ZitatOriginal geschrieben von Andreas24
Sicher?
Ich meine, beim gleichen AG klar -> aber bei einem Firmenwechsel?
Das glaube ich nicht!!
Doch ![]()
Ansonsten dürfte man ja theoretisch im Mäz/April keine 2 Wochen Urlaub nehmen weil man erst 6 Tage Anspruch "erarbeitet" hat.
Wenn ich zum 01.01. bei einem AG starte habe ich z.B. 24 Tage Jahresurlaub, davon nehme ich ich März 15 Tage für den Osterurlaub, wechsele dann aber zum 01.07. den AG. Dann habe ich dort eben nur noch 9 Tage "Rest" aber nicht mehr die sonst üblichen 2 Tage je Monat (in dem Bsp. dann 12 Tage).
ZitatOriginal geschrieben von drueckerdruecker
Ist das belegbar? Ich kann's mir kaum vorstellen, es wäre aufwendig und würde zu teils absurden Ergebnissen führen.
Urlaub bei Arbeitgeberwechsel: Urlaubsbescheinigung verhindert Doppelansprüche
"Von einem Arbeitgeberwechsel sollen Arbeitnehmer nicht derart profitieren, dass sie doppelte Urlaubsansprüche geltend machen können. Gerade wenn der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ein Arbeitsverhältnis beendet, hat er bei seinem bisherigen Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch erworben. Der Urlaub ist ihm entweder gewährt oder in Geld abgegolten worden. Wechselt der Arbeitnehmer dann in der zweiten Jahreshälfte zu einem neuen Arbeitgeber, hätte er eigentlich gegen diesen einen Teilurlaubsanspruch. Doppeltes Abkassieren wird aber durch folgende Regelung verhindert:
In § 6 Abs. 1 BUrlG wird ein Urlaubsanspruch ausgeschlossen, soweit der frühere Arbeitgeber den Urlaub gewährt hat. "
http://www.arbeitsrecht-manage…d=13&backPID=7&tt_news=33
"§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen."
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html
Wenn der neue AG darauf verzichtet und den anteiligen Urlaub gewährt: Glück gehabt, einen Anspruch hat man allerdings darauf nicht.