ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Doch, genau das war die Frage. Du hast oben bestritten, dass es bei einer Stückschuld überhaupt ein Recht auf Nachlieferung gäbe. Genau das habe ich durch das Palandt-Zitat entkräftet.
Wenn schon zitieren, dann bitte auch im Satzzusammenhang beachten:
"Und da es sich um einen Gebrauchtwagen handelt sind wir im Bereich der Stückschuld, da ist eine "Nachlieferung" sowieso umstritten."
Zu unterstellen, dass damit generell bei einer Stückschuld keine Nachlieferung möglich sein soll ist doch etwas weit hergeholt, ich habe mich diesbezüglich immer auf den konkreten Fall "Gebrauchtwagen" bezogen und auch hier darauf hingewiesen, dass es unterschiedliche Meinungen gibt.
Zitat
Mittlerweile sind wir sogar soweit, dass sogar laut BGH bei einer so "individuellen" Sache wie einem Gebrauchtwagen ein Anspruch auf Nachlieferung bestehen kann. Also bitte nicht im Nachhinein die Tatsachen verdrehen.
"Und welche herrschende Meinung hat einen Gebrauchtwagen zu einer ersetzbaren bzw. vertretbaren Sache erklärt? Ich lasse mich da gern von überzeugen, allerdings sollte es dann auch was handfestes sein. "
Wenn dann sind wir soweit, dass in Ausnahmefällen evtl. ausnahmsweise es mal der Fall sein könnte dass ggf. es mal eine Konstellation auftritt in der auch eine Nachlieferung bei einem Gebrauchtwagen möglich sein könnte.
Wie diese Konstellation allerdings aussehen soll, dazu schweigt sich auch der BGH aus. Wenn allerdings wie behauptet die herrschende Meinung (wobei zugegebenermaßen dies auch eine Unterstellung ist) einen Nachlieferanspruch beim Gebrauchtwagenkauf bejahen würde (und nach nichts anderem wurde mit dem "handfest" konkret gefragt) hieße das ja eben, dass die Nachlieferung die Regel und nicht die Aussnahme sein. Tatsachenverdrehung ist das mit Sicherheit nicht, war und bin der Meinung dass in so einem Fall ein Nachlieferungsanspruch nicht (oder wenn nur in sehr engen Grenzen) besteht und auch wenn es keine 100% Sicherheit gibt, die Ausführungen des BGH bestätigen diese Auffassung. Man kann da sicherlich nun an jede Aussage mit dem Skalpell rangehen und es didaktisch zerfleddern, allein dem TE hilft das auch nicht.
Was man auch immer bedenken muss: Auch die Gegenseite wird sich ggf. fachkundig beraten lassen. Wenn der Händler jetzt nicht ganz auf den Kopf gefallen ist lässt er den Wagen fix reinigen so das temporär nichts zu riechen ist und fordert den TE zur Abholung des Wagens auf, anderfalls berechnet er Standgeld.
Wie will der TE denn dann beweisen, dass es ein "Raucherfahrzeug" ist? Kommt dann auf eigene Kosten der Nikotinspezialist der die Werte im Wagen misst etc. pp.
Von daher ist hier der Gang zum Anwalt in der Tat die sinnvollste Lösung in der Hoffnung den Verkäufer zum einlenken bzw. zur Rücknahme des Wagens zu bewegen, ob man es in dieser Lage aber tatsächlich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen sollte muss man sich zweimal überlegen.