Zitat
Original geschrieben von harlekyn
Die Beweislastumkehr greift in den ersten 6 Monaten, nicht bloss zum Zeitpunkt der Uebergabe. Da die Verpackung i.d.R. versiegelt ist und das Geraet nicht ausgepackt und persoenlich vom Verkaeufer uebergeben wird, kannst der Verkaeufer auch nicht "eindeutig" belegen, dass das Geraet in Ordnung war.
Jein, grds. sind die Ausführungen von Woler hier korrekt, Beweislastumkehr bedeutet, dass wenn ein (nicht sofort offensichtlicher) Defekt innerhalb der ersten 6 Monate auftritt per Gesetz davon ausgegangen wird, dass dieser bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen haben muss.
Im konkreten Fall ist es jedoch untstreitig, dass das Display im Zeitpunkt der Übergabe nicht defekt war - anderfalls hätte der Käufer dieses ja sofort reklamiert und das Gerät nicht erst in Betrieb genommen.
Siehe auch:
BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04
"c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
...
Allerdings kann für Mängel, die dem Käufer bereits bei der Übergabe hätten auffallen müssen, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB deswegen ausgeschlossen sein, weil die Vermutung, dass ein solcher Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, mit der Art eines derartigen Mangels unvereinbar ist (dazu unten zu cc)."
Ein Defekt wie hier auf den Fotos wird unbestreitbar auch von einem "nicht versierten Käufer" im Zeitpunkt der Übergabe bzw. spätestens nach dem auspacken des Handys auffallen. Insofern ist in diesem Fall die "nachträgliche" Beweislastumkehr ausgeschlossen und der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Materialfehler und nicht um einen selbstverschuldeten Glasbruch handelt.
(Und ja: Natürlich kann jetzt wieder ein Schlaumeier kommen und sagen: Dann behaupte doch einfach, dass das Gerät bereits beim Eintreffen defekt war - dies wäre zum einen schlicht gelogen und zum anderen müsste sich der Käufer dann die Frage gefallen lassen warum er ein offensichtlich defektes Gerät dann trotzdem aktiviert und in Gebrauch genommen hat.)