Beiträge von BigBlue007

    IMHO gar nicht. In dem Moment, wo Du ein Fahrzeug abmeldest, ist keine Zuordnung dieser Nummer zu diesem Fahrzeug mehr vorhanden.


    Was ich mich gerade frage ist, ob die Nummern von abgemeldeten Fahrzeugen eigentlich sofort wieder (oder überhaupt jemals) für Neuanmeldungen frei sind... :confused:

    Zitat

    Original geschrieben von würstchenpaule
    *lol* ich finds echt süß, wie einige hier rumprollen...


    Ja, das dachte ich auch gerade... ;)

    Zitat

    Wenn die Empfangsleistung erhöht wird bedeutet es also nicht, dass schwächere Signale erfasst werden können und so auch Signale von schwächeren Sendern aus einer weiteren Distanz zu empfangen?!


    Auch die beste Empfangsleistung ändert nichts daran, dass die Signale, die man empfangen will, dort, wo man sie empfangen will, irgendwie ankommen müssen - und seien sie auch noch so schwach. Und auch die beste Antenne empfängt nur Signale, die dort, wo sie steht, auch ankommen. Wenn die Signale aber gar nicht erst bis zur Antenne kommen (und das ist halt der Fall, wenn Du 90m von einem Gerät weg stehst, das nur 10m sendet), dann nützt die beste Antenne nix.


    Außerdem gehts hier nicht um simples Broadcasting (TV, Radio usw.), sondern eine beiderseits aktive BIDIREKTIONALE Kommunikation.

    Zitat

    Soviel zu Ahnung haben


    Richtig! Wenn Du noch was anderes wissen willst - frag einfach! :D

    Ich kenne den Shop nicht, er interessiert mich auch nicht. Es war nur eine allgemeine Aussage zur Rechtslage. In D hat man bei Bestellung in einem Internetshop ein 14tägiges Rückgaberecht ohne Angabe irgendwelcher Gründe. Dieses Recht hat man aber logischerweise nur bei einer Bestellung innerhalb von Deutschland, weil das entsprechende Gesetz natürlich nur in Deutschland gilt.


    Ich weiß nicht, ob der Shop vielleicht eine Niederlassung in D hat (so wie etwa expansys), oder ob er eine eigene, freiwillige Rücknahmeregelung hat. Ich habe nur die Rechtslage geschildert.


    Selbiges gilt für Gewährleistungsansprüche. Diese gesetzlichen Ansprüche hat man natürlich nur an einen Shop mit Adresse in Deutschland. Französische Gesetze kenne ich nicht. Freiwillige Garantien der Hersteller bleiben hiervon natürlich unberührt, wobei die Frage bleibt, ob Sendo eine internationale Garantieregelung hat, d.h. ein im Ausland gekauftes Gerät dann auch im Inland durch den jeweiligen Servicepartner auf Garantie repariert wird. Falls nein, bleibt einem im Zweifel dann nur der ausländische Verkäufer als Ansprechpartner - mit den genannten Risiken... ;)

    Aber doch nur für das eine Gerät, welches die bessere Antenne hat.


    Nochmal: Zwei Geräte sollen eine BT-Verbindung aufbauen (ob "legal" oder "illegal" sei mal dahingestellt). Hierzu ist es erforderlich, dass zwischen beiden Geräten ein Datenaustausch stattfinden kann, d.h. beide Geräte müssen das jeweils andere erreichen können.


    Leute wie Du machen nun den Denkfehler, dass das Gerät mit der geringeren Reichweite quasi nur in den Empfangsbereich des Gerätes mit der größeren Reichweite hineintrahlen muß und dieses andere Gerät sich dann die ausgesandten Signale des schwächeren Gerätes selber "heransaugt".


    Sowas in der Art mag vielleicht bei irgendwelcher analoger Funktechnik oder bei allem, wo halt einfach nur irgendwas gebroadcastet wird, gehen, aber nicht bei BT, WLAN usw.. Ob illegal verwendet oder nicht - eine BT- oder WLAN-Funkstrecke erfordert IMMER, dass das eine Gerät das andere direkt und von sich aus erreichen kann.


    In einem WLAN nützt einem z.B. ein Access Point mit riesigem Empfangsradius auch nichts, wenn die Client-Adapter, die man einsetzt, zu schwach sind und nicht bis zum AP funken. Der AP kann dann zwar theoretisch die entfernten Clients "funken sehen", aber eine nutzbare Verbindung wird nie zustande kommen.


    BB007, kein Funkamateur, aber scheinbar trotzdem mehr Ahnung... ;)

    Trialer:


    Das Pendant zu dieser Taste ist beim X die linke seitliche Taste (bzw. die rechte, wenn das Gerät auf Linkshänderbetrieb geschaltet ist).



    Spastman:


    Gewährleistungsrechte im Ausland geltend machen ist natürlich ggf. schon ein wenig tricky. Weiterer wichtiger Unterschied ist das 14tägige Rückgaberecht, was nur innerhalb von D gilt.

    Inzwischen ist dieser Thread schon selbst zur Quelle bemerkenswerter Äußerungen geworden:

    Zitat

    Original geschrieben von kingpin166 [am 27.07.04 in diesem Thread]
    Selbst wer sich mit Handy nicht auskennt, hat Augen und müsste mitbekommen haben, dass 90 % aller Handys keine Antenne mehr haben.


    Stimmt - darauf kann nur jemand kommen, der sich wirklich nicht mit Handys auskennt... :p

    Jetzt habe ich - entgegen meines festen Vorsatzes - nun doch nochmal hier reingeschaut... :D

    Zitat

    Original geschrieben von Zak
    Ergo: Wer, wie ich, wirklich ernstzunehmende Probleme mit den scharfen K700i-Kanten am Ohr hat, dürfte wohl Chancen haben, auf Garantie ein neues, "weicheres" Gehäuse zu bekommen.


    Das wage ich zu bezweifeln. Denn damit würde S/// quasi Präzedenzfälle schaffen, nach welchen dann tonnenweise K700i-Besitzer einfach behaupten würden, die Ohren täten ihnen weh, nur um ein neues Gerät zu bekommen.


    Diese minimale Designänderung kann auf jeden Fall nicht auf diesen Thread hier zurückgeführt werden, da dieser erst nach KW 24 gestartet wurde... ;) Ob das Ganze noch irgendwo anders thematisiert wurde, weiß ich natürlich nicht.


    Ich denke daher, das das Ganze einfach nur Zufall ist. Mir z.B. war aufgefallen, dass bei den e+ - Geräten der Joystick ca. 1/2mm weiter aus dem Gehäuse rausragte als bei den Importgeräten - winziger und sehr wahrscheinlich nichtmal beabsichtigter Effekt (sondern Zufall), aber große Wirkung: Ich konnte den Stick deutlich besser bedienen als beim Importgerät.


    Ich denke, hier wirds ähnlich sein. Jedenfalls wird S/// diese Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Garantiefall behandeln. Verweise auf die rundere Kante beim neueren Gerät wird man - IMHO zu Recht - als geringfügige Produktionstoleranzen abtun.

    Ja, EMPFANGEN schon. Aber wie bereits gesagt - jede Form von Datentransfer zwischen BT-Geräten erfordert, dass sich die Geräte GEGENSEITIG erreichen.


    Wir hatten eine ähnlich Diskussion schon mal vor langer Zeit, als es darum ging, ob bei der Kommunikation zwischen einem BT Class1- und einem Class2-Gerät diese sich auch 100m voneinander entfernt befinden können, oder nur 10m. Einige waren (und sind scheinbar noch immer) der Meinung, es würde ausreichen, wenn das Gerät mit der kürzeren Reichweite quasi nur in den Empfangsradius des Gerätes mit der höheren Reichweite hineinreichen muss, ohne das Gerät selbst DIREKT erreichen zu können.


    Das ist jedoch nicht der Fall. Beide Geräte müssen das jeweils andere direkt erreichen können.


    Dieses Antennenkonstrukt hier bringt also allenfalls den Vorteil, dass man ein sendendes BT-Gerät aus größerer Entfernung passiv sehen kann. Wenn man jedoch von diesem Gerät irgendwas runtersaugen, darüber ins Internet will o.dgl., muss dieses fremde Gerät das Eigene direkt erreichen können. Und da hilft diese Antenne rein gar nix.

    Zitat

    Original geschrieben von bimmelbommel
    Worauf basiert deine Einschätzung? §598 BGB sagt darüber nichts aus.


    §598 hat mit dem Ganzen hier auch absolut nichts zu tun... ;) Dieser regelt einfach nur Leihvertrag und unendgeltliche Überlassung des Gebrauchs. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine Leihe handelt und demzufolge eine normale Privathaftpflicht nichts zahlen würde, ist dieser § offenkundigerweise ungeeignet.


    Eher interessant wäre §602:


    Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.


    Könnte man im Umkehrschluß also folgern, dass Verschlechterungen, die NICHT durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden (und jede Art von Beschädigung des Gerätes durch Herunterfallen oder dergleichen gehört da naheliegenderweise nicht dazu), der Entleiher dann halt DOCH zu vertreten hat.


    Ich bleibe allerdings dabei, dass man sich hier wirklich darüber streiten kann, ob eine Leihe vorliegt, wenn ein Gast in meinem Haus einen Computer, der halt einfach so herumsteht, z.B. kurz verwendet, um seine Mails zu checken. Ich würde behaupten wollen, dass ein Computer ebenso wie Fernseher, Stereoanlage oder schlicht und ergreifend das Mobiliar zu bewerten ist. Wenn ich nun Gäste habe und diese legen eine CD in meine Stereoanlage ein oder benutzen den Fernseher, dann wird man da sicher nicht von einer Leihe sprechen wollen.


    Sollte man hier wider meines Erwartens tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Leihe im Sinne des BGB vorlag, dann hätte der Entleiher natürlich ein Problem mit seiner Haftpflicht. Daran, dass er trotzdem gegenüber dem Verleiher schadenersatzpflichtig ist, ändert dies natürlich nichts.