Beiträge von ChickenHawk

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    Original geschrieben von horizen17
    :) also sollte so im preisrahmen bis 150€ sein...


    sonst weich ich halt auf mydays oder jochenschweitzer aus (zufällig noch jemand gutscheine:)?)


    Dafür gibt es bei einem "normalen" guten Fotograf dann 3-5 Aufnahmen aber kein mehrstündiges "Fotoshooting".


    60,- € Aufnahmegebühr, 20 Bilder von denen man sich dann 5 aussuchen kann, 15,- € pro Abzug und noch mal 10,- € wenn man das Bild dann auch digital haben will - so oder so ähnlich. Irgendein TV Magazin hatte gerade solche "Gutschein" Shootings mal getestet - das Ergebnis war verherend, da macht jeder engagierte Hobbyfotograf mit gutem Equipment bessere Aufnahmen als der angebliche "Model-Fotograf".

    Re: Tresor... Schlüssel- oder Codeschloss?


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    Original geschrieben von TMausHB
    Was würdet Ihr nehmen - Schlüssel oder Code?


    Ein Bankschließfach - und die gibt es i.d.R. nur mit Schlüssel.
    Alles andere ist "Spielkram" und bringt nur subjektiv eine erhöhte Sicherheit. Im Falle eines Einbruchs nehmen die Diebe ansonsten den gesamten Tresor mit (wenn sie ihn nicht eh vor Ort in 2 Minuten aufbekommen) und sagen danke dass alle Wertsachen sogar noch komprimiert an einem Ort gelagert wurden.


    Auch wenn so ein "Tresor" mit 3 Dübel in der Wand verankert wird oder ähnliches - das ist kein wirkliches Hinderniss für jemanden mit einem Brecheisen. Wer was anständiges will musste in Dimensionen denken bei denen man von der Größe und dem Gewicht her in Bereichen landet die man auch mit 2 Personen nicht mal eben so wegtragen kann. Das kostet dann auch entsprechen - dafür kann man sich locker 50 Jahre lang ein Bankschließfach mieten.

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    Original geschrieben von harlekyn
    Die Beweislastumkehr greift in den ersten 6 Monaten, nicht bloss zum Zeitpunkt der Uebergabe. Da die Verpackung i.d.R. versiegelt ist und das Geraet nicht ausgepackt und persoenlich vom Verkaeufer uebergeben wird, kannst der Verkaeufer auch nicht "eindeutig" belegen, dass das Geraet in Ordnung war.


    Jein, grds. sind die Ausführungen von Woler hier korrekt, Beweislastumkehr bedeutet, dass wenn ein (nicht sofort offensichtlicher) Defekt innerhalb der ersten 6 Monate auftritt per Gesetz davon ausgegangen wird, dass dieser bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen haben muss.


    Im konkreten Fall ist es jedoch untstreitig, dass das Display im Zeitpunkt der Übergabe nicht defekt war - anderfalls hätte der Käufer dieses ja sofort reklamiert und das Gerät nicht erst in Betrieb genommen.


    Siehe auch:
    BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04


    "c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
    ...
    Allerdings kann für Mängel, die dem Käufer bereits bei der Übergabe hätten auffallen müssen, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB deswegen ausgeschlossen sein, weil die Vermutung, dass ein solcher Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, mit der Art eines derartigen Mangels unvereinbar ist (dazu unten zu cc)."


    Ein Defekt wie hier auf den Fotos wird unbestreitbar auch von einem "nicht versierten Käufer" im Zeitpunkt der Übergabe bzw. spätestens nach dem auspacken des Handys auffallen. Insofern ist in diesem Fall die "nachträgliche" Beweislastumkehr ausgeschlossen und der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Materialfehler und nicht um einen selbstverschuldeten Glasbruch handelt.


    (Und ja: Natürlich kann jetzt wieder ein Schlaumeier kommen und sagen: Dann behaupte doch einfach, dass das Gerät bereits beim Eintreffen defekt war - dies wäre zum einen schlicht gelogen und zum anderen müsste sich der Käufer dann die Frage gefallen lassen warum er ein offensichtlich defektes Gerät dann trotzdem aktiviert und in Gebrauch genommen hat.)

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    Original geschrieben von tobias2k
    Auch der zweite Berater bei Apple hat mir dazu geraten, das Gerät beim Händler mit Verweis auf das Fernabsatzgesetz einzuschicken und auf die Zusendung eines neuen Handys zu bestehen, da ein Tausch gegen ein wiederaufbereitetes Gerät nach gerade mal zwei Tagen (Zitat) "etwas unfair" wäre.


    Und schon allein an solchen Aussagen sieht man was man von derartigen Aussagen von"Beratern" zu halten hat:
    Gar nichts.


    1.) Fernabsatzgesetz gibt es schon seit Anfang 2002 nicht mehr.
    2.) Einen Vertrag widerrufen kann ich im Rahmen der Regelungen aus dem BGB - aber nicht wenn die Ware heile bei mir angekommen ist und erst nach der in Gebrauch nahme kaputt geht - dann ist man im Bereich der Sachmängelgewährleistung.
    3.) Telefonisch eine Diagnose über einen Spannungsriss zu stellen ohne das Gerät je gesehen zu haben - auch interessant bis mutig.


    Insofern: Widderuf ist Unfung, man kann sich an den Händler wenden und seine Gewährleistungsrechte geltend machen (auch wenn es immer wieder gern behauptet wird: der Forderung nach einem neuen Gerät kann der VK u.U. widersprechen).


    VK bekommt jetzt also das defekte Gerät auf den Tisch, grds. greift zwar bei der Gewährleistung zunächst die Beweislastumkehr, hier ist aber eindeutig, dass der Defekt im Zeitpunkt der Warenübergabe (und nur darauf stellen die Gewährleistungsrechte ab) nicht vorgelegen hat sondern erst nachträglich aufgetreten ist. Also müsste ich als Käufer dem VK nachweisen, dass das Display nicht wg. Eigenverschulden sondern tatsächlich wg. einem Spannungsriss bzw. Materialfehler kaputt gegangen ist. Diesen Beweis anzutreten - viel Spaß.


    Wenn der TE Glück hat ist der VK kulant, ich würde aber eher davon ausgehen, dass der VK eine Regulierung über Gewährleistung ablehnen und das Gerät max. zu Apple schicken wird. Wenn die dann der Ferndiagnose ihres Berater folgen gibt es dann eben ein refurb von Apple.


    Ärgerlich für den Käufer - keine Frage aber hier ist die "Schuld" mit Sicherheit nicht beim VK zu suchen oder auf diesen abzuwälzen.

    Re: Verwertungsausschluss gem. §168 Abs.3 S.1 VVG


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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Dass sämtliche Kapitallebensversicherungen von einem Verwertungsausschluss kategorisch ausgeschlossen sein sollen, kann ich mir nun wirlich nicht vorstellen.


    Das wäre ja auch absoluter Unfug und man müsste sich fragen warum bis hoch zum BSG Urteile zum Thema "Verwertungsausschluss" und "Kapitallebensversicherung" gefällt wurden.


    Ansonsten gilt:
    Rechtsberatung zu Einzelfragen gibt es beim Anwalt des geringsten Mißtrauens oder wer sich gern auf Abenteuer einlässt auch bei den Studenten in einschlägigen Jura-Foren.

    Zitat

    Original geschrieben von 08a_a
    Ich habe jetzt gesehen, dass man es bei Jaxx spielen kann.


    Wurde hier im Thread schon x-fach durchgekaut. Egal ob Jaxx, Tipp24 oder sonstigen Internet-Anbieter:
    Eine Garantie das man im Gewinnfall auch die Kohle bekommt hat man ausschließlich wenn man selbst im Ausland ein Los kauft.


    Alle Internetanbieter haben in ihren AGB irgendwelche Schlupflöcher und da bisher noch nie ein Großgewinn über einen dieser Anbieter ausgeschüttet worden ist bleibt immer das Risiko zwar die richtigen Zahlen aber kein Geld zu haben.

    Die Frage ist doch vor allem welcher Maßstab hier für die Bewertung als "schlecht" angesetzt werden soll. Geht es um Fehleranfälligkeit und Pannen gibt es die einschlägigenen Pannenstatistiken (geschönt um die Fälle in denen nicht der ADAC sondern der Werkspannendienst ausgerückt ist). Auch hier kann man aber Pech haben und ein "Montagsauto" erwischen welches sonst auf einem der vorderen Plätze liegt.


    Das was der TE hier als "schlecht" anführt ist m.E. eher eine Frage der persönlichen Wahrnehmung und des persönlichen Anspruchs. Wie schon geschrieben: Bei einem Auto dieser Preisklasse kann ich eben nicht die Maßstäbe eines 3er BMW oder einer C-Klasse zum Vergleich anlegen (uns selbst hier würde man sicherlich noch genug zu "meckern" finden). Viele "Mängel" hätten sich bei einer ausgiebigen Probefahrt bereits im Vorfeld entdecken lassen und - wenn es denn so sehr stört - eben dann zu einer andernen Kaufentscheidung geführt. Irgendwo muss der Preis ja herkommen bzw. es wäre ja auch dramatisch wenn man bei anderen Herstellern und Modellen dann ausschließlich den Markennamen und nicht die Verarbeitung und Haptik bezahlen würde... ;)

    Zitat

    Original geschrieben von thomasGr
    Man könnte fast meinen, du betreibst hier Täterschutz. :rolleyes:


    Selten so einen Unfug gelesen.


    Ausgangsfrage des TE war: Ist so eine "Überwachung" rechtlich zulässig - hier gibt es eine eindeutige Aussage: Nein ist es nicht.


    Wieso Nachts (wobei ich bewusst nur etwas von Dunkelheit und nicht Nachts geschrieben hatte!): Erfahrungswerte. Solche Täter agieren i.d.R. nicht am hellichten Tag sondern "im Schutz der Dunkelheit". Darüber hinaus stehen Autos ebenfalls i.d.R. während der normalen Arbeitszeit nicht in der Straße sondern werden erst am nachmittag/abend dort wieder hingestellt. Und da es momentan in der Zeit zwischen 16 Uhr nachmittags und 8 Uhr morgens dunkel ist sind auch rein mathematisch die Chancen wesentlich höher das die Beschädigungen in Zeiten erfolgen in denen bescheidene Lichtverhältnisse vorherrschen.


    Natürlich kann ich eine Kamera auch so anbringen, dass diese für Dritte nicht unbedingt sofort erkennbar ist, dann werde ich aber auch nur einen sehr begrenzten Teil der Straße damit abdecken können und müsste schon sehr viel "Glück" haben das der Täter sich dann genau das im Blickfeld der Kamera stehende Fahrzeug vornimmt. Bringe ich die Kamera so an, dass man einen möglichst breiten Bereich abdeckt wird sich dies nur schwer verdeckt realisieren lassen (und man sollte nicht unterschätzen was die Nachbarn der Kategorie "Else Kling" so alles mitbekommen).


    Ansonsten ist es auch der berühmte Streit um des Kaisers Bart - keiner kennt die genauen örtlichen Begebenheiten. Wer sich aber ein wenig mit Technik von Billigkameras (< 500,- €) auskennt wird bestätigen das die Qualität dieser Geräte nicht wirklich dazu taugt eine qualitätiv ansprechende "Überwachung" zu realisieren. Davon ab, dass man schon eine verdammt gute Kamera bräuchte um sehen zu können ob jemand im Vorbeigehen nicht einfach mal den Schlüssel hat rausstehen lassen. Um ein Auto derart zu beschädigen brauche ich mit etwas "Übung" ja nicht mal auffällige Bewegungen - und da ja niemand permanent vor dem Bildschirm sitzt wird man dann entsprechend auch nicht zweifelsfrei sagen können es war Person 1,2 oder 3.


    Von mir aus soll sich der TE doch irgendeine Bastellösung für 300,- € an den Balkon nageln und hoffen, dass er damit irgendwas beschicken kann - allein ich habe meine berechtigten Zweifel das sich so eine Investition wirklich lohnt oder ob man damit nicht vielmehr nur Geld verbrennt ohne einen wirklichen Nutzen davon zu haben.

    Egal ob jetzt etwaige "Beweise" gerichtsverwertbar sind oder nicht:


    Fakt ist eine solche Überwachung ist unzulässig, es gibt genügend Leute (welche nicht zwingend identisch mit dem Verursacher sein müssen) die sich an so etwas stören würden und nur mit Freude den Aufsteller der Kamera dann auflaufen lassen.


    Darüber hinaus wurde bereits auch schon skizziert: Will ich wirklich brauchbare Bilder haben bei denen ich (besonders auch im Dunkeln) einen potentiellen Täter zweifelsfrei identifizieren kann ist es mit einer Billigkamera aus dem Netz nicht getan. Das verlinkte Modell mag im Nahbereich und bei ausreichender Beleuchtung ggf. noch akzeptable Bilder liefern, wird die Entfernung größer und das Licht schwächer wird man - trotz Infrarot - wenig bis gar nichts erkennen können - man hätte ja nicht mal die Bekleidungsfarbe des Täters da die Kamera bei Dunkelheit in den s/w Modus geht.


    Und mit verwaschenen s/w Aufnahmen wird man sowieso kein Gericht der Welt beeindrucken können.
    Insofern ist die fixe Idee des TE in der Praxis sowohl wirkungslos wie sinnfrei - von der Unzulässigkeit solcher Aufnahmen mal ab.