mietvertrag nichtig sind, sondern auch aus Prinzip. ;)

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    Original geschrieben von diger
    Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Der Ahnungslose bist Du hier (sonst würdest Du ja nicht ständig solche dämlichen Fragen stellen :confused: )


    Aber zu Deiner Ahnungslosigkeit & Unfähigkeit kann man halt noch Unhöflichkeit addieren. Das Bild, was Du hier abgibst, ist dann zumindest stimmig.


    Ja, ist ok. Und jetzt geh bitte spielen, ok? Danke!

    nastja: Wollt ich gerade sagen - wenn Du Symbian willst, dann wirst Du mit dem 7373 auch wieder nicht glücklich werden... ;)


    Was wirklich Hübsches (was ja Definitionssache ist) mit Symbian ist schwierig... Wahrsch. noch am ehesten das Nokia N76, kommt aber erst demnächst raus. Ansonsten fällt mir im Moment kein Symbiangerät ein, welches Deiner wahrscheinlichen Definition von "hübsch" halbwegs nahekommt. ;)


    Andere Frage: Wozu genau brauchst Du Symbian, d.h. was hast Du damit vor?


    edit: Stimmt, das E65 als Slider geht eigentlich auch halbwegs als "hübsch" durch, gerade vielleicht in rot. :top: ;)

    Ja, genau so eine Info hatte ich gesucht - danke.


    edit: Kannst Du dafür auch eine Quelle nennen? Ich habe mal kurz dazu gegoogelt, kann allerdings nichts derartiges finden. Was ich finde, ist lediglich das, was mir bereits bekannt war, nämlich dass zum einen der Vermieter maximal für das zurückliegende Jahr eine NK-Abrechnung nachberechnen kann, und dass man, wenn man auf eine zu spät erfolgte NK-Abrechnung in Unkenntnis der Rechtslage trotzdem gezahlt hat, man diese Zahlung zurückfordern kann. Belege dafür, dass man auch die NK-Vorauszahlungen zurückfordern kann, finde ich allerdings nicht...


    Nochmal bzgl. der Fristen und was diger weiter oben unwissenderweise gepostet hat: Bzgl. der Fristen hat der BGH durchaus klar gestellt (und deswegen war das auch gar keine Frage von mir, sondern eine Aussage), dass wenn der Mietvertrag feste Fristen enthält, nach denen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, diese dann unwirksam sind. Wichtig ist, dass die Formulierung diesbzgl. halt eben tatsächlich eindeutig sein muss, d.h. dass tatsächlich feste Fristen für z.B. Bad- oder Küchenrenovierung genannt sind, und dass dabei keine Worte wie "normalerweise", "i.d.R." o.dgl. verwendet werden. Die Formulierung muss also klar so erkennbar sein, dass sie auf jeden Fall Renovierungen nach bestimmten Fristen voraussetzen, ohne dass dabei andere Umstände wie z.B. der tatsächliche Zustand der Räume berücksichtigt werden.
    Wenn dies der Fall ist (und bei sehr vielen Mietverträgen, die vor diesem Urteil abgeschlossen wurden, z.B. auch bei meinem letzten aus 2001, war das so), dann ist diese Klausel komplett unwirksam, und der Mieter muss gar nichts renovieren.

    Mal wieder eine Frage an die Rechtsexperten des Forums. Eigentlich bin ich mir schon relativ sicher, die Rechtslage zu kennen, aber manchmal kann ja die berühmte zweite Meinung nicht schaden... ;)


    Folgende Ausgangslage: Eine typische kleine Studentenwohnung, die seit Jahren von Student zu Student weitervermietet wird. Aktueller Mieter ist vor ca. 3 Jahren eingezogen. In der Wohnung befand sich zu diesem Zeitpunkt eine Küche, deren Vorandensein und Zustand allerdings nicht im Mietvertrag festgehalten wurde. Frisch renoviert wurde die Wohnung damals weder vom Vormieter noch vom Vermieter, der aktuelle Mieter hat jedoch einige Wände aufgrund des erbärmlichen Zustands frisch gestrichen.


    Ein Übergabeprotokoll hat der Vermieter nicht haben wollen, es hat nicht einmal physisch eine Übergabe stattgefunden. Die Übergabe sah so aus, dass der neue Mieter die Schlüssel vom Vormieter bekam und den Mietvertrag einige Wochen später im Briefkasten hatte. ;) Überhaupt hat der Vermieter offenbar ein recht lakses Verhältnis zu seinen Mietern und Mietwohnungen. Nebenkostenabrechnungen hat es z.B. nie gegeben, andererseits ist Miete und NK-Abschlag allerdings auch ziemlich niedrig; im Falle einer NK-Abrechnung hätte er m.E. jedes Jahr eine Nachforderung stellen können.


    Der Mietvertrag enthält bzgl. Schönheitsreparaturen die inzw. höchstrichterlich für rechtswiedrig erklärten starren Fristen bzgl. Renovierungen, was dazu führt, dass man als Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.) durchzuführen braucht.


    Nun die Frage: Worauf genau ist beim Auszug unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist zu achten? Zum einen müssen nach meiner Überzeugung aufgrund der unwirksamen Klauseln hinsichtlich der Renovierungsfristen überhaupt keine Renovierungen vorgenommen werden. Abgesehen davon würde ja ohnehin der Grundsatz gelten, dass die Wohnung beim Auszug so zu übergeben ist, wie sie übernommen wurde, und da sie schon beim Einzug nicht renoviert war, kann der Vermieter schlechterdings zum Auszug eine Renovierung verlangen, auch wenn die Wohnung natürlich in den letzten 3 Jahren nicht besser geworden ist.


    Hinsichtlich der Küche sollte gelten, dass diese, weil schon beim Einzug vorhanden, nicht entfernt werden muss.


    Für den (m.E. eh unwahrscheinlichen) Fall, dass der Vermieter irgendwelchen Stress machen sollte: Wer befindet sich hinsichtlich der Frage, dass die Wohnung damals bei der Anmietung auch nicht renoviert und dass die Küche bereits vorhanden war, in der Beweispflicht? Muss ich als Mieter beweisen, dass dies so war, oder muss der Vermieter beweisen, dass es seines Erachtens nicht so war? Ist, anders gesagt, ein Übergabeprotokoll etwas, das eher im Interesse des Mieters oder des Vermieters liegt?


    Achja, last but not least: Hat es eigentlich für den Vermieter rechtlich gesehen Nachteile (bzw. ergeben sich für den Mieter irgendwelche Ansprüche), dass er nie eine NK-Abrechnung gemacht hat? Dass er diese nur maximal für das vorherige Jahr machen kann, ist klar. Aber verwirkt er nicht vielleicht auch irgendwelche Ansprüche, oder könnte man vielleicht sogar hinsichtlich der gezahlten Abschläge Rückforderungen stellen, wenn er über 3 Jahre nicht eine einzige NK-Abrechnung vorlegt? Nicht falsch verstehen - in diesem Punkt gehts nicht darum, irgendwas zurückzufordern, sondern allenfalls, um ihm für den Fall, dass er sich z.B. bzgl. der Küche dumm anstellt, mit was völlig anderem drohen zu können. ;)


    Vielen Dank im Voraus!

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    Original geschrieben von HappyDay989
    Da gibt's ein ganz einfaches Gegenmittel, nämlich die Uhr einfach zu tragen. :D


    Achso? Mensch, das hätte mir auch mal selber einfallen können... :D

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    2. Eine mechanische Uhr ohne Permanentsekunde muß durchaus nicht SINNfrei sein


    Grundsätzlich nicht, aber wie gesagt FÜR MICH schon... ;)

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    Hier einfach mal zwei Bilder zum "Anfixen":


    Fliegeruhrendesign hat mich persönlich noch nie angefixt, damit kann ich absolut nichts anfangen. Von Sinn gefallen mir eigentlich nur die Finanzplatzuhren wirklich gut.

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    Ich glaube kaum, daß Du auf einen geringeren Betrag kommst, wenn Du mal zusammenrechnest, was Du in den letzten zwei, drei Jahren für Uhren ausgegeben und auch wieder durch Verkauf eingenommen hast, im Vergleich zu dem, was Darren an Geld "verbraten" hat. Denn an Rollis und Pams verliert man eben nicht so viel, wenn man sie in erstklassigem Zustand weiterverkauft.


    Naja, wenn man auch schon halbwegs günstig einkauft, hält sich der Verlust in Grenzen; ich denke, die Gesamtausgabe hat den Kaufpreis einer Spring Drive noch bei weitem nicht erreicht.

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    Was finessieren die denn an dem Werk? Außer der Platine gibt's doch da eigentlich gar nichts, was sich überhaupt aufhübschen ließe. Eine Schwungmasse gibt's bei Quarzuhren nicht, und die Zahnräder sind eh' aus Plastik.


    Deswegen war auch ein Smiley dahinter. Ich denke, es wird vor allem der Metallträger des Uhrwerks sein, der ein wenig geschliffen ist o.dgl..

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    Ja, das ist eine interessante Technik, die Seiko da entwickelt hat. Aber erstens gefallen mir die Uhren dazu nicht sonderlich gut und zweitens habe ich auch keine Lust, alle paar Jahre die Uhr nach Japan zu schicken, weil eben nur dort Revisionen vorgenommen werden können.


    Bist Du sicher, dass das so ist? Schließlich werden die Spring Drives ja offiziell in Deutschland verkauft.

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    Original geschrieben von hjanss
    20 Jahre Lebensdauer ist eigentlich Unsinn,da der Fortschritt
    eben weitergeht..mit z.B. halben Verbrauchtswerten.


    Guter Punkt - genau deswegen finde ich es eigentlich auch relativ sinnlos, dass solche Geräte sooo lange halten. Ich meine... klar, natürlich soll eine WaMa nicht nach 3 Jahren die Hufe hoch machen, aber 15 oder gar 20 (!!!) Jahre lang dieselbe WaMa?? Ich weiß nicht... Nicht nur, dass ich dafür eigentlich viel zu sehr Technikfreak bin und mit großem Neid auf moderne Maschinen mit Display, elektr. Beladungserkennung usw. schauen würde. Dazu kommt, wie Du sagst, dass dermaßen alte Geräte von ihrer Energieeffizienz her heutzutage eigentlich nicht mehr tragbar sind.


    Außerdem wird so eine WaMa doch irgendwann einfach alt, hässlich, schmutzig und muffig... :D


    Und jetzt komme mir bitte keiner mit dem Argument, dass die Entsorgung der Maschine ja auch ökologisch relevant ist. Es würde schließlich auch niemand auf die Idee kommen und sagen, es wäre ökologisch sinnvoller, wenn wir unsere Autos alle 20 Jahre lang fahren würden, anstatt schon nach 10 (oder was immer bei uns der Durchschnitt ist) ein neues zu kaufen, dessen Emmissionen auf dem Stand der Technik sind.