Ziel: Jeder Kunde sollte jederzeit die Möglichkeit erhalten, seine Rufnummer zu einem anderen
Anbieter von Telekommunikationsdiensten (Mobilfunk- oder Festnetzanbieter) mitzunehmen.
Analyse: Durch § 46 Absatz 4 Satz 2 des Referentenentwurfs wird dem Kunden erstmals das
Recht eingeräumt, jederzeit und unabhängig von der Vertragslaufzeit seine Rufnummer zu einem
anderen Mobilfunkanbieter mitzunehmen. E-Plus begrüßt diese Neuregelung zur Flexibilisierung
der Rufnummernübertragbarkeit, da sie zum Wohle des Verbrauchers regulatorische Wechsel15
barrieren beseitigt und einem unzufriedenen Vertragskunden die Möglichkeit bietet, unter erleichterten
Umständen seinen Anbieter zu wechseln.
Aus Sicht von E-Plus sollte jedoch auch erwogen werden, die Rufnummernübertragbarkeit nicht
nur zwischen Mobilfunkanbietern, sondern zwischen sämtlichen Mobilfunk- und Festnetzanbietern
zu erleichtern, so dass jeder Kunde bei jedem Anschluss frei entscheiden kann, ob er für
diesen Anschluss eine Mobilfunk- oder eine Festnetznummer benutzen möchte (so genannte
„Vollständige Flexibilisierung des Anbieterwechsels“).
Mit der fort schreitenden Annäherung der Mobilfunk- an die Festnetzterminierungsentgelte besteht
nämlich keine regulatorische Rechtfertigung mehr, zwischen Mobilfunk- und Festnetznummern
zu differenzieren, da sich die Preise für Gespräche in die Mobilfunk- und Festnetze
entsprechend annähern sollten. Tatsächlich sind die Absenkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte
in der Vergangenheit jedoch nur in geringem Maß an die Endkunden weiter gegeben
worden. So sind insbesondere die Verbraucherpreise für Gespräche aus den Fest- in die Mobilfunknetze
nur in geringem Ausmaß gesunken.
Eine vollständige Flexibilisierung des Rufnummernraums sollte dieses Problem lösen und perspektivisch
dazu führen, dass jeder Inhaber eines Mobilfunkanschlusses zukünftig zum selben
Gesprächspreis erreichbar wäre wie der Inhaber eines Festnetzanschlusses.
Lösungsweg: Änderung von § 46 Absatz 3 TKG-RefE
„(3) 1Zur Gewährleistung des Anbieterwechsels nach Absatz 1 haben Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
in ihren Netzen insbesondere sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer
unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt an jedem
Standort, gleich ob geografisch gebunden oder ungebunden, beibehalten können.
1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
2Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für
einen Telefondienst festgelegt wurden.3 Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für
Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.“