Zitat
Original geschrieben von bimmelbommel
Worauf basiert deine Einschätzung? §598 BGB sagt darüber nichts aus.
§598 hat mit dem Ganzen hier auch absolut nichts zu tun...
Dieser regelt einfach nur Leihvertrag und unendgeltliche Überlassung des Gebrauchs. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine Leihe handelt und demzufolge eine normale Privathaftpflicht nichts zahlen würde, ist dieser § offenkundigerweise ungeeignet.
Eher interessant wäre §602:
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Könnte man im Umkehrschluß also folgern, dass Verschlechterungen, die NICHT durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden (und jede Art von Beschädigung des Gerätes durch Herunterfallen oder dergleichen gehört da naheliegenderweise nicht dazu), der Entleiher dann halt DOCH zu vertreten hat.
Ich bleibe allerdings dabei, dass man sich hier wirklich darüber streiten kann, ob eine Leihe vorliegt, wenn ein Gast in meinem Haus einen Computer, der halt einfach so herumsteht, z.B. kurz verwendet, um seine Mails zu checken. Ich würde behaupten wollen, dass ein Computer ebenso wie Fernseher, Stereoanlage oder schlicht und ergreifend das Mobiliar zu bewerten ist. Wenn ich nun Gäste habe und diese legen eine CD in meine Stereoanlage ein oder benutzen den Fernseher, dann wird man da sicher nicht von einer Leihe sprechen wollen.
Sollte man hier wider meines Erwartens tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass eine Leihe im Sinne des BGB vorlag, dann hätte der Entleiher natürlich ein Problem mit seiner Haftpflicht. Daran, dass er trotzdem gegenüber dem Verleiher schadenersatzpflichtig ist, ändert dies natürlich nichts.