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Original geschrieben von max4you
Wenn das Kind ohne Gesundheitsprüfung versichert werden soll, kommt lediglich die bestehende PKV in Frage (hast du ja ausführlich beschrieben). Somit kann man sich durchaus von der PKV die Alternativen erläutern lassen / sich beraten lassen. Insbesondere dann, wenn der Vermittler hiermit offenbar ein "Problem" hat.
Man kann sich aber von "der" PKV nur die Alternativen des eigenen Hauses erläutern lassen (mit dem Wort "beraten" habe ich in dem Zusammenhang ein Problem). Das reicht aber nicht aus, um eine objektive Entscheidung fällen für oder gegen diese Gesellschaft fällen zu können, dazu muß man über den Tellerrand hinaus schauen.
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Original geschrieben von max4you
Ob ggf. ein anderer Tarif mit Gesundheitsfragen besser geeignet wäre, könnte ebenfalls von der PKV mitgeteilt werden.
Schon wieder "die PKV". Warum soll der "Berater" von Gesellschaft A jemandem raten, zu Gesellschaft B zu gehen, weil die u.a. bessere Tarife haben?
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Original geschrieben von max4you
Soll das Kind vllt sogar zu einer anderen Gesellschaft (falls Voraussetzungen gegeben sind) MUSS sicherlich eine unabhängige Beratung eingeholt werden. Diesen Fall halte ich persönlich jedoch für recht selten und unwahrscheinlich.
Warum selten und unwahrscheinlich?? Wenn man sich erstmal grundsätzlich für die PKV entschieden hat, dann sollte man hier gerade genau hinschauen, welchen Tarif und welche Gesellschaft man nimmt, um Fehler, die man ggfs. bei der eigenen Versicherung gemacht hat (weil man es z.B. -auch wegen fehlender unabhängiger Beratung- nicht besser gewußt hat), zumindest für das Kind nicht zu wiederholen.
Es gibt übrigens keine Gesundheitsfragen für ein Neugeborenes, den meisten PKVen reicht ein "o.B." bei der U1 und U2.
Wobei längst nicht alle PKVen überhaupt noch Einzelverträge für Kinder anbieten.
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Original geschrieben von max4you
Ich habe geschrieben, dass das Kind einen Rechtsanspruch auf die PKV hat. Ob der Versorger mit Einverständnis des Partners aus dieser Pflicht "befreit" wird, ist ein anderes Paar Schuhe.
"Dem Kind sollten die Verhältnisse, die bisher sein Familienleben geprägt hätten, so weit wie möglich erhalten bleiben. Dazu zähle auch die private Krankenversicherung. Die Richter betonten zugleich, mit den allgemeinen Unterhaltszahlungen, die der Vater erbringe, seien die Beiträge nicht abgedeckt. Vielmehr müsse er diese Kosten zusätzlich zum sogenannten Regelunterhalt zahlen. " Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz
Bei dem von Dir zitierten Urteil ging es um den Fall, wo man sich eben nicht einig war. Daß man dann als Zahl-Vater (so ist es ja meistens) in die Röhre guckt, ist klar.