Zitat
Original geschrieben von horstie
Und wenn dem so ist, sollte man auch einen Strafantrag stellen. Das ist kein Mumpitz, sondern je nach Verkäufer manchmal auch die wahrscheinlichere Art, sein Geld wieder zu bekommen. Jedenfalls kostet es nichts und ist eine Option, da
1. die Staatsanwaltschaft weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten hat
2. es durchaus Verkäufer gibt, denen zivilrechtlich alles wurscht ist, da sie eh die nächsten 40 Jahre unter der Pfändungsfreigrenze leben werden, die strafrechtlichen Konsequenzen aber doch ernster nehmen (gerade letzten Monat wieder erlebt, dass ein Verkäufer das Geld mit Entschuldigung zurücküberwiesen hat mit der Bitte, doch den Strafantrag zurückzunehmen).
3. es auch mal einen Strafrichter gibt, der dem Verkäufer die Schadenswiedergutmachung zur Auflage gemacht hat.
Sorry aber bei der Summe in der hier rechtliche Begriffe und Sachverhalte durcheinandergeschmissen werden ist Mumpitz noch ein freundlicher Ausdruck.
1. Ist ein bloßer Lieferverzug noch keine Straftat die angezeigt werden kann. Ob hier überhaupt schon Lieferverzug vorliegt lässt sich anhand der Beschreibung des TE nicht erkennen. Reden wir über 3 Tage, 1 Woche, 1 Monat?
2. Wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen Eingehungsbetrug handelt und der VK nicht die Absicht hat zu liefern, dann kann man das bei der Polizei zur Anzeige bringen. Betrug ist dabei aber ein "Offizialdelikt". Wenn die Polizei einmal Kenntnis davon erhalten hat, ermittelt sie. Unabhängig vom Willen des Geschädigten. Insbesondere kann der auch die Anzeige nicht zurücknehmen, wie oft fälschlich gegelaubt wird.
3. Zurücknehmen kann man einen Strafantrag bei einem Antragsdelikt, aber Betrug ist wie gesagt kein solches. Du kannst also max. eine Strafanzeige aber keinen Strafantrag stellen.
4. Schadenswiedergutmachung nach § 46a StgB mindert die Strafe wird aber nicht vom Gericht im Verfahren festgelegt.
5. Ist im Einzelfall zwar denkbar das auch im Strafverfahren der Täter zum Schadensausgleich verurteilt wird, dies ist aber eher die Ausnahme als die Regel. Davon ab müsste erstmal das gesamte Vorverfahren durchlaufen werden, (Anzeige, Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft, Anklageerhebung, Verfahren, Verurteilung) was sich bei uns in D schon mal sehr lange hinziehen kann.
Wenn der VK sich also auch weiterhin nicht rührt, dann sollte man als Geschädigter wie folgt vorgehen um schnellstmöglich an sein Geld zu kommen (sofern denn beim "Täter" überhaupt was zu holen ist):
Wie von Dauerposter beschrieben erstmal Tatsachen schaffen, d.h.:
Frist zu Lieferung setzten (mit Zugangsnachweis) und gleichzeitig für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, Hinweis dass in diesem Fall Anzeige wg. Eingehungsbetrug bei der Polizei gemacht wird.
Nach fruchtlosem Fristablauf den Verkäufer mahnen (mit Zugangsnachweis).
Dann Kaufpreis im Wege des Mahnverfahrens oder der Leistungsklage geltend machen (lassen).
Parallel kann man dann nach o.g. Fristablauf mit den gesammelten Unterlagen bei der Polizei aufschlagen und die Anzeige stellen. Hier ist es durchaus denkbar, dass der VK aufgrund der möglichen strafrechtlichen Sanktionen dann das Geld zurückzahlt weil er genau wie der von Dir beschriebene Kunde davon ausgeht der Käufer könne die Anzeige noch zurückziehen, dass das hier nicht der Fall ist muss man ihm ja vorher nicht verraten.