ZitatOriginal geschrieben von SiemensFreak³
Fehlt was?
Das ...
Zitat(habs ja auch gebraucht gekauft)
... geht aus Deiner Beschreibung nicht hervor. Folgt man der Auffassung des Amtsgerichts Kehl, dann bist Du deshalb ein arglistiger Täuscher. ![]()
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ZitatOriginal geschrieben von SiemensFreak³
Fehlt was?
Das ...
Zitat(habs ja auch gebraucht gekauft)
... geht aus Deiner Beschreibung nicht hervor. Folgt man der Auffassung des Amtsgerichts Kehl, dann bist Du deshalb ein arglistiger Täuscher. ![]()
Re: Kaffeefilter - Können andere Filter überhaupt einen anderen Geschmack erzeugen?
ZitatOriginal geschrieben von handy-sascha.de
Aber kann der Geschmack/Stärke vom Filter abhängig sein?
Melitta macht doch damit sogar Werbung (unterschiedliches Filterpapier => unterschiedliche Brühzeiten => unterschiedliche Kaffeestärke).
ZitatOriginal geschrieben von Martin Reicher
das S25 ist doch schon viiiieeel zu alt für die Homezone
Viag Interkom hat im Jahre 1999 das S25 in Verbindung mit Genion-Verträgen verkauft. Ich bin mir daher ziemlich sicher, daß es Geräte gibt, die ein Häuschen anzeigen können (mglw. abhängig von der aufgespielten Software).
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von seby
Hi,
Einwurfeinschreiben gilt nicht umsonst (außer evtl. Zustellung durchs Gericht) als das beste Verfahren. Kündigungen werden z.B. auch als Einwurfeinschreiben zugeschickt. Wenn ein einzelnes Gericht, wie in dem von dir genannte Thread, mal anderer Ansicht ist, heißt das ja nichts. 99% der Richter denken halt anders als obiger Richter
Gruß
Seby
Bei wem gilt es als das beste Verfahren? Woher weißt Du, was 99% der Richter denken? Wie viele Urteile zum Thema Einwurfeinschreiben kennst Du? Ich kenne (derzeit) zwei, die beide in dem von mir oben verlinkten Thread angesprochen sind. Das des AG Paderborn widerspricht der Rechtsprechung des BGH zum prima-facie-Beweis. Die Entscheidung des LG Potsdam hingegen ist - aufgrund der Gegebenheiten bei der Post (ebenfalls im zitierten Thread angesprochen) - m.E. überzeugend.
ZitatOriginal geschrieben von seby
Kündigung per Einwurfeinschreiben reicht.
Ist aber auch nicht völlig sicher.
=> siehe hier
ZitatOriginal geschrieben von Laubi
Was hier letzte Zeit abgeht, ist echt unterste Schublade - macht so wirklich keinen Spaß mehr
So mancher Thread ist allerdings auch deshalb eskaliert, weil gewisse Händler geradezu ein Händchen für ungeschickte und undiplomatische Formulierungen haben ...
Zu Timo Berger: Von mir hat er ein *uneingeschränktes* Lob für eine problemlose und superschnelle Abwicklung verdient.
ZitatOriginal geschrieben von AdministratorDr
Da muss ich leider wiedersprechenFür chronisch Kranke gibt es Sonderregeln? Anscheinend hab ich was verpasst. Ich darf aber nächstes Jahr meine Medikamente alle selber löhnen und ich steh in Dauerbehandlung. Für jemand der gelegentlich krank ist, ist die Regelung ja in Ordnung. Für Dauerpatienten nicht.
Du hast einfach den Thread nicht richtig gelesen. Schon vor Deinem Beitrag wurden die Härtefallregelungen angesprochen. Du machst hier einen riesigen Wirbel, hast Dich aber offenbar überhaupt nicht informiert - was insbesondere deshalb unverständlich ist, weil Du ja erhebliche finanzielle Belastungen befürchtest.
FAQs zu Gesundheitsreform und Zuzahlungen z.B. unter http://www.die-gesundheitsreform.de
ZitatOriginal geschrieben von SiemensFreak
War eine Minute zu spät... naja egal
Du Glücklicher!
Ich bin mir noch nicht so ganz sicher, ob ich mich auf mein Xelibri freuen oder mich ärgern soll, daß ich (mal wieder) den Kampf gegen mich selbst ("Nein, Andreas! Du kaufst Dir kein neues Handy!") verloren habe.
ZitatOriginal geschrieben von holden
Bin kein Jurist, sondern nur Volkswirt, aber das ist bei mir aus den Anfängen hängen geblieben. Darf natürlich gern verbessert werden.
mfg
Keine Verbesserung nötig, stimmt alles.
Aber: Nach der Schilderung des Threaderstellers erfolgte die Aufklärung über den Irrtum hier unmittelbar nach Vertragsschluß - es scheint sich, so verstehe ich ihn zumindest, alles innerhalb weniger Minuten abgespielt zu haben. Insofern ist es zwar möglich, jedoch sehr unwahrscheinlich, daß nach § 122 BGB zu ersetzende Schäden entstanden sind.
ZitatOriginal geschrieben von holden
Wenn man schon §119 benutzt, dann bitte auch §122 beachten. Kann unter Umständen entscheidend sein. Da ich nicht weiß, um welches Gut es sich gehandelt hat, kann ich so nicht sagen ob §122 (2) greift.
Wenn allerdings Absatz 1 zutreffen sollte, dann nützt die Anfechtung nach 119 herzlich wenig.
mfg
Sorry, das kann man so nicht stehen lassen, insbesondere nicht im hier diskutierten Fall. Selbst wenn § 122 Abs. 1 BGB eingreifen sollte: Wo soll hier ein zu ersetzender Schaden entstanden sein?