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Original geschrieben von rmol
War es zumindest früher nicht so, dass gemäß AGB der Provider Eigentümer der SIM bleibt? Oder dass das Überlassen der SIM an Dritte per AGB ausgeschlossen ist?
Ja,insbesondere EPS
Zitat
https://www.vodafone.de/infofaxe/203.pdf
3.2 Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde
[....]
Bei EPS/BASE kann man sich auch eine "Hohe Vertragsstrafe" einfangen.(wenn der Käufer damit Mist baut)
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9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der Prepaid Card
9.1 Die Prepaid Card wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von EPS. Der Kunde hat die Prepaid Card bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags. EPS darf die Prepaid Card jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
9.2 Die Prepaid Card ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.
9.3 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der Prepaid Card unverzüglich mitzuteilen.
9.4 Der Kunde hat EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder telefonisch über die Kunden-Hotline erfolgen. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe einer PUK, der Geheimzahl oder – bei schriftlichen Mitteilungen – Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
9.5 Die Übertragung der Prepaid Card auf einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber EPS durch ein amtliches Ausweisdokument mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt.
9.6 Der Kunde darf seine Prepaid Card nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, um Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterzuleiten. Der Kunde darf seine SIM-Karte auch nicht zur Erbringung eines Telemediendienstes oder telekommunikationsgestützten Dienstes einsetzen. Hierunter fällt beispielsweise der Versand von Werbe-SMS, Werbe-MMS und Werbe-Emails an Nutzer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, wenn dieser nicht manuell an einen Teilnehmer, sondern systemgesteuert an eine Vielzahl von Teilnehmern erfolgt.
9.7 Es ist nicht gestattet, EPS-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Einwilligung durch EPS vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der EPS-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
9.8 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) Prepaid Card(s) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung seiner Prepaid Card(s) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch EPS.
9.9 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die Prepaid Card für folgende Zwecke zu nutzen:
9.9.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
9.9.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das E-Plus Mobilfunknetz.
9.9.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
10. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
10.1 Für Vermögensschäden, die von EPS, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren
Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet EPS gegenüber ihren Kunden nach
Maßgabe von § 44a TKG.
10.2 In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von EPS für sich, ihre gesetzlichen Vertreter
und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
a) EPS haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt.
Ebenso haftet EPS unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet EPS – gleich aus welchem
Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt
wird. In diesen Fällen ist die Haftung von EPS auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer
zugesicherten Eigenschaft der von EPS zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EPS.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
10.4 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9 schuldet der Kunde E-Plus eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener EPS-Mobilfunkkarte. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die
vertragswidrige Benutzung der EPS-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht. EPS bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9 verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von EPS anzurechnen.
-bas-