Beiträge von ashd

    @ Jann: Meiner Meinung nach ist das Zeugnis aus 13.1 nicht mehr von Interesse, wenn das Endzeugnis vorliegt (im Endzeugnis - so ist es zumindest bei mir - stehen die Ergebnisse aus 13.1 nämlich auch).


    Wo es gerade um Bewerbungen geht:


    Ein großes deutsches Unternehmen wünscht von mir eine "Kurzbewerbung". Google sagt mir, daß das ein ein-, maximal zweiseitiges Schreiben ist, welches das sog. "Anschreiben" enthält und die wesentlichen Punkte aus dem Lebenslauf.


    Schickt man das Teil (max. 2 Blätter!) dann auch in einer Bewerbungsmappe (diese Teile aus Karton) weg? Oder eher per normaler Briefpost?

    Zitat

    Original geschrieben von jt6210
    Das mit Provision ist Quatsch! Der Händler bezieht die gleiche PRov. wie beim Neuvertrag


    Für einen schlichten Rufnummernwechsel eine Provision wie beim Neuvertrag? Kann ich kaum glauben! Hast Du die Fragestellung richtig gelesen (es geht um einen bereits laufenden Vertrag)?

    Ich weiß, daß mir vor mehreren Wochen von einer Freundin drei MMS geschickt wurden. Keine davon kam an - weder die MMS selbst, noch eine Benachrichtigung.


    Heute (Wochen später!) habe ich drei Benachrichtigungen in der o.g. Form erhalten. Nach unzähligen Versuchen konnte ich mich einloggen. Ergebnis: MMS-Postfach ist leer - nichts zu sehen von irgendwelchen MMS.


    Irgendwas scheint hier nicht wirklich richtig zu funktionieren.

    Re: Von Händler Retourenware statt Neuware bekommen: Ist das OK?


    Zitat

    Original geschrieben von Florian
    Daher habe ich m.E. gem §437 BGB Recht auf Nacherfüllung (hier also Ersatzlieferung) oder Preisminderung, wobei ich letzteres für angebracht halte.


    So, nun ists genug mit der Paragraphenreiterei, hier meine Fragen:
    Stimmen meine Überlegungen?


    Selbst wenn man vom Vorliegen eines Sachmangels ausgeht, ist eine Minderung nicht sofort möglich.


    Vorrangig ist der Anspruch des Käufers aus § 437 Nr. 1 BGB, der Verkäufer hat also ein sog. "Recht auf zweite Andienung".


    Die Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich eine Fristsetzung und erfolglosen Fristablauf voraus.

    Zitat

    Original geschrieben von Jeeves
    Du hast vollkommen Recht. Über das Abtippen des § 17 TierSchG habe ich glatt den § 303 StGB vergessen. Da dieser jedoch nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird, das allgemeinere Delikt im Verhältnis zu § 17 TierSchG ist und den geringeren Strafrahmen hat (bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe) bleibt es im Ergebnis wohl bei § 17 TierSchG. ;)


    Da in § 303 StGB allerdings auch eine Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist, greift er im Gegensatz zu § 17 TierschutzG schon jetzt (und nicht erst, wenn die Katze verletzt oder tot ist).