Beiträge von ChickenHawk

    Ich bin mir ziemlich sicher dass wir dazu schon mal einen Beitrag hatten, allein ich finde ich ihn nicht wieder...


    Ergebnis der damaligen Diskussion:


    Diese Notfallflaschen (egal ob 0,4 oder 3 Liter) sind für den vom TE angedachten Zweck völlig ungeeignet. (Sowas funktioniert wirklich nur im Film).


    Derartige Flaschen sind als Notfalllösung für Taucher gedacht denen die normale Luft wegbleibt um gefahrlos auftauchen zu können und selbst hierfür sind sie nur sehr bedingt geeignet (siehe auch den obigen Link). Also auch wer meint dafür 200 € ausgeben zu wollen:


    Einen wirklichen Nutzen hat man damit nicht.

    Bei aller verständlicher Aufregung:


    Runterkommen, und vor dem posten noch mal drüber schauen dann ist der Beitrag einfach zu lesen.


    Nun müsste man mal nen Experten fragen, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass 1989 es noch Usus war mit 1,5 mm zu arbeiten, nur hätte der VM da durchaus in der Zwischenzeit mal etwas tun bzw. veranlassen müssen.


    Und bevor Du gleich zum AG läufst und ne Klage einreichst, sprich mit dem Mieterverband oder Deinem Anwalt um das ganze mal in Ruhe zu beleuchten.

    Ob Deine Hausrat da greift musst Du mit denen selbst abklären, i.d.R. sind zumindest Überspannungsschäden bei Blitzschlag abgesichert, ich kann mir aber nicht so recht vorstellen, dass die Versicherung zahlt wenn der Schaden aufgrund von fehlerhaften Leitungen entstanden ist.


    Wie alt ist denn das Haus, wie alt sind die Leitungen? Imho ist der Eigentümer/Vermieter dazu verpflichtet in gewissen Abständen die elektrischen Leitungen dem aktuellen Standard anzupassen, anderfalls muss er daraus entstehende Schäden (wie in diesem Fall) tragen.


    Was heißt er weigert sich? Mit welcher Begründung?


    EDIT:
    Es muss ja nicht zwingend sein, dass ein Elektriker einer "falsche" Leitung verlegt hat. Über die Jahre haben sich dort die Anforderungen eben verändert. Kann ja sein, dass das Haus aus den 50ern ist, damals war eine 1,5 mm Leitung eben völlig ausreichend (bzw. man hat das genommen was zu bekommen war). In diesem Fall bezweifele ich, dass man sich noch an den ausführenden Handwerker wenden kann.


    Müsste der TE mal ein paar mehr Infos raustun.

    Und wenn der Besitzer seinen Wagen an einen Käufer für 10.000 € hätte verkaufen können weil dieser ein absoluter Fan des gestohlenen Wagens gewesen wäre?


    Müsste die Versicherung Deiner Auffassung nach dann 10K für einen Wagen abdrücken der noch 60 € Zeitwert hat?


    Sofern überhaupt eine Versicherung besteht ist darüber der Zeitwert abgedeckt und mit Sicherheit keine wie auch immer gearteten Prämien vom Staat oder Angebote von Händlern die für den Gebrauchtwagen X € über Schwacke zahlen.


    Sollte der Bestohlene tatsächlich vorgehabt haben sich ein Neufahrzeug zu kaufen und die Prämie zu beantragen, dann könnte er wohl max. mal mit dem BAFA sprechen und checken ob es in solchen Fällen eine Ausnahme gibt soll heißen er legt den Kaufvertrag des Neuwagens zusammen mit der Anzeige des Diebstahls vor und hofft dann die Prämie zu bekommen.

    Zitat

    Original geschrieben von EsCab
    Denn nach eurer Darstellung bekommt der Neffe aus der eigenen Blutslinie ein Erbe (er ist 2. Ordnung, die Cousine 3. Ordnung). Die Nichten und Neffen aus der anderen Blutslinie (Kinder der Schwägerin der Verstorbenen) gehen leer aus.


    Nach Merlins Darstellung sind ja auch die Kinder der Schwägerin erbberechtigt


    Nö, es bleibt dabei:
    Nicht aus der "Blutlinie" - keinen Erbanspruch. Ich würde mal eher davon ausgehen, dass Merlin durch die doch recht konfuse Darstellung der Familienverhältnisse etwas verwirrt war.


    Grds. ist die Aussage dass Neffen und Nichten erbberrechtigt sind ja richtig, nur sind die Kinder der Schwester für die verstorbene eben keine Neffen und Nichten im gesetzlichen Sinne.

    Warum so umständlich?


    Bei der gesetzlichen Erbfolge geht es allein um Verwandschaftsbeziehungen aus einer "Blutlinie". Durch eine Heirat ist man ja nicht mal mit dem eigenen Ehepartner im rechtlichen Sinne verwandt, dass gleiche gilt dann natürlich auch für etwaige Schwestern des bereits verstorbenen Ehepartners oder deren Kinder.


    Sofern kein Testament vorliegt (das die komplette gesetzliche Erbfolge aushebeln kann) würden daher zunächst nur Angehörige der eigenen Blutlinie der aktuell Verstorbenen berücksichtigt da zwischen der Verstorbenen und der Schwester ihres ehemaligen Mannes kein Verwandschaftsverhältnis besteht gibt es auch keinen Anspruch.


    Daran ändert auch Variante B nichts, wenn die Schwester seinerzeit leer ausgegangen ist hat sie deswegen jetzt trotzdem keinen "Quer"Anspruch in eine andere verwandschaftliche Linie hinein.

    Wenn immer über dasselbe Zollamt derselbe Empfänger aufschlägt fällt das natürlich auf.


    Und klar ist auch das geregelt:


    "Die Pflicht zur Angabe einer Zollnummer besteht für Personen, die nicht nur gelegentlich, sondern voraussichtlich mehr als drei Mal pro Jahr, als Beteiligte bei der Abgabe von Zollanmeldungen auftreten."


    Zwar ist nicht zwingend eine gewerbliche Tätigkeit zu unterstellen nur weil man eine Zollnummer hat, bei 4 Bestellungen in 6 Monaten sieht das dann aber anders aus.