Beiträge von ashd

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    Original geschrieben von Der mit dem Bart
    Nein, Strafsachen und Zivilsachen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Es gibt zwar auch theoretisch eine Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen gleich im Strafprozess "mitzuregeln", aber das wird nicht allzu gerne gesehen.


    Das sog. Adhäsionsverfahren, das es erlaubt, zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen, ist vor einiger Zeit im Rahmen des Opferrechtsreformgesetzes gestärkt worden. Ziel des Gesetzgebers war es, die Zahl der Entscheidungen in diesem Verfahren zu erhöhen. Die Möglichkeiten des Richters, einen entsprechenden Antrag abzulehnen, wurden daher eingeschränkt.


    Wenn es die Möglichkeit gibt, zivilrechtliche Ansprüche so durchzusetzen, dann kann man diese durchaus auch nutzen. Ob das von der (Straf-) Justiz gerne gesehen wird oder nicht, kann nicht die entscheidende Frage sein.

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    Original geschrieben von Sir Hoschi
    Nee, wäre ein heftiger Verstoss gegen das Bundesdatenschutzgesetz.


    Die Befugnis zur Datenübermittlung ist scheinbar in vielen (allen?) Landesmeldegesetzen festgeschrieben. Vgl. z.B.


    => http://www.ldi.nrw.de/infostand/info_7.html


    Allgemein:


    => http://www.bfd.bund.de/dsvonaz/g11.html


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    Zum andern dürfen die Meldebehörden der GEZ mitteilen, wenn eine volljährige Person zuzieht, wegzieht oder verstirbt. Diese regelmäßige Datenübermittlung wurde zugelassen, damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Aufgabe, Rundfunkgebühren einzuziehen, ordnungsgemäß nachkommen können und damit die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Informationsmittel der Bürger gesichert wird.

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    Original geschrieben von Sackgesicht
    2. Wer wird schon 2,59 für Cappuccino-Pads bezahlen wollen?


    Lidl hat ab Mi., 21.12. welche für nur 1,99. Sogar 18 Pads. Das ist doch einen Versuch wert, oder? (Marke heißt "Bellarom" und die Sorte "Caffè lacchino).


    Billigpads mit Milchpulver und Zucker - wie die von Lidl - gibt es schon seit einiger Zeit; ich habe nach meiner Erinnerung bei MediaMarkt schon vor Wochen welche gekauft. Wegen völliger Untrinkbarkeit mussten diese allerdings entsorgt werden. Die von mir oben ebenfalls kritisierten Cappuccino - Pads von DE waren im Vergleich dazu ein wirklicher Genuss. Ich bin gespannt auf Deinen Bericht über die neuen Lidl-Pads. :D


    Mein Lidl hat jetzt übrigens die Jacobs - Pads (scheinbar dauerhaft) im Sortiment. Kostenpunkt: 2,19 €.

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    Original geschrieben von igel-online
    So geht es natürlich auch nicht, denn:


    "Mindesturlaub ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertrage sind. Vgl. § 3 Bundesurlaubsgesetz."


    Das Bundesurlaubsgesetz geht - wie Du ja selbst zitiert hast ("Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertrage sind") - von einer 6-Tage-Woche aus und somit von einem Urlaubsanspruch von mind. 24 / 6 = 4 Wochen.


    Für Arbeitnehmer, die weniger als 6 Tage pro Woche arbeiten, ist eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen => wer 5 Tage arbeitet, hat demnach mind. 20 Tage Urlaub, wer 4 Tage arbeitet, nur mind. 16.


    Deine Aussage ("So geht es natürlich auch nicht ...") ist in dieser Allgemeinheit also nicht korrekt.

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    Original geschrieben von morsum
    Zur Brandung gibt es ein höchstrichterliches Urteil:


    Na ja, das dann doch nicht. Das Urteil stammt vom Amtsgericht Potsdam, ist also nicht wirklich höchstrichterlich. :D


    In der Sache stimmt Deine Aussage natürlich.

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    Original geschrieben von Semmal
    Sollten die Ermittlungen der Polizei zu einem ausreichenden Tatverdacht führen, wird der zuständige Richter das Strafverfahren einleiten. Dieser könnte auch die U-Haft anordnen, wenn dafür die Haftgründe gem. § 112 StPO (Schwere der Tat - m. E. nicht gegeben, Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr) vorliegen. ...


    Na ja, ganz so läuft es dann doch nicht. "Ausreichender Tatverdacht" ist kein juristischer Begriff, das Ermittlungsverfahren (für dessen Einleitung ein Anfangsverdacht nötig ist) liegt (theoretisch) in den Händen der Staatsanwaltschaft (faktisch zunächst oft in den Händen der Polizei), der Richter kommt - sofern nicht zuvor richterliche Handlungen beantragt werden müssen - i.d.R. erst ins Spiel, wenn von der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde und daraufhin Anklage erhoben wird. Für die U-Haft reicht ein Haftgrund alleine nicht aus, es ist zudem insbesondere ein dringender Tatverdacht erforderlich, vgl. § 112 StPO.


    Kurz zum Bewährungswiderruf: Der Widerrufsgrund nach § 56 f Abs. I Nr. 1 StGB - Begehung einer Straftat - wurde ja schon genannt. Richtig ist aber auch das, was Martyn insoweit schreibt. Nicht jede neue Straftat führt zum Widerruf. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr ist erforderlich, dass die neue Straftat die günstige Prognose, die Grundlage der Aussetzung zur Bewährung war (vgl. § 56 StPO), widerlegt. Selbst wenn jedoch ein Widerrufsgrund vorliegt, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Widerruf. Das Gericht wird nach Abs. 2 des § 56 f StGB zu prüfen haben, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Der Widerruf ist also subsidiär.


    Zur U-Haft übrigens ganz aktuell:


    => http://www.bverfg.de/entscheid…k20051205_2bvr196405.html


    Das Bundesverfassungsgericht macht hier in bemerkenswerter Weise Richter am OLG Düsseldorf zur Schnecke und ordnet nach achtjähriger U-Haft (!) die Entlassung eines mutmaßlichen Mörders an.

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    Original geschrieben von xoduz
    Denke ich auch nicht unbedingt - hat er denn gesagt, dass verkehrtes Tragen die Sicht beeinträchtigt?


    Nö, er hat sich dazu nicht näher geäußert. Nur gesagt, ich solle auf die richtige Seite achten. Ich habe allerdings auch nicht nachgefragt.


    Na ja, ich werde das in den nächsten Tagen einfach mal austesten.


    Die im Web und jetzt auch von Elke beschriebenen unterschiedlichen Wölbungen (Schüssel- oder Tellerform) kann ich aber beim besten Willen nicht erkennen.

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    Original geschrieben von Sackgesicht
    Vielleicht mal die erzielte Kaffeemenge auslitern. Es sollten 160, max. 175 ml rauskommen (bei einer Tasse).


    Und so eine wässrige Brühe lobst Du hier permanent in höchsten Tönen? :D


    160 ml sind m.E. zu viel. Eine Senseo-Tasse ist mit 125ml (diese Menge gibt meine Maschine ab) gut gefüllt.



    (Hier sind noch 10 ml Milch enthalten.)


    Beiträge zur Wassermenge finden sich übrigens auch schon auf Seite 6 dieses Threads.