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Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?
Zitat
Original geschrieben von kues
Das Bundesverfassungsgericht sieht das etwas anders 
Nö tut es nicht:
"Im Rahmen einer auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bescheidungsklage, mit der sich der unterlegene Beamte gegen die Ablehnung seiner Bewerbung richtet, ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung - verfassungsrechtlich unbeanstandet - regelmäßig darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. "
Da steht nirgendwo, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat das der Dienstherr erklären muss wie die Benotung zu Stande kommt, oder das die vorangegangene Benotung überhaupt in Frage gestellt ist.
Hier ist man also schon einen Schritt weiter:
Die Bewerber um eine Beförderung haben alle die gleiche "Note" für Ihre Leistung, die Beförderung wurde daher nach Dienstalter vergeben weswegen der Kläger den kürzeren gezogen hat.
Der ganze Streit dreht sich um den Bewerbungsverfahrensanspruch also darum, ob die Auswahl des Dienstherren ermessens- und beurteilungsfehlerfrei war, nicht ob der Kläger überhaupt einen Anspruch hat zu wissen wie er oder seine Kollegen benotet worden sind.
Aber wir schweifen ab.
Zitat
Original geschrieben von kues
Faktisch sieht es sowieso ganz anders aus.
So ist es.
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Re: Re: Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?
Zitat
Original geschrieben von kues
Aus dem GG Artikel folgt aber quasi zwangsläufig, daß das Bewerber-/Auswahlverfahren zumindest nachträglich (ggf. gerichtlich) transparent erfolgen müsste, damit eben die grundgesetzlich garantierte Chancengleichheit bei der Einstellung im ÖD eingehalten wird.
Insofern müssten auch Testergebnisse prinzipiell überprüfbar sein, mindestens Einsichtnahme in die (eigenen) Testergebnisse oder Entsprechendes müsste dem Bewerber also möglich sein, um überhaupt die Möglichkeit zu haben ggf. gerichtlich vorgehen zu können.
Ist doch alles erfüllt: Der Bewerber hat die Möglichkeit sich gegen 20 € "Aufwandsentschädigung" seine Ergebnisse erklären zu lassen und kann ggf. damit dann auch vor Gericht ziehen.
Die Frage war: Hat man einen Anspruch auf kostenlose und schriftliche Auswertung der Testergebnisse für den Bewerber.
Antwort: Nein (es sei denn die Landesvorschriften sehen sowas vor - in der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit hierfür wohl bei 0%).
Der angeführte Art. 33 gehört nicht zu den Grundrechten (Art. 1-19) und begründet somit weder ein Abwehrrecht noch kann man daraus irgendeinen "Rechst- oder Auskunftsanspruch" ableiten. Von der Theorie mal ab, wäre es in der Tat mehr als albern sich irgendwo zu melden und "einzufordern" das man die Testergebnisse kostenfrei auf dem Silbertablett serviert bekommt.
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Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?
Zitat
Original geschrieben von kues
Beim ÖD gibt es ganz andere (rechtliche) Möglichkeiten in (und nach) dem Bewerbungsverfahren im Vergleich zu einem Bewerbungsverfahren in der Privatwirtschaft.
Nö. Dort ist es noch viel genauer festgelegt und reglementiert.
Wenn wir hier von einem vergüteten Studienplatz zum Dipl.-Verwaltungswirt reden wird das Auswahlverfahren und der entsprechende Umgang mit den Ergebnissen in den jeweiligen Landesbestimmungen/gesetzen festgelegt.
Man müsste also min. das Bundesland und die FH kennen um hier eine genauere Aussage treffen zu können. In vielen Bundesländern heißt es nur sinngemäß "man wird über das Ergebnis des Auswahltests in Kenntnis gesetzt".
Das ist ja (wenn auch in wenig befriedigender Form) hier entsprechend geschehen. Mir wäre keine Landesbestimmung bekannt die den Bewerbern eine ausführliche schriftliche Auswertung der Testergebnisse zusteht. (Das hat mit dem Art. 33 GG nämlich mal gar nichts zu tun
)
Des Weiteren ist es so wie von yoolio beschrieben:
"Sie werden nicht weiter berücksichtigt" heißt nicht = durchgefallen.
Nur wenn es 400 Bewerber auf 10 Plätze gibt und man rein nach der Leistung geht werden halt nur die Top 30 überhaupt weiter berücksichtigt, die anderen 370 haben evtl. auch mehr als 50% richtig, rutschen aber in Kombination mit den anderen Faktoren halt soweit nach hinten, dass sie (in dem Durchlauf) nicht berücksichitgt werden können.
Bei einem vergüteten Studium von ca. 1.000 €/Monat und einer Aussicht auf einen krisensicheren Job ist die hohe Bewerberzahl auch kein Wunder. Und nun soll die jeweilige FH bzw. die Verwaltung noch jedem Bewerber eine detaillierte Auswertung zukommen lassen? Wir reden hier immer noch über Beamte 
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Zitat
Original geschrieben von kingpin166
Als Teilnehmer muss ich mir doch zumindestens sicher sein können, dass eine bestimmte Punktzahl oder Prozentzahl zum Weiterkommen reicht.
Sorry aber das ist imho eine recht naive Vorstellung. Ist doch keine Führerscheinprüfung ala "Mit weniger als 6 Fehlern sind Sie garantiert durch...".
Evtl. war es ja gar nicht (nur) ausschlaggebend ob richtig oder falsch sondern vor allem wie Fragen beantwortet wurden. Nur weil eine Antwort ggf. fachlich richtig ist muss die Art der Beantwortung ja noch lange nicht dem potentiellen AG gefallen.
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Zitat
Original geschrieben von stanglwirt
arbeitgeber müssen doch sowieso keine begründung für eine absage liefern.
da reicht ein "leider konnten wir ihre bewerbung nicht berücksichtigen".
So ist es, und gerade wg. dem AGG und den entsprechenden Klagen von entsprechenden "Bewerbern" die nur auf eine nicht AGG konforme Aussage lauern, wirst Du i.d.R. kaum mehr als notwendig (und das ist eben nur die Aussage, dass man Dich ablehnt) von einem AG rausbekommen.
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Das weiß niemand, und gerade mit dem ein oder andere "sinnvollen" Gesetz ist man als AG fast schon gezwungen sich derartig bedeckt zu halten, da man sonst noch vom Bewerber wg. Diskriminierung oder anderen Blödsinn verklagt wird.
Davon ab:
Ich als AG habe durchaus die Möglichkeit nach Nasenfaktor zu entscheiden, ich darf das dann nur nicht öffentlich dem Bewerber mitteilen. Einen Anspruch das nur aufgrund von Leistung oder Kompetenz eingestellt werden muss gibt es - auch bei der Verwaltung - nicht.
Selbst mal erlebt: 2 Bewerber für 1 Stelle, einer (externer) fachlich und von den Tests her mehr als geeignet, der andere im Test wesentlich schlechter und auch nicht wirklich die eigentlich geforderten Voraussetzungen. War aber ein Kandidat der von einer anderen Verwaltungsstelle "geschickt" wurde, da diese sich verkleinern musste.
Und jetzt rate mal wer die Stelle bekommen hat?
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Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?
Zitat
Original geschrieben von kingpin166
frage mich ob es so etwas wie ein "Anrecht" auf eine erstens kostenlose und zweitens schriftliche Auswertung hat ?
Nein und Nein.
Wo sollte sowas auch stehen? Im "Bewerbergrundrechtegesetz"?
Ein potentieller Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Bewerber genaue Auskünfte über etwaige im Rahmen des Bewerbungsverfahrens durchgeführte Tests zu geben.
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Es steht Dir frei die Couch wieder beim Verkäufer abzuladen und den Mangel anzuzeigen. Viel mehr als den Hersteller bzw. den beauftragten Handwerker dann ins Möbelhaus kommen zu lassen anstatt zu Dir nach Hause kommen zu lassen.
MM repariert auch nicht selber sondern schickt die Sachen nur an den Hersteller.
Grds. ist zwar bei Mängel aus Gewährleistung Dein Ansprechpartner der Verkäufer, wie dieser dann aber die Mangelbeseitigung vornimmt ist seine Sache. Solange sich das alles in einem überschaubaren Zeitrahmen bleibt kann man da nichts gegen sagenö.
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Zitat aus dem Wiki Artikel:
"Das Bundesministerium für Arbeit hat hierzu am 05.01.2010 mitgeteilt,[6] dass das Verfahren dahingehend geändert worden sei, dass Streikzeiten nicht mehr als solche zu erfassen seien. Ferner sollten durch den ELENA-Beirat im Januar 2010 noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit hin überprüft werden. Darüber hinaus solle noch im Jahr 2010 den Arbeitnehmervertretern ein gesetzlich verbrieftes Anhörungsrecht eingeräumt werden, wenn über den Inhalt der zu erhebenden Daten entschieden wird."
Bevor mal jetzt also wieder Paranoia schiebt und eine Welle schlägt sollte man erstmal abwarten was da im Ergebnis wirklich bei rumkommt.
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Zitat
Original geschrieben von CaSch79
Scheiße, ist mein Hirn echt schon so verrostet????
Das hast Du jetzt gesagt... 