Re: Re: Lange Krankheit - Arbeitsagentur - Beistand
Zitat
Original geschrieben von frank_aus_wedau
Was heißt "von der Krankenkasse ausgesteuert"?
> Ausgesteuert bedeutet, dass die Krankenkasse maximal 78 Wochen Krankengeld zahlt.
Ich muss leider so dumm fragen, weil ich mit diesem System wenig Berührungspunkte habe.
> Man kann ja nicht alles wissen!
Sollte sich dahinter eine fortbestehende Erkrankung verbergen, die nicht (mehr) therapierbar/austherapiert ist, so dass eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt ausscheidet?
> Nein! Vor Ablauf des Krankengeldanspruchs versucht die KK natürlich einem zu "helfen" und
per Reha wieder für den Arbeitsmarkt "fit" zu machen, damit sie nicht mehr zahlen muss!
Die eine Kasse versucht das früher, die andere etwas später ... :p
Dann könnte das "Abschlussgespräch" bei der ARGE auf einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente hinauslaufen, wordurch sich die laufenden monatlichen Unterhaltskosten auf einen anderen Träger (GRV) abwälzen ließen ... fast der Hauptgewinn für eine klamme Stadtkasse. 
> Die ARGE = Jobcenter ist gem. SGB II (Alg II = H4) wohl gar nicht für die o.a. Person A zuständig, sondern die (Bundes-) Agentur für Arbeit gem. SGB III = Alg I, soweit diese Person 5 (?) Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Unter dieser Annahme und Voraussetzung gibt es auch kein "Abschlussgespräch" bei der ARGE!
Der medizinische Dienst der Arbeitsagentur stellt die (restliche) Erwerbsfähigkeit fest; je nach festgestellter Stundenzahl ist ein EMR Antrag zu stellen.
In diesem eventuell absehbaren Fall sollte bereits spätestens am letzten Tag der Aussteuerung ein Antrag auf Nahtlosigkeit gem. §145 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit) gestellt werden:
Im Rahmen der Verrentung fiele dann wahrscheinlich die Erstellung eines weiteren Gutachtens (für die Rentenversicherung) an ... es könnte also auch etwas anderes dahinterstecken, als im Eingangsposting vermutet.
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Edit: Wichtig ist, sich für den beginnenden Zeitraum nach der Aussteuerung weiterhin AU schreiben zu lassen, will man in die EMR!
Bei dem Antrag auf Alg I gem. §145 SGB III Nahtlosigkeit bei der Arbeitsagentur höllisch aufpassen - hier droht eine Falle :mad:
Bei der Frage, ob man wie viele Stunden arbeiten kann und will immer nur (sagen und) schreiben:
"Im Rahmen meiner (restlichen) Leistungsfähigkeit bin ich bereit zu abeiten!"
Niemals die Arbeitsbereitschaft verweigern oder gar eine konkrete Stundenzahl angeben.
Das hätte zur Folge, dass man keine Leistungen erhält resp. später einem der Leistungsbezug entsprechend der selbst angegeben Stundenanzahl entsprechend gekürzt wird.
Die Arbeitunfähigkeit hat nichts mit der Erwerbsunfähigkeit zu tun.
Ist man AU, bedeutet dies nur, dass man derzeit nicht in der Lage ist, dem Arbeitgegeber gegenüber die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Die AU sagt gar nichts über die noch vorhandene Erwerbsfähigkeit aus, auch wenn die Arbeitsagenturen und später auch die Rententräger dies gerne mal so sehen wollen oder versuchen durchzusetzen!
Feine, aber juristisch entscheidende Unterschiede! 
Die endgültige Feststellung einer Erwerbsminderung wird gutachterlich, manchmal auch nur nach Aktenlage
durch die DRV (!!!) festgestellt.
Bis dahin ist die Agentur für Arbeit verpflichtet entsprechend der erworbenen Leistungsanspruchsdauer Alg I gem. §145 SGB III (Nahtlosigkeit) zu zahlen.
Diese "Kunden" nach §145 SGB III lieben die Arbeitsagenturen besonders, da sie einerseits ihnen Alg I zahlen müssen, sie aber anderseits der Arbeitsagentur nicht zur Vermittlung stehen.
Es geht deshalb das geflügelte Wort um:
"In arbeitslosen Ungesunden sehen wir nicht gerne "Kunden".
Besonders empfehlenswert dazu ist :
Leitfaden für Arbeitslose, der Rechtsberater zum SGB III, Hrsg. Arbeitslosenprojekt TuWas, Fachhochschulverlag Band 3, ISBN 978-3-940087-55-3.
Die 15,00 Euro (Stand 2010) dafür sind mehr als lohnenswert!
dito:
Die Erwerbsminderungsrente, Ein Leitfaden, Christel von der Decken, Christa Hecht, Fachhochschulverlag, Band 8, ISBN 978-3-940087-52-2.
Die 19,00 Euro (Stand 2010) lohnen ebenfalls!