Zitat
Original geschrieben von noksie
Kurze Frage: Hat jemand die entsprechenden Paragrafen?
Zum einen greift hier der § 6 b des BDSG und darüber hinaus muss man hier (wie auch in den verlinkten Texten bzw. den dort zitierten Urteilen) über den Umkehrschluss der Persönlichkeitsrechte gehen.
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. " Quelle: Wikipedia
Das APR schützt eben auch in gewissen Bereichen davor, dass im öffentlichen Raum jeder nach Lust und Laune Kameras aufstellen darf und mich damit überwacht. Insofern steht mir dann ggf. eine Unterlassungsanspruch zu woraus sich letztendlich die Unzulässigkeit derartiger Überwachungen ergibt.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
An einem öffentlichen Parkplatz habe ich kein Hausrecht, auch die anderen Varianten scheiden aus - ergo ist die Überwachung zum Zwecke der Personenfeststellung nicht zulässig.
Die Polizei hat entsprechende Ermächtigungsgrundlagen in den Landespolizeigesetzen, Städte können sich auf die Aufgabenerfüllung (Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) berufen, Burger King und Co. nehmen damit ihr Hausrecht wahr, bei Banken ist es z.T. sogar durch andere Vorschriften - z.B. den UVV - Unfallverhütungsvorschriften BGV C 9 § 6:
§ 6
Optische Raumüberwachungsanlagen
(1) Öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein.
vorgeschrieben.