Zitat
Original geschrieben von Flugente86
Dein Anwalt hat vollkommen recht.
Einfach gesagt: Es gilt das Prinzip (mit Ausnahmen natürlich, aber i.d.R. ist es so): Wer was will, der muss es auch beweisen (können).
Und im vorliegenden Fall bezweifle ich mal ganz stark, dass du das kannst. Also vergiss es und hake es einfach ab.
@ polli:
Keine Panik! Die zitierte Aussage von Flugente86 geht an der Sache nämlich leider vorbei. Was er sagt, stimmt zwar, passt aber nicht zur hier gerade diskutierten Konstellation. Denn die Beweislast für die hier streitige Aussage trägt in der Tat der Arbeitgeber.
Also:
Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruches grundsätzlich beweisen.
Der zum Bewerbungsgespräch eingeladene Bewerber muss hier also nachweisen, dass er zum Bewerbungsgespräch eingeladen war. Dürfte kein Problem sein ...
Beruft sich der Arbeitgeber jetzt auf Tatsachen, die den Anspruch ausschließen, ist er in der Beweispflicht. Er muss also nachweisen, dass ein Ausschluss vereinbart wurde. Der Anwalt geht in obigem Schreiben davon aus, dass der Arbeitgeber hierzu in der Lage ist - nämlich wohl durch das Zeugnis einer Mitarbeitern des Arbeitgebers.
Die einzige Möglichkeit des Fragestellers wäre es jetzt - und das meint der Anwalt -, diesen Zeugen-Beweis zu "erschüttern", so dass der vereinbarte Ausschluss nicht nachgewiesen wäre. Er muss also nicht - wie Flugente86 offenbar meint - einen diesbezüglichen Beweis führen, sondern einen vom Arbeitgeber bereits geführten Beweis erschüttern. Fraglich, ob ihm das gelingen kann ...