Beiträge von ashd

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    Original geschrieben von Andreas Böhm
    Das Handy an sich (so called "Hardware") ist nur ein Goodie des Netzbetreibers und in keinster Weise Vertragsbestandteil.


    Da hier offenbar fast alle der Meinung sind, das Handy habe mit dem Mobilfunkvertrag überhaupt nichts zu tun, verweise ich nochmals auf meinen obigen Beitrag und das dort zitierte Gerichtsurteil. Zumindest ein Richter hat die Sache also anders gesehen als die Mehrheit der User hier im Thread.


    Im Ergebnis endete dieses Verfahren damit, daß eine Bindung des Kunden an den Handyvertrag verneint wurde.


    So eindeutig, wie einige dies hier darstellen, ist die Lage ganz offensichtlich nicht.


    Edit: Weiteres Urteil gefunden, AG Staufen, welches die Sache ebenso sieht.

    Ich habe den vollständigen Urteilstext im Moment nicht greifbar, das Gericht hat sich nach meiner Erinnerung jedoch mit der hier gestellten Frage beschäftigt:


    AG Düsseldorf, Az. 34 C 3564/00


    Andere Richter sehen das möglichweise aber anders ...

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    Original geschrieben von Netzwerkservice
    Diese Masche ist bei Unternehmen schon lange bekannt, da gibt es Onlineauskunftsdateien die Angebote als Rechnung im T-Com Format verschicken usw.


    Schon seit 2001 ist allerdings höchstrichterlich (durch ein Urteil des BGH) geklärt, daß eine derartige Vorgehensweise den Tatbestand des Betruges erfüllen kann.

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    Original geschrieben von handytim
    Leider gibts bei Amazon zu dem Yakumo-Player keine genaueren Infos und auch auf Yakumo.de habe ich nicht finden können: Ist dieser Player Regio-Codefree oder nicht? Weiss das hier jemand?


    :confused: Diese Infos findet man doch wirklich leicht ...


    Yakumo.de => Produkte => DVD-Produkte


    Dort findest Du die technischen Daten / ein Datenblatt. Zudem einen Verweis auf einen Test der Zeitschrift AVF-Bild, den Du Dir im pdf-Format auf Deinen PC laden und dort nachlesen kannst, daß der Player RC2-DVDs abspielt (und deshalb diesbezüglich nur die Note 4 erhält).

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    Original geschrieben von andi2511
    Selbstverständlich wird auch eine Fahrerflucht bei einem Sachschaden von nur wenigen Euro bestraft, denn die Straftat ist das unerlaubte Entfernen und nicht der Unfall an sich


    Letzteres stimmt zwar (Tathandlung ist das Entfernen), aber einen Unfall setzt § 142 StGB dennoch voraus. Und ein solcher liegt bei geringen Schäden nicht vor.


    Tröndle/Fischer, StGB, 50. ( :rolleyes: ) Auflage hierzu: Rechtsprechung und herrschende Meinung setzen die Grenze etwa bei 40 DM.


    Andere (lt. Tröndle/Fischer nämlich Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben) bejahen sogar erst ab 300 DM einen Unfall.

    Verstehe Deine Aufregung ("Abzocke") nicht. Hat Payback hier einen Fehler gemacht oder Du? Für 1500 Punkte hättest Du Dir ohne Probleme 15 EUR überweisen lassen können. Da Du Payback offenbar intensiv genutzt hast ...


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    ... dabei kauf ich doch so oft es geht bei real oder anderen Läden ein (wo Payback akzeptiert wird.)


    ... kanntest Du diese Regeln doch sicher.

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    Original geschrieben von Carsten
    Und nun vereinen sich eben die Contra-Stimmen systembedingt, die sich vorher auf andere Kandidaten verteilt hatten.


    Und die Bild-Zeitung sorgt dafür, daß das auch so bleibt. Zitat von Bild-Online:


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    Wenn Sie, liebe BILD-Leser, möchten, dass der mutige Daniel weiter tolle Prüfungen in der TV-Show besteht, müssen Sie für ihn stimmen. Das geht so: 01379-200405 (0,49 Euro/Min.) anrufen. Die Stimmen werden den ganzen Tag gezählt.

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    Original geschrieben von DirkP
    War das ein Einschreiben mit Rückschein? Oder ein normales Einschreiben, wo der Briefträger bestätigt, den Brief auch dort reingeschmissen zu haben.


    Dieses Verfahren langt z.B. wenn du als Vermieter deinen Mieter wegen Zahlungsrückständen mahnen must.
    Wäre dies aber mit Rückschein gekommen, könnte er die annahme verweigern.
    Und die Mahnung ist nicht gültig, da der Mieter den Brief bzw. die Mahnung gar nicht gelesen hat. Aber wenn die Mahnung im Briefkasten ist gilt sie als zu gestellt. Wenn er dann seine Post nicht liest ist er selbst schuld.


    Du definierst hier (im zweiten zitierten Satz) nicht das "normale" Einschreiben, sondern das (günstigere) Einwurfeinschreiben. Das "normale" Einschreiben ist das Übergabeeinschreiben (Empfänger muß unterschreiben). Der Rückschein ist eine Zusatzoption zum Übergabeeinschreiben.


    Beim Einwurfeinschreiben kann (muß aber nicht) - das wurde weiter oben im Thread schon erwähnt - das Problem der Nichtbeweisbarkeit des Zugangs entstehen. Bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung kann der Zugang unter Umständen fingiert werden (wichtig für den hier zuletzt geschilderten Fall).