Zitat
Original geschrieben von Semmal
Sollten die Ermittlungen der Polizei zu einem ausreichenden Tatverdacht führen, wird der zuständige Richter das Strafverfahren einleiten. Dieser könnte auch die U-Haft anordnen, wenn dafür die Haftgründe gem. § 112 StPO (Schwere der Tat - m. E. nicht gegeben, Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr) vorliegen. ...
Na ja, ganz so läuft es dann doch nicht. "Ausreichender Tatverdacht" ist kein juristischer Begriff, das Ermittlungsverfahren (für dessen Einleitung ein Anfangsverdacht nötig ist) liegt (theoretisch) in den Händen der Staatsanwaltschaft (faktisch zunächst oft in den Händen der Polizei), der Richter kommt - sofern nicht zuvor richterliche Handlungen beantragt werden müssen - i.d.R. erst ins Spiel, wenn von der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde und daraufhin Anklage erhoben wird. Für die U-Haft reicht ein Haftgrund alleine nicht aus, es ist zudem insbesondere ein dringender Tatverdacht erforderlich, vgl. § 112 StPO.
Kurz zum Bewährungswiderruf: Der Widerrufsgrund nach § 56 f Abs. I Nr. 1 StGB - Begehung einer Straftat - wurde ja schon genannt. Richtig ist aber auch das, was Martyn insoweit schreibt. Nicht jede neue Straftat führt zum Widerruf. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr ist erforderlich, dass die neue Straftat die günstige Prognose, die Grundlage der Aussetzung zur Bewährung war (vgl. § 56 StPO), widerlegt. Selbst wenn jedoch ein Widerrufsgrund vorliegt, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Widerruf. Das Gericht wird nach Abs. 2 des § 56 f StGB zu prüfen haben, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Der Widerruf ist also subsidiär.
Zur U-Haft übrigens ganz aktuell:
=> http://www.bverfg.de/entscheid…k20051205_2bvr196405.html
Das Bundesverfassungsgericht macht hier in bemerkenswerter Weise Richter am OLG Düsseldorf zur Schnecke und ordnet nach achtjähriger U-Haft (!) die Entlassung eines mutmaßlichen Mörders an.