Beiträge von ashd

    Zitat

    Original geschrieben von Handyfreak22
    Desweitern kann man es auch so sehen, dass meine Freundin nicht aufkommen kann für mich, da wir unter der 12 Monats Grenze leben für Bedarfsgemeinschaften!


    Ich bekomme also 24 Monate das Geld *g* und bin beruhigt!


    Merkst Du den Widerspruch in diesen beiden Aussagen?


    Selbst wenn Ihr jetzt noch kein Jahr zusammen lebt und Deine Freundin daher jetzt nicht für Dich aufkommen muss, wird die Jahresgrenze innerhalb von 24 Monaten definitv (deutlich) überschritten. Und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt werdet Ihr dann als Bedarfsgemeinschaft gewertet.

    Guthabenverfall?


    Habe gerade meine aktuellen Rechnungen kontrolliert … folgende Situation:


    Auf Rg. Nr. 3 (Mitte Oktober) war endlich die AG erstattet. Die Karten sind bei mir zwar keine Schubladenkarten, werden aber *sehr* selten genutzt. Das hat auf Rg. Nr. 3 zu einem Guthaben von ca. 17 EUR pro Karte geführt.


    Auf Rg. Nr. 4 (Mitte November) erscheint dieses Guthaben jetzt aber nicht mehr … nur Grundgebühr und Nutzung sind aufgeführt …


    Ist das bei Euch auch so? War irgendwo angekündigt, dass das Guthaben verfällt?

    Zitat

    Original geschrieben von Flugente86
    Und jeder gelangweilte Richter am AG wird nach § 286 ZPO ganz einfach für den Arbeitgeber bzgl. Beweislage entscheiden.


    Wenn Du meinst ...


    Ich meine: Du hast Dich hier durch Dein Auftreten in eine Situation gebracht, in der Du Dein selbstbewusst vorgetragenes Ergebnis jetzt zwanghaft rechtfertigen musst ...


    Festzuhalten bleibt m.E.: Das ist alles eine Frage des Einzelfalles! Das Ergebnis kann von Umständen abhängen, die hier noch gar nicht berücksichtigt werden können (bspw. das Auftreten von Partei bzw. Zeuge vor Gericht). Zwingend muss es keinesfalls in die von Dir aufgezeigte Richtung laufen.


    Es besteht – das ist richtig – ein nicht unerhebliches Risiko, eine derartige Auseinandersetzung zu verlieren. Chancenlos wäre man aber nicht.

    Zitat

    Original geschrieben von Flugente86
    Was aber am Ergebnis nichts ändert ;-)


    Findest Du? Warum? Kannst Du das erklären? Es ist doch m.E. deutlich leichter, eine non-liquet-Situation herbeizuführen (die hier zu Lasten des Arbeitgebers ginge), als einen Vollbeweis zu führen ...

    Zitat

    Original geschrieben von Flugente86
    Dein Anwalt hat vollkommen recht.


    Einfach gesagt: Es gilt das Prinzip (mit Ausnahmen natürlich, aber i.d.R. ist es so): Wer was will, der muss es auch beweisen (können).
    Und im vorliegenden Fall bezweifle ich mal ganz stark, dass du das kannst. Also vergiss es und hake es einfach ab.


    @ polli:


    Keine Panik! Die zitierte Aussage von Flugente86 geht an der Sache nämlich leider vorbei. Was er sagt, stimmt zwar, passt aber nicht zur hier gerade diskutierten Konstellation. Denn die Beweislast für die hier streitige Aussage trägt in der Tat der Arbeitgeber.


    Also:


    Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruches grundsätzlich beweisen.


    Der zum Bewerbungsgespräch eingeladene Bewerber muss hier also nachweisen, dass er zum Bewerbungsgespräch eingeladen war. Dürfte kein Problem sein ...


    Beruft sich der Arbeitgeber jetzt auf Tatsachen, die den Anspruch ausschließen, ist er in der Beweispflicht. Er muss also nachweisen, dass ein Ausschluss vereinbart wurde. Der Anwalt geht in obigem Schreiben davon aus, dass der Arbeitgeber hierzu in der Lage ist - nämlich wohl durch das Zeugnis einer Mitarbeitern des Arbeitgebers.


    Die einzige Möglichkeit des Fragestellers wäre es jetzt - und das meint der Anwalt -, diesen Zeugen-Beweis zu "erschüttern", so dass der vereinbarte Ausschluss nicht nachgewiesen wäre. Er muss also nicht - wie Flugente86 offenbar meint - einen diesbezüglichen Beweis führen, sondern einen vom Arbeitgeber bereits geführten Beweis erschüttern. Fraglich, ob ihm das gelingen kann ...

    Base 1 Neuvertrag gesucht, ohne HW-Zuschlag. Nur Originalvertrag, kein Provider.


    Hat jemand ein gutes Angebot? Auszahlung? Handy? Wegfall der Anschlussgebühr?


    Oder lohnt sich wegen höherer Subvention eher ein Base 2? Die E-Plus-Flat brauche ich aber eigentlich nicht …

    Zitat

    Original geschrieben von StebuEx
    Der entscheidende Punkt an der Vollkaskosache ist aber, daß der Vertrag die "Gap"-Klausel enthält.


    Die ist meines Wissens bei allen original BMW-Leasingverträgen standardmäßig enthalten. Allerdings, soweit ich weiß, unter der Bedingung einer schnellen Schadensregulierung.