Private Videoüberwachung von öffentlichem Grund zulässig?

  • Kurze Frage: Hat jemand die entsprechenden Paragrafen?
    Und wer ist in der Stadt dafür zuständig?
    Polizei?
    Ordnungsamt?
    In "Privaträumen" (also banken, Burger King, Mediamarkt, etc.) muss dann ein deutliches Hinweisschild zu sehen sein, oder wie versteh ich den Link?

    "Linienflüge sind was für Loser und Terroristen!"
    H.S.

  • Zitat

    Ist so etwas zulässig und falls ja, ist das hierbei gewonnene Material gerichtsverwertbar?


    Formaljuristisch - wie dargelegt - wohl nicht, aber ich würde an eurer Stelle die Kamera trotzdem aufstellen.


    Mit ein paar wenigen hundert € dürftet ihr auch vernünftiges Material zusammen bekommen, sodass ihr den Bastard identifizieren könnt.


    Kommt natürlich auf die Verhältnismäßigkeit an, d.h. ist es immer die selbe Person und richtet die Person regelmäßig höhere Schäden an?


    Es kann ja durchaus sein, dass es ein fanatischer Öko ist, der einen Hass auf Autofahrer hat, sodass es schon sehr sehr viel Wert ist wenn ihr wisst wer das ist. Wenn er nämlich weiß, dass ihr wisst dass er es ist, wird er wohl recht schnell damit aufhören. Zur Not könnt ihr auch mal in einer größeren Truppe bei ihm aufkreuzen und mit ihm "reden" ;)


    Wenn es hingegend ständig wechselnd betrunkene Jugendliche sind ("Laufkundschaft") bringt euch die Sache natürlich nichts.


    Wir hatten einen ähnlichen Fall bei uns in der Nachbarschaft, es stellte sich raus dass es sich um einen Frauen-/Autohasser handelt und der hat regelmäßig Scheibenwischer verbogen und Antennen abgeschraubt. Wir haben das rausbekommen weil wir uns zwei Nächte in den Autos postiert haben und ihn dabei beobachten konnten. Eine Anzeige hat das übrige getan und der Idiot hat dann aufgehört.

    Ihr wundert euch wirklich, warum Eure Eigentumswohnung 400.000 €* 650.000 €** kostet, wenn der Bauherr Ferrari F430 & 458, Porsche Carrera GT & 911 fährt?
    * 2013, ** 2015

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Nicht zugelassene Beweise vor Gericht aber auch nicht.


    Ähm ... von Gericht stand hier bisher nichts. Manche suchen vieleicht lieber den persönlichen Kontakt. :p


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von thomasGr
    Formaljuristisch - wie dargelegt - wohl nicht, aber ich würde an eurer Stelle die Kamera trotzdem aufstellen.


    und sich damit selber strafbar machen?

    Zitat


    Mit ein paar wenigen hundert € dürftet ihr auch vernünftiges Material zusammen bekommen,


    nä. eher Faktor zehn pro 20m überwachter Strasse

    Zitat


    sodass ihr den Bastard identifizieren könnt.

    Polemik

    Zitat

    Zur Not könnt ihr auch mal in einer größeren Truppe bei ihm aufkreuzen und mit ihm "reden" ;)


    Aufforderung zu einer Straftat


    Zitat


    Wenn es hingegend ständig wechselnd betrunkene Jugendliche sind ("Laufkundschaft") bringt euch die Sache natürlich nichts.
    ...
    Wir haben das rausbekommen weil wir uns zwei Nächte in den Autos postiert haben und ihn dabei beobachten konnten. Eine Anzeige hat das übrige getan und der Idiot hat dann aufgehört.


    Natürlich wart Ihr dabei völlig unbewaffnet, noch nichtmal ne große Taschenlampe dabei gehabt? Ist auch besser so, schnell wird einem aus sowas ein Strick gedreht, wenn der Wischerabbrecher keine große Lampe dabei hatte, aber Ihr schon.

  • Wenn die Kratzereien auf Videoband o.ä. Medium festgehalten sind und es zudem gelingen sollte, den Täter zu identifizieren, sähe ich durchaus Potenzial für ein persönliches Gespräch (ggf. mit den Eltern). Das hängt allerdings stark vom Tätertyp ab. Je nach Tätertyp könnte sogar eine Wiedergutmachung ohne gerichtliches Verfahren dabei herausspringen. Zumindest dürfte ein (erkannter) Täter von weiteren Taten ablassen.


    Falls der Täter nicht identifiziert werden kann, könnten die Aufzeichnungen in einem Strafverfahren durchaus als Beweismittel zugelassen werden. Die Restriktionen der StPO betreffend die Unverwertbarkeit nicht legal erworbenen Beweismaterials gelten i.d.R. nur für Beweiserhebungen durch staatliche Organe. Für privat beschafftes Material gelten andere (wenn auch keine beliebigen) Maßstäbe.


    Auf einen Versuch ließe ich es jedenfalls ankommen. Persönlich könnte ich mir sogar vorstellen, ggf. Ausschnittvergrößerungen eines nicht identifizierten Täters in der Umgebung auszuhängen - wobei ich aber Wert darauf lege, hier niemanden zu diesem Schritt zu animieren.


    Ausschließen kann ich nur, dass ich nicht handeln würde; zumal auch der Versicherungsschutz auf dem Spiel steht. Spätestens beim dritten Kratzer flattert erfahrungsgemäß die Kündigung ins Haus - als deren Folge man auch bei keiner anderen Versicherung mehr Unterschlupf findet.


    Frankie


  • Wo kein Kläger,...! Du denkst doch nicht ernsthaft, dass der "Kratzer" selbst Anzeige erstattet wg. Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte :rolleyes: :rolleyes:


    Aufforderung zu Straftat?
    Wie bitte? Ich habe gesagt man geht in einer großen Truppe hin (damit man auf jeden Fall in der Überzahl ist) und redet mit ihm. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn du hier gleich irgendeinen Gewaltangriff reininterpretierst ist das ein Problem deiner Fantasie, nicht meiner Aussage.


    Wir hatten überhaupt keine Waffen dabei, aber wenn Frauen aus der Nachbarschaft über mehrere Monate Blumenerde auf der Motorhaube, verbogene Scheibenwischer, anonyme Drohzettel + Beleidigungen im Briefkasten haben dann will man irgendwann schon wissen welcher Idiot das ist.
    Dass du dann nur brav zur Polizei dackelst und diese 2 mal die Woche Abends Streife fährt und der Täter NIEMALS identifiziert wird, ist dein gutes Recht.


    Ich hingegen bin an einer schnellen, unkomplizierten Problemlösung interessiert. :cool:

    Ihr wundert euch wirklich, warum Eure Eigentumswohnung 400.000 €* 650.000 €** kostet, wenn der Bauherr Ferrari F430 & 458, Porsche Carrera GT & 911 fährt?
    * 2013, ** 2015

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Falls der Täter nicht identifiziert werden kann, könnten die Aufzeichnungen in einem Strafverfahren durchaus als Beweismittel zugelassen werden. Die Restriktionen der StPO betreffend die Unverwertbarkeit nicht legal erworbenen Beweismaterials gelten i.d.R. nur für Beweiserhebungen durch staatliche Organe. Für privat beschafftes Material gelten andere (wenn auch keine beliebigen) Maßstäbe.


    Nein, schon mehrfach entschieden. Vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 5. 7. 2005 - 24 U 12/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. 11. 2001 - 12 U 180/01; BGH, Urteil vom 25-04-1995 - VI ZR 272/94 uvm.


    Macht euch mal bewusst, dass das Aufnehmen von Personen ein Eingriff in deren Grundrechte (Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) darstellt. Zudem werden durch eine wahllose Aufnahme auch andere Personen verletzt, schließlich kann die Kamera nicht zwischen bösem Autokratzer und Mutti von nebenan unterscheiden.


    Aus gleichem Grund ist selbstverständlich auch das private Aufhängen von Fahnundsfotos untersagt. Einzige Ausnahme ist § 24 KUG, allerdings nur für Behörden, nicht für die selbsternannte Bürgerwehr. :rolleyes:


    Investiert in einen Privatdetektiv, der sich auf die Lauer legt und dessen Aussage auch verwertbar ist oder stellt eure Autos in Garagen. Andere Formen der Selbstjustiz sind Gott sei Dank nicht erlaubt und bringen niemanden weiter!

  • Wie auch immer Ihr Euch entscheidet. Ich habe im Geschäft (mit Hinweisschild für die Kunden: http://www.voelkner.de/product…berwachung-148x105mm.html ) und auch Privat diese Kamera http://www.voelkner.de/product…N-IP-Kamera-Nsc16-Ir.html im Einsatz. Einmal im LAN und einmal im WLAN. Macht für den Preis ein sehr gutes Bild, dank IR auch nachts. Aufzeichnung lässt sich auch nur bei Bewegung programmieren und zB per Email als Alarmmeldung verschicken. Allerdings ist mein Bereich nur bis 8m. Hab mehrere Cams in dem Preissegment gehabt und das ist die beste!

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Nein, schon mehrfach entschieden. Vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 5. 7. 2005 - 24 U 12/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. 11. 2001 - 12 U 180/01; BGH, Urteil vom 25-04-1995 - VI ZR 272/94 uvm.
    ...


    Schon am Aktenzeichen ist zu erkennen, dass es sich bei diesen Verfahren um Zivilsachen handelt. Im Strafverfahren gelten andere Maßstäbe.


    Und wenn mein Beitrag sich mit der Verwertung "nicht legal erworbenen Beweismaterials" im Strafverfahren befasste, dürfte die Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gerade die Grundlage dafür sein. Sonst stellte sich die Frage erst gar nicht. Ich gebe allerdings zu, dass das Thema umstritten ist. Darum schrieb ich im Konjunktiv ("könnten" [...] in einem Strafverfahren [...] als Beweismittel zugelassen werden"). Ich gehe aber davon aus, dass die herrschende Auffassung eine Verwertung immer noch für zulässig hält - wenn sich nicht in den letzten Jahren was Grundlegendes geändert hat.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von noksie
    Kurze Frage: Hat jemand die entsprechenden Paragrafen?


    Zum einen greift hier der § 6 b des BDSG und darüber hinaus muss man hier (wie auch in den verlinkten Texten bzw. den dort zitierten Urteilen) über den Umkehrschluss der Persönlichkeitsrechte gehen.


    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. " Quelle: Wikipedia


    Das APR schützt eben auch in gewissen Bereichen davor, dass im öffentlichen Raum jeder nach Lust und Laune Kameras aufstellen darf und mich damit überwacht. Insofern steht mir dann ggf. eine Unterlassungsanspruch zu woraus sich letztendlich die Unzulässigkeit derartiger Überwachungen ergibt.



    § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen


    (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
    1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
    2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
    3.zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
    erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.


    An einem öffentlichen Parkplatz habe ich kein Hausrecht, auch die anderen Varianten scheiden aus - ergo ist die Überwachung zum Zwecke der Personenfeststellung nicht zulässig.


    Die Polizei hat entsprechende Ermächtigungsgrundlagen in den Landespolizeigesetzen, Städte können sich auf die Aufgabenerfüllung (Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) berufen, Burger King und Co. nehmen damit ihr Hausrecht wahr, bei Banken ist es z.T. sogar durch andere Vorschriften - z.B. den UVV - Unfallverhütungsvorschriften BGV C 9 § 6:


    § 6
    Optische Raumüberwachungsanlagen
    (1) Öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein.


    vorgeschrieben.

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